Als Heilpraktiker selbständig machen: So geht’s!

firma.de informiert zu Rechtsformen, Praxiseröffnung, Heilpraktikerprüfung, Heilmittelwerbegesetz, Praxisbetrieb und weiteren Themen, die für eine Praxiseröffnung wichtig sind.

 

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Inhaltsverzeichnis

Eigene Heilpraktikerpraxis aufmachen: Grundlagen

Sie möchten also eine Heilpraktikerpraxis eröffnen. Im Vergleich zu dem Eröffnen einer Arztpraxis sind bei Heilpraktikern die Anforderungen weitaus geringer. Um eine Heilpraktikerpraxis zu gründen, benötigen Sie lediglich eine Ausbildung zum Heilpraktiker. Diese dauert zwischen zehn und 20 Monaten und muss von Ihnen finanziert werden. Um zur Heilpraktikerprüfung zugelassen zu werden, benötigen Sie einen Hauptschulabschluss und ein einwandfreies Führungszeugnis sowie ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass Sie körperlich und gesundheitlich in der Lage sind, sich als Heilpraktiker selbständig zu machen. Danach gilt es, sich zu überlegen, ob Sie als freiberuflicher Heilpraktiker eine Praxis eröffnen oder aber zunächst eine Rechtsform für diese gründen möchten.

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Als Heilpraktiker selbständig machen: Voraussetzungen

Ob Sie Ihre Heilpraktikerpraxis in gemieteten Räumen eröffnen wollen oder vielleicht sogar bei Ihnen zu Hause, steht Ihnen frei. Wenn Sie in Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus leer stehende Räume zur Verfügung haben, spricht nichts dagegen, dass Sie dort Ihre Heilpraktikertätigkeit ausüben. Solange Sie dafür weniger als die Hälfte der Wohnfläche nutzen, gibt es auch keine Vorkehrungen bezüglich eines Umnutzungsantrags zu treffen.

Jetzt gilt es, zu überlegen, ob Sie invasiv oder nicht-invasiv arbeiten wollen. Für ersteres müssen Sie, den Hygienebestimmungen folgend, Ihre Räumlichkeiten anpassen und Boden- und Wandbelag abwaschbar gestalten. Ein Waschbecken im Behandlungsraum ist Pflicht. Nichtinvasives Arbeiten erfordert lediglich die übliche Sauberkeit einer Praxis. Hier ist ein Hygieneplan nicht verpflichtend, jedoch sollten Sie idealerweise Routineprozeduren festlegen, um die Hygiene Ihrer Praxisräume aufrechtzuerhalten.

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Heilpraktiker-Praxisbetrieb: Dienstleistungen und Angebotsspektrum

Bei Ihrer Existenzgründung als Heilpraktiker müssen Sie sich überlegen, welche Leistungen Sie anbieten möchten. Diverse Verfahren der Naturheilkunde stehen Ihnen offen, genauso wie die Option, sich zu spezialisieren oder sich als “Heilpraktiker für Alles” selbständig zu machen. Es gibt auch die Möglichkeit, sich als Tierheilpraktiker selbständig zu machen. Weitere Ideen und Naturheilverfahren zur Erweiterung Ihres Spektrums:

  • Osteopathie
  • Klangtherapie
  • Akupunktur
  • Hypnose
  • Blutegel-Therapie
  • Bachblüten-Therapie
  • Homöopathie
  • Behandlung mit Schüssler-Salzen

Es ist als Heilpraktiker wichtig, zu wissen, dass Sie, selbst wenn Sie auch psychotherapeutische Therapien und Maßnahmen anbieten wollen, „Psychotherapeut/in” nicht als Berufsbezeichnung führen dürfen. „Heilpraktiker beschränkt für Psychotherapie” ist die empfohlene Bezeichnung, die Sie verwenden dürfen. Psychotherapeuten haben im Gegensatz zu Heilpraktikern ein mehrjähriges Studium absolviert und beanspruchen diese Bezeichnung für sich.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen als Heilpraktiker verschiedene Tätigkeiten untersagt sind. So dürfen Sie beispielsweise keine Geburtshilfe leisten und weder Betäubungsmittel noch verschreibungspflichtige Medikamente verordnen.

 

Welche Rechtsform ist die richtige für meine Heilpraktiker-Praxis?

Heilpraktikerpraxis als Freiberufler

Als Heilpraktiker zählen Sie zu den sogenannten Katalogberufen, d. h. dem typischen Tätigkeitsbild dieser Berufsgruppe wird die Freiberuflichkeit zugeschrieben. Im Vergleich zu Gewerbetreibenden können Freiberufler zahlreiche Privilegien genießen, die Ihnen als Heilpraktiker im Gegensatz zu anderen Rechtsformen einige bürokratische Hürden ersparen. Unter anderem sind Sie beispielsweise von der Gewerbesteuer befreit und Sie sind weder zur Mitgliedschaft bei der IHK noch zu einer doppelten Buchhaltung verpflichtet. Sie müssen sich einzig beim Finanzamt als Freiberufler einstufen lassen, um mit Ihrer Tätigkeit zu beginnen. Ob eine Tätigkeit insgesamt als freiberuflich eingestuft wird, muss in jedem einzelnen Fall vom Finanzamt geprüft werden.

Bevor Sie nun mit der weiteren Planung Ihrer Heilpraktiker-Praxis fortfahren, müssen Sie sich für eine Rechtsform entscheiden. Wenn Sie als freiberuflicher Heilpraktiker in die Selbständigkeit starten wollen, müssen Sie sich lediglich beim Finanzamt melden. Eine Gewerbeanmeldung ist als freiberuflicher Heilpraktiker nicht nötig. Beachten Sie aber, dass Sie ab einem bestimmten Umsatz und einem gewissen Tätigkeitsfeld gewerblich handeln und somit eine Gewerbeanmeldung benötigen. Gegebenenfalls können Sie sich als Gewerbetreibender die Kleinunternehmerregelung verwenden. Dafür darf seit 2020 der Jahresumsatz 22.000 Euro im aktuellen Jahr und im Folgejahr 50.000 Euro nicht überschreiten.

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Heilpraktikerpraxis als Gewerbe

Falls Sie Ihre Heilpraktiker Praxis als Gewerbe mit einer GmbH, UG oder einer GbR eröffnen wollen, müssen Sie beachten, dass diese Rechtsformen sich nicht nur steuerlich, sondern auch bezüglich Haftung und Stammkapital unterscheiden. Zur Gründung einer GmbH benötigen Sie beispielsweise ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro, wobei Sie UG und GbR mit geringem oder gar ohne Kapitaleinlage gründen können. Die UG sowie die GmbH sind haftungsbeschränkt, das bedeutet, dass Sie ausschließlich mit dem Geschäftsvermögen haften. Bei Gründung einer GbR oder eines Einzelunternehmens haften Sie auch immer mit Ihrem Privatvermögen.

Mehr Infos zur Gründung in den einzelnen Rechtsformen finden Sie hier:

Gewerberechtliche Anmeldungen für Ihre Heilpraktiker-Praxis

Die Gründung eines Unternehmens ist auch immer mit gewerberechtlichen Anmeldungen verbunden, so benötigen Sie beispielsweise eine Anmeldung beim Gewerbeamt und gegebenenfalls eine Handelsregistereintragung. Sie sind verpflichtet, sich ebenfalls bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anzumelden.

Als Heilpraktiker benötigen Sie auch eine Heilpraktikererlaubnis vom Gesundheitsamt sowie die Zulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen, um Ihre eigene Heilpraktikerpraxis zu eröffnen. Beim Gesundheitsamt müssen Sie zunächst noch einen schriftlichen und mündlichen Test absolvieren, um Ihre Heilpraktikererlaubnis zu erhalten. Für die Zulassung müssen Sie Unterlagen wie beispielsweise eine Skizze der Praxisräume, Bestätigung vom Gesundheitsamt sowie der BG sowie eine beglaubigte Kopie Ihres Berufszertifikates bei den Landesverbänden einreichen.

 

Praxiseröffnung als Heilpraktiker: Gebührenordnung und Heilmittelwerbegesetz

Um sich als Heilpraktiker selbständig zu machen, müssen Sie faire und angemessene Therapiegebühren festlegen, da Sie in der Abrechnung prinzipiell frei sind. Das bedeutet, dass Sie als Heilpraktiker so viel oder so wenig verlangen dürfen, wie Sie es möchten. Es ist zu empfehlen, schriftliche Behandlungsverträge aufzusetzen oder aber mündlich die Gebühren der Behandlung vor ebendieser zu besprechen. Wurde keine Vereinbarung getroffen, greift automatisch die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keine Leistungen eines Heilpraktikers, private Krankenkassen jedoch unter Umständen schon. Die Rechnung für die entsprechende Therapie erhält also immer der Kunde. Die gesamte GebüH ist auch online zur Einsicht verfügbar.

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) gibt vor, wie Werbung für Arzneimittel, Verfahren oder Therapien auszusehen hat, was beworben werden darf und welche Details genannt werden müssen. Ihre Werbung darf demnach nicht aggressiv sein, um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden und die Seriosität der Branche weiterhin zu gewährleisten. Unterschieden wird in Werbung innerhalb und außerhalb von Fachkreisen.

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