Inhaltsverzeichnis
- Funktion des AG-Vorstands
- Bestellung der Vorstandsmitglieder
- Persönliche Haftung
- Abberufung und Amtsniederlegung
Funktion des Vorstands einer AG
Im Allgemeinen ist der Vorstand einer AG für die Geschäftsführung zuständig. Er kann eigenverantwortlich handeln und entscheiden und unterliegt grundsätzlich keinen Weisungen. Der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, die beiden anderen Organe einer AG, haben keinen direkten Einfluss auf das unternehmerische Handeln. Das bedeutet: Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen den in der Satzung festgehaltenen Zweck erfüllt. Dazu muss er die notwendigen unternehmerischen Maßnahmen, also die personellen, finanziellen und strategischen Entscheidungen treffen.
Neben der Geschäftsführungsfunktion ist der Vorstand einer AG mit der Vertretung des Unternehmens nach innen und nach außen betraut. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist der Vorstand einer AG der offizielle Vertreter des Unternehmens.
Vorstand einer AG: Die Bestellung
Die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft werden vom Aufsichtsrat des Unternehmens bestellt. Eine Amtszeit kann maximal fünf Jahre dauern. Jedoch kann der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Frist abbestellen (siehe Abbestellung). Jede Veränderung in der Zusammensetzung des Vorstandes einer AG muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, hat aber nur deklaratorische Wirkung, also den Charakter einer Mitteilung.
Vorstand einer AG: Die Persönliche Haftung
Die Mitglieder des Vorstands einer AG haften nicht gegenüber den Anteilseignern – also den Aktionären bzw. den Inhabern von Aktien – oder gegenüber Dritten, solange sie den Grundsatz des sorgfältigen und gewissenhaften Wirtschaftens beachten. Das bedeutet, dass ein Vorstand grundsätzlich nicht für eventuelle Verluste aufkommen muss, die während seiner Amtszeit entstanden sind oder für Verbindlichkeiten von Dritten, die Ansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Verstoßen die Vorstände gegen die Sorgfaltspflicht oder begehen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit sogar Straftaten , so können sie unter Umständen haftbar gemacht werden.
Abberufung und Amtsniederlegung des AG-Vorstands
Es kann vorkommen, dass der Vorstand einer AG nicht die komplette Amtszeit ableistet. Das ist dann der Fall, wenn er vom Aufsichtsrat abberufen wird oder sein Amt von sich aus niederlegt.
Der Aufsichtsrat kann einzelne Mitglieder des Vorstands einer AG abberufen, wenn sie sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, beispielsweise eine Straftat begangen haben. Zunächst muss der Aufsichtsrat einen Beschluss über die Abberufung fassen. Auf diesen Beschluss folgt der Widerruf der Bestellung, die grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Wichtig ist hierbei, dass das Vertragsverhältnis des abberufenen Vorstands zur AG nicht vom Abberufungsbeschluss betroffen ist. Hier sind alleine die Regelungen im vertraglichen Verhältnis des Vorstands zur AG maßgebend. Auch hier gilt: jede personelle Veränderung im Vorstand muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.