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AG-Aufsichtsrat: Zusammensetzung
Ein Aufsichtsrats einer AG benötigt mindestens drei Mitglieder. Werden mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder bestellt, muss die Gesamtanzahl immer durch drei teilbar sein. Das Gesetz legt zudem eine Höchstzahl an Aufsichtsräten fest, die sich nach dem Grundkapital des Unternehmens bemisst und nicht überschritten werden darf. So beträgt sie bei einem Volumen von unter 1,5 Millionen Euro neun Personen und geht bis hin zu 21 bei einem Grundkapital von über zehn Millionen Euro.
Jede Änderung in der Zusammensetzung eines Aufsichtsrats einer AG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Eine Gesamtliste aller im Aufsichtsrat vertretenen Mitglieder ist jedem Änderungsantrag beizufügen.
Hier erfahren Sie mehr zu allen Organen einer AG in der Übersicht.
AG-Aufsichtsrat: Bestellung
Der erste Aufsichtsrat einer AG wird von den Gründern bestellt. Bei den folgenden Wahlen ist die Hauptversammlung, also die Gesamtheit der Aktionäre bzw. den Eigentümern der Aktien, für dessen Bestellung zuständig.
Eine Ausnahme dieser Regel bildet die Bestellung der Vertreter der Arbeitnehmerschaft im Aufsichtsrat: Sie werden entsprechend der im Mitbestimmungsgesetz festgelegten Vorschriften gewählt. Jedoch gelten für den Aufsichtsrat von AGs, die weniger als 500 Angestellte haben, abgewandelte Regeln. Bei der sogenannten Kleinen AG muss kein Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat entsandt werden. Jeder Aufsichtsrat einer AG wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und zudem einen Stellvertreter.
AG-Aufsichtsrat: Amtszeit
Die Höchstdauer, die ein Aufsichtsrat im Amt bleiben darf, beträgt fünf Jahre. Der erste, von den Gründern bestellte, Aufsichtsrat einer AG ist bis zur Entlastung auf der Hauptversammlung im Amt.
AG-Aufsichtsrat: Abberufung
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von seinem Amt abberufen wird. Hierfür ist der Beschluss der Hauptversammlung notwendig, der mit einer ¾-Mehrheit verabschiedet werden muss. Zusätzliche Voraussetzung ist die Beurkundung durch einen Notar.
Bei einer Kleinen AG ist diese notarielle Beurkundung nicht notwendig. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch von sich aus niederlegen. Ein wichtiger Grund ist dabei nicht notwendig. Jede Veränderung im Aufsichtsrat muss bekanntgegeben werden, das heißt, es muss in den Geschäftsblättern, die in der Satzung vorgegeben sind, veröffentlicht werden. Zudem muss die Bekanntmachung der Veränderung im Handelsregister erfolgen.
AG-Aufsichtsrat: Aufgaben
Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats einer AG ist die Kontrolle des Vorstandes. Die Art der Geschäftsführung steht dabei im Mittelpunkt. Diese muss ordnungsgemäß und entsprechend der geltenden Gesetze vonstattengehen. Zudem überwacht der Aufsichtsrat, ob die Entscheidungen des Vorstandes zweckmäßig sind und unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit getroffen werden.
Dem Aufsichtsrat einer AG stehen für seine Aufgaben drei Mittel zur Verfügung:
- Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- Prüfung aller Bücher des Unternehmens
AG-Aufsichtsrat: Haftung
Auch ein Aufsichtsrat haftet für seine Handlungen. So ist er – wie der Vorstand einer AG – dazu verpflichtet, seine Aufgaben „sorgfältig und ordentlich“ zu erfüllen. Das bedeutet, er muss seiner Überwachungsfunktion nachkommen und alle Informationen zusammentragen, die er braucht, um eine Kontrolle zu gewährleisten. Macht er das nicht, kann er unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden. Gegenüber dem Vorstand gilt das Vertrauensprinzip: Der Aufsichtsrat einer AG kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ihn der Vorstand wahrheitsgemäß über alle Belange der Geschäftstätigkeit unterrichtet.