Inhaltsverzeichnis
- Persönliche Haftung des UG-Geschäftsführers
- Haftungsgründe gegenüber der Gesellschaft
- Haftung des UG-Geschäftsführers gegenüber Dritten
Persönliche Haftung des UG-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer muss die Vorgaben der Gesellschafter zum Wohl des Unternehmens ausführen. Er untersteht gegenüber seinem Unternehmen einer Treuepflicht. Er wird bei der UG-Gründung bestellt. Eine seiner Hauptaufgaben ist es, Schaden von der UG abzuwenden. Er ist dazu verpflichtet, jedem UG-Gesellschafter jederzeit Auskunft über das Unternehmen zu geben. Sollte er entgegen seiner Pflicht handeln, ist er unter Umständen der UG gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet und haftet in einem solchen Fall mit seinem Privatvermögen.
Haftungsgründe gegenüber der Gesellschaft
- Nicht-Melden beim Verlust des Stammkapitals der UG
- Abschließen von Verträgen vor der Eintragung ins Handelsregister
- Falschangaben zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder Erhöhung des Startkapitals
- Verletzung der Buchführungspflichten
- Fehler oder Versäumnisse bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Missachtung der Informationspflicht an die Gesellschafter
- Verletzung von Pflichten im Insolvenzfall
- Verletzung der Treuepflicht
Der UG-Geschäftsführer haftet nicht, wenn er auf Anweisung der Gesellschafter Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umsetzt. Denn genau das ist seine Aufgabe.
Wird ein Geschäftsführer bei Verletzung seiner Pflichten zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, darf er je nach Vergehen einige Jahre nicht mehr als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sein.
Haftung des UG-Geschäftsführers gegenüber Dritten
Auch gegenüber Dritten kann ein Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen zur Haftung gezogen werden, wenn er:
- Posten als Geschäftsführer verschweigt
- Bestimmungen im Handelsregister nicht einhält
- Insolvenz gegenüber Geschäftspartnern verschweigt
- im Schriftverkehr einen falschen Rechtsformzusatz verwendet, z. B. GmbH
- Abberufung verschweigt
Darüber hinaus ist bezüglich der Haftung grundsätzlich unerheblich, ob der Geschäftsführer einer UG schon im Handelsregister eingetragen ist oder seinen Vertrag unterschrieben hat. Sobald das Amt des Geschäftsführers von ihm angenommen wird, kann er grundsätzlich haftbar gemacht werden. Haftungsansprüche überdauern außerdem die Amtszeit eines Geschäftsführers. Je nach Vergehen kann die Verjährung bis zu zehn Jahre betragen.