Arbeitslos selbständig machen mit Gründungszuschuss

Für viele Arbeitslose ist die Gründung des eigenen Unternehmens ein vielversprechender Ausweg aus der Arbeitslosigkeit. Damit der Traum von der Selbständigkeit nicht an der Finanzierung scheitert, vergibt die Bundesagentur für Arbeit Gründungszuschüsse. Welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen und wie Sie mit Hilfe des Zuschusses in die Selbständigkeit starten können, erfahren Sie hier.

 

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Inhaltsverzeichnis

Gründerzuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit

Aus der Arbeitslosigkeit heraus zu gründen, kann vor allem in finanzieller Hinsicht problematisch sein. Damit die Selbständigkeit nicht an der Finanzierung scheitert, unterstützt die Bundesagentur für Arbeit Gründer mit speziellen Fördermitteln und Zuschüssen in der Anfangsphase der Gründung. Damit der Zuschuss bewilligt wird, muss die Gründung hauptberuflich erfolgen. Außerdem müssen Sie Ihrem Berater beim Arbeitsamt fachliche Kompetenz in dem Bereich nachweisen, in dem Sie selbständig werden möchten. Hat dieser Zweifel an Ihren fachlichen Qualifikationen, kann er den Zuschuss ablehnen.

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Haben Sie vor, ein Einzelunternehmen zu gründen, stellen Sie sicher, dass Sie mit mindestens 50% an der Gesellschaft beteiligt sind oder eine vertraglich vereinbarte Sperrminorität vorweisen können, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

Je nachdem, ob Sie Arbeitslosengeld I oder II (ALG I/ALG II) beziehen, kommen unterschiedliche Förderinstrumente zum Einsatz.

Achtung: Gründen Sie ein Unternehmen aus der Arbeitslosigkeit heraus, reduziert sich Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld um die Dauer, in welcher Sie Gründungszuschuss erhalten. Haben Sie bereits einmal Gründungszuschuss erhalten, kann eine erneute Förderung erst nach mindestens 24 Monaten beantragt werden.

Gründungszuschuss bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Seit Ende 2011 besteht kein Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Nachdem die Regelungen für den Zuschuss verschärft wurden, ist die Bewilligung für dieses Fördermittel eine Ermessensleistung ohne jeden Rechtsanspruch. Stellen Sie also sicher, dass Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Gründungszuschuss erfüllen, damit Ihr Antrag nicht von vornherein abgelehnt wird.

Für die Beantragung des Gründungszuschusses beim Arbeitsamts, müssen sie arbeitslos sein oder Anspruch auf ALG I haben. Außerdem müssen Sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermittel bereits mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf ALG haben.

Weitere Voraussetzung für den Bezug von Fördermitteln ist, dass:

  • aktuell keine Vermittlungs- oder Integrationsmöglichkeit für eine sozialversicherungspflichtige Stelle für Sie besteht.
  • die Arbeitslosigkeit durch die Selbständigkeit beendet wird.
  • eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit Ihrer Existenz bestätigt (z. B. durch die IHK, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände oder Kreditinstitute).
  • Sie Ihre persönliche und unternehmerische Eignung nachweisen können (z. B. durch Qualifikationsnachweise oder Berufserfahrung).
  • eine Anmeldebescheinigung vom Finanzamt und dem Gewerbeamt vorliegt (bzw. eine Bestätigung von der Handwerkskammer, sollte es sich um einen bestimmten handwerklichen Beruf handeln).
  • durch die Selbständigkeit die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes und Ihre soziale Absicherung in der Zeit nach der Existenzgründung gewährleistet ist.

 

Gründungszuschuss bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Wenn Sie ALG II beziehen, sind Sie ebenfalls dazu berechtigt einen Gründungszuschuss zu beantragen. In diesem Fall wird es jedoch als „Einstiegsgeld“ bezeichnet und auch die Voraussetzungen sind andere.

Die maximale Förderungsdauer liegt hier bei 24 Monaten und im Gegensatz zum ALG I entscheidet der jeweilige Fallmanager beim Arbeitsamt über die Höhe des Zuschusses. Neben den Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers können auch notwendige Anschaffungen für das Unternehmen beantragt und bewilligt werden.

Auch beim Bezug von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel. Die Bewilligung von Fördermitteln liegt immer im Ermessensspielraum der kommunalen Träger. Ist beispielsweise nicht genügend Budget vorhanden, kann der Antrag auf Gründungszuschuss vom zuständigen Jobcenter einfach abgelehnt werden. Das Jobcenter entscheidet auch über die Höhe und die Dauer des bewilligten Zuschusses. Der zuständige Sachbearbeiter kann zudem für den Zuschussempfänger jederzeit ein Bewerbungstraining oder andere Vollzeitmaßnahmen anordnen, was normalerweise auch das Ende der Gründung bedeutet.

Einstiegsgeld kann unabhängig von der Gründung eines Unternehmens beantragt werden. Treten Sie beispielsweise eine sozialversicherungspflichtige Stelle an, können Sie ebenfalls Fördermittel in Form von Einstiegsgeld beantragen.

 

Vorbereitungen für den Antrag auf Existenzgründungszuschuss

Bevor Sie ein Unternehmen gründen, sollten Sie sich gut informieren und ein Konzept für das geplante Unternehmen entwickeln. Nehmen Sie die Existenzgründungsberatung durch Ihren Sachbearbeiter von der Arbeitsagentur zur Klärung wichtiger Fragen in Anspruch und nehmen Sie an den Weiterbildungsmaßnahmen zur Existenzgründung teil, die die Arbeitsagentur regelmäßig anbietet.

Anschließend erstellen Sie einen Businessplan für Ihre zukünftige Firma. Für die Gründung eines Unternehmens ist ein gut durchdachter und strukturierter Businessplan das A und O. Er sollte wichtige Informationen beinhalten wie die Beschreibung des Produktes oder der Dienstleistung, die Sie anbieten wollen, eine Marktanalyse, Verkaufs- und Marketingstrategien, Personalkalkulationen und eine Finanzplanung. Um sicher zu gehen, dass Ihr Businessplan lückenlos ist und Sie Chancen und Risiken realistisch durchdacht haben, lassen Sie ihn von einer fachkundigen Stelle überprüfen, zum Beispiel von einem Steuer- oder Unternehmensberater, der IHK, Handwerkskammer oder einem Kreditinstitut.

 

Dauer und Höhe des Gründungszuschusses

Auch bei der Dauer und der Höhe des Zuschusses kommt es darauf an, ob Sie ALG I oder II beziehen.

Bei einer Gründung aus dem ALG I heraus

Hier wird der Gründungszuschuss in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase umfasst sechs Monate, die zweite neun. Insgesamt kann eine Bezuschussung über einen Zeitraum von 15 Monaten erfolgen. In den ersten sechs Monaten erhält der Hilfeempfänger das bisherige Arbeitslosengeld zuzüglich 300 Euro zur sozialen Absicherung. In der zweiten Phase kann bis zu neun Monate eine Weiterzahlung der 300 Euro zur sozialen Absicherung erfolgen (das ALG I entfällt).

Beispiel: Wenn Sie bisher monatlich 1.200 Euro ALG I bezogen haben, erhalten Sie in der ersten Gründungsphase 9000 Euro Zuschuss. In der zweiten Phase aber nur noch 2.700 Euro, da hier das ALG I entfällt.

Bei einer Gründung aus dem ALG II heraus

Hier können Sie das sogenannte Einstiegsgeld beantragen, um bei der Aufnahme einer Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Einstiegsgeld kann maximal über einen Zeitraum von 24 Monaten bezogen werden und wird in der Regel zunächst für sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf der sechs Monate kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Nach Bewilligung des Antrags wird das Geld für den gesamten Bewilligungszeitraum gezahlt und nicht vorzeitig beendet, auch wenn die Hilfebedürftigkeit schon früher endet.

Das Einstiegsgeld ist niedriger als der Gründungszuschuss. Die tatsächliche Höhe des Einstiegsgeldes setzt sich zusammen aus einem monatlich errechneten Grundbetrag, einem Ergänzungsbetrag aufgrund vorheriger Dauer der Arbeitslosigkeit und einem Ergänzungsbetrag, der in Abhängigkeit zu der Größe der Bedarfsgemeinschaft steht, in welcher der Antragssteller lebt. In der Regel handelt es sich hierbei um 50 % der zuvor gezahlten ALG-II-Regelleistung.

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Zusatzeinnahmen zum Gründungszuschuss

Wenn Sie nur einen niedrigen Anspruch auf das ALG I haben, steht Ihnen auch nur ein geringer Gründungszuschuss zu. Verständlicherweise kommt hier der ein oder andere auf die Idee, zum Gründungszuschuss noch etwas dazu zu verdienen. Aber seien Sie vorsichtig, denn so können Sie schnell Ihren Gründungszuschuss aufs Spiel setzen.

Die Förderung erhalten Sie nur, wenn sie hauptberuflich selbständig sind. Wenn sie nebenberuflich etwas dazu verdienen wollen, stellen Sie sicher, dass Ihre Wochenarbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt. Der Verdienst Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit darf dabei höher sein, als in Ihrem eigenen Unternehmen. Wichtig ist vor allem, dass Sie die nebenberufliche Tätigkeit der Arbeitsagentur melden und mit Ihrem Sachbearbeiter im Vorfeld klären, ob der zusätzliche Verdienst zulässig ist.

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