GbR gründen: Infos zu Haftung, Kapital, Anmeldung & Muster-Vertrag

Jede Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besteht aus mindestens zwei Partnern. Erfahren Sie alles rund um die GbR-Gründung in unserem großen Überblick.

 

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Zusammenfassung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet wird. Sie erfordert kein Mindestkapital und kann formlos gegründet werden, jedoch ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfehlenswert. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt; Freiberufler melden die GbR direkt beim Finanzamt an. Die GbR eignet sich besonders für kleine Unternehmen und Freiberufler, die mit geringem bürokratischen Aufwand starten möchten.

Inhaltsverzeichnis

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Überblick

Vielleicht fragen Sie sich: „Was ist eigentlich die Rechtsform GbR?“ Eine Rechtsform ist ein durch Gesetze vorgegebener Rahmen, in dem ein Unternehmen geführt werden muss. Jedes Unternehmen in Deutschland muss eine solche Rechtsform auswählen. Hierbei unterscheidet man Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zählt zu den Personengesellschaften und muss mit mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden.

Die Rechtsform GbR

  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie schnell, einfach und kostengünstig gründen.
  • Sie benötigen weder Startkapital noch eine Mindesteinlage der Gründer.
  • Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei erforderlich, eine einzelne Person kann keine GbR gründen.
  • Die GbR-Gesellschafter müssen ihrem Unternehmen einen Namen geben, der mindestens ihre Nachnamen enthält.
  • Die GbR-Gesellschafter müssen einen Gesellschaftszweck verabreden und sollten einen GbR-Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
  • In den meisten Fällen sollten Sie einen Gesellschaftsvertrag der GbR-Gründung schriftlich formulieren und von allen Gesellschaftern unterzeichnen lassen.
  • Ein Nachteil der GbR ist die Haftung: Alle GbR-Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Schließen Sie daher unbedingt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
  • Die GbR ist wie jedes Unternehmen steuerpflichtig und unterliegt der Buchhaltungspflicht.
  • In der Regel reicht für eine GbR eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
  • Eine gewerbliche GbR ist beim Gewerbeamt anzumelden, in dessen Zuständigkeit die örtliche Niederlassung erfolgt.
  • Eine GbR-Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Ein GbR-Register existiert nicht.
  • Freiberufler wie Künstler, Grafiker oder Journalisten melden ihre GbR-Gründung lediglich dem Finanzamt.

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GbR-Gründung und Checkliste

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist eine Rechtsform für Unternehmen. Sie gehört zu der Untergruppe der Personengesellschaften. Die gesetzlichen Grundlagen der GbR sind in den §§ 705 – 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Die GbR ist eine geeignete Rechtsform ab zwei oder mehreren Gründern, die ihr Unternehmen gemeinsam betreiben wollen. Die Gründer sind in der GbR gleichzeitig Gesellschafter. Neben solchen natürlichen Personen kann auch eine juristische Person als Gesellschafter eine GbR gründen, jedoch muss mindestens eine natürliche Person als weiterer Gesellschafter eingesetzt werden. So kann beispielsweise ein anderes Unternehmen als Gesellschafter der GbR beitreten, sofern mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter beteiligt ist.

Folgende Regelungen müssen Sie im Gesellschaftsvertrag bei einer GbR-Gründung mindestens vereinbaren:

  1. Sitz der GbR
  2. Zweck und Ziel der GbR
  3. Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung der GbR-Gesellschafter
  4. Haftungsrisiken
  5. Verwendung der Gewinne
  6. Privatentnahme der Gesellschafter
  7. Verteilung von Gewinn- und Verlust
  8. Informationspflichten und Kontrollrechte
  9. Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter
  10. Verkauf oder Abtretung von Geschäftsanteilen
  11. Bestimmungen für die Kündigung oder den Tod eines Gesellschafters
  12. Eventuell Regelungen zur Beendigung der GbR

 

Der Gesellschaftsvertrag der GbR

Den Gesellschaftsvertrag einer GbR können Sie formlos schließen. Die Schriftform der GbR-Gründung ist nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn beispielsweise ein Gesellschafter ein Grundstück oder eine Immobilie in die GbR einbringt. Es empfiehlt sich aber immer, einen Gesellschaftsvertrag für die GbR schriftlich zu schließen. Alleine die Vertretungsberechtigung und die Haftungsregelungen sollten Sie immer vertraglich regeln. Denn die Gründer gehen miteinander nach außen und untereinander nach innen zahlreiche Verpflichtungen ein. Der Gesellschaftervertrag einer GbR hat zudem die Funktion, die gegenseitigen Verpflichtungen vorab zu definieren und Regelungen für das Ausscheiden oder gar den Tod eines Gesellschafters zu treffen.

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Auflösung einer GbR

Niemand denkt gerne bereits an das Ende seiner GbR, doch in bestimmten Fällen ist das durchaus sinnvoll, denn eine GbR können Sie auch nur für einen bestimmten Zeitraum oder für ein Projekt einrichten. Nach dem Abschluss des Projekts oder der vereinbarten Frist erfolgt dann die Auflösung der GbR. Die Bedingungen dafür sollten Sie bereits im Gesellschaftsvertrag definieren und den „Auflösungsgrund“ festlegen. Damit endet die GbR aber noch nicht sofort. Denn meistens sind die Geschäftsvorgänge noch nicht alle abgewickelt. Häufig sind noch Verträge zu kündigen, Rechnungen zu bezahlen oder zu stellen, Steuern zu berechnen und abzuführen. Die GbR bleibt dann als „Auseinandersetzungsgesellschaft“ so lange bestehen, bis endgültig alle Vermögensfragen geklärt sind.

Nach § 730 Abs. 2 BGB gilt eine GbR als weiterbestehend, bis wirklich alles abschließend geregelt ist: „Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.“

 

Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter

Die GbR wird nach § 709 Abs. 1 BGB grundsätzlich von allen Gesellschaftern als GbR-Geschäftsführer gemeinsam geleitet. Das bedeutet, dass bei jedem Rechtsgeschäft alle Gesellschafter einen Vertrag zusammen unterzeichnen müssen. Bei der Auswahl Ihres Mitgründers sollten Sie daher genau prüfen, mit wem Sie die Gründung der GbR beschließen. Prüfen Sie neben der Qualifikation auch, ob Sie in den wesentlichen Dingen Ihrer gemeinsamen GbR auch wirklich übereinstimmen und vertrauen. Je nach Neigung und Qualifikation können Sie von der gesetzlichen Bestimmung des § 709 BGB auch vertraglich abweichen. So ist es üblich, jedem GbR-Gesellschafter ein Alleinvertretungsrecht per Gesellschaftsvertrag zuzuerkennen, wenn es sich um alltägliche Kleinigkeiten wie den Kauf von Büromaterial handelt. Üblich ist, eine bestimmte Summe für Rechtsgeschäfte zu vereinbaren, bis zu deren Grenze jeder Gesellschafter alleine handeln darf.

Weiterhin können Sie festhalten, dass bei Krediten oder Investitionen alle Gesellschafter gemeinsam unterzeichnen müssen. Bei mehr als drei Gesellschaftern ist es zudem sinnvoll, auch die Beschlussfassung zu regeln. Hierbei können Sie abgestuft vorgehen. Bei einfachen Rechtsgeschäften ohne grundsätzliche Auswirkung auf den Geschäftszweck oder die Existenz der GbR oder bis zu einer bestimmten Summe kann eine einfache Mehrheit ausreichen. Bei weitreichenden Entscheidungen wie beispielsweise die Änderung des Geschäftszweckes oder des Gesellschaftsvertrags sollten Sie allerdings immer die Einstimmigkeit der Beschlüsse aller Gesellschafter vorsehen. Nach der Beschlussfassung sollten Sie auch den Gesellschaftsvertrag aktualisieren und von allen Gesellschaftern erneut unterzeichnen lassen.

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Startkapital und Haftung der GbR im Außenverhältnis

Eine GbR braucht anders als eine Kapitalgesellschaft keine Mindesteinlage der Gesellschafter. Die GbR benötigt also kein Startkapital, was sie auch so attraktiv macht für Freiberufler, Kleinunternehmer und Start-ups. Allerdings übernehmen die Gesellschafter die Haftung der GbR gesamtschuldnerisch. Es besteht also eine GbR-Haftung mit Privatvermögen der Gesellschafter. Um diese Haftung der GbR-Gesellschafter zu verhindern, bleiben als Alternative zur GbR nur die Rechtsformen UG oder GmbH. Wie die Haftung zwischen Gesellschaftern intern verteilt ist, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag regeln. Eine Haftungsbeschränkung kann beispielsweise in einem Vertrag mit einem Geschäftspartner ausgeschlossen werden. Nicht zulässig hingegen ist es, die Haftungsbeschränkung einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu regeln. Da Sie als Gesellschafter immer für mögliche Vermögensschäden haften, die durch Ihre GbR entstehen können, sollten Sie unbedingt eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.

 

Geschäftszweck der GbR – Abgrenzung zur oHG

Eine GbR können Sie für jeden legalen gewerblichen Zweck mit Gewinnerzielungsabsichten gründen. Sie können die GbR auch als Handelsunternehmen einrichten. Wenn Sie aber im Laufe der Zeit über 500.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielen, wertet Sie das Gesetz als Handelsgesellschaft, die nach einer „kaufmännischen Weise betrieben wird“. In einem solchen Fall entwickelt sich Ihre GbR zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG). Die oHG ist nach §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit §§ 705 BGB ff. ebenfalls eine Personengesellschaft. Sie müssen sie aber anders als eine GbR ins Handelsregister eingetragen lassen. Wenn Ihre GbR einen Handelszweck verfolgt, sollten Sie spätestens ab einem Jahresumsatz von 250.000 Euro mit Ihrem Steuerberater sprechen, ob Sie die Rechtsform wechseln sollten.

 

Name für die GbR

Bei Firmengründungen werden heute gerne lateinisch klingende Kunst- und Fantasienamen verwendet. Diese Freiheit ist bei einer GbR eingeschränkt. Auch wenn die Namensgebung der GbR nicht gesetzlich geregelt ist, wird auch von Ämtern, Behörden und der IHK gefordert, dass die Gründer mit Vor- und Nachnamen in der Unternehmensbezeichnung genannt werden. Ein korrekter GbR-Name wäre also:

Beispiel 1: Marianne Musterfrau & Manfred Mustermann GbR

Bei mehreren Gesellschaftern ist es auch möglich, nur die Nachnamen zu verwenden; allerdings sollte der GbR-Name dann nicht aus „Allerweltsnamen“ zusammengesetzt sein. Nicht zulässig wäre voraussichtlich Müller, Meier, Schmidt GbR.

Die Namensgebung muss in der einmal festgelegten Form auf allen Dokumenten stehen. Wichtig ist dabei, dass Außenstehende die GbR immer klar zuordnen können. Wenn Sie einen Namen mit einer Umschreibung des Gesellschaftszwecks für Ihre GbR wünschen, können Sie mit eine Kombination aus Tätigkeitsbereich und Nachnamen wählen:

Beispiel 2: Foto Wischmeier & Schmidtsen GbR

Vor der endgültigen Festlegung des Namens müssen Sie bei der örtlichen zuständigen Industrie- und Handelskammer oder dem Finanzamt klären, ob der geplante GbR-Name zulässig und verfügbar ist.

Hier finden Sie einen Leitfaden zur Namensfindung bei einer GbR.

 

GbR anmelden bei Ämtern und Behörden

Ein GbR-Eintrag ins Handelsregister ist nicht möglich. Eine gewerbliche GbR müssen Sie beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden. Vorher muss jeder GbR-Gesellschafter einen Gewerbeschein beantragen. Bei einer nicht gewerblichen GbR, wie sie beispielsweise Künstler, Grafiker oder Journalisten gründen können, muss die GbR lediglich beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Gewerbliche GbR-Gründer erhalten automatisch nach der Gewerbeanmeldung Post vom Finanzamt. In ELSTER müssen Sie Angaben zur neuen GbR machen und anschließend an das Finanzamt senden. Zusätzlich können Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Wenn Sie in der Anfangszeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten, also weniger als 22.000 Euro Gewinn oder weniger als 50.000 Euro Umsatz erzielen, können Sie auf eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verzichten.

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Kammermitgliedschaften der GbR

Gewerbliche GbRs sind „Zwangsmitglieder“ bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Für freiberufliche GbRs (z. B. Künstler, Grafiker oder Journalisten) trifft die Kammerpflicht nicht zu. Eine zusätzliche Ausnahme gilt für Angehörige von Kammerberufen wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten: Sie sind im Regelfall verpflichtet, Mitglieder ihrer Berufskammer zu werden.

 

GbR-Geschäftsführung

Grundsätzlich obliegt die Geschäftsführung einer GbR nach § 709 BGB immer allen GbR-Gesellschaftern gemeinschaftlich. Sie können aber im Gesellschaftsvertrag festlegen, welche Rechtsgeschäfte jeder Gesellschafter selbständig ausführen darf und in welchen Fällen alle gemeinsam entscheiden und beispielsweise Verträge unterschreiben müssen. Die Geschäftsführung kann von den Gesellschaftern nach § 710 BGB auch übertragen werden. So können die Gesellschafter vereinbaren, einen der ihren als GbR-Geschäftsführer zu bestellen. Ebenso können Sie einen Mitarbeiter zum Geschäftsführer ernennen und mit den entsprechenden Vollmachten ausstatten. Eine Vollmacht zur Geschäftsführung sollten Sie immer schriftlich erteilen und darin den Umfang der Vollmacht für den GbR-Geschäftsführer exakt beschreiben. Dieser bestellte Geschäftsführer darf jedoch nur die Alltags- und keine sogenannten Grundlagengeschäfte ausführen. So kann der bestellte Geschäftsführer weder den Gesellschaftszweck ändern noch Geschäfte jenseits des Geschäftszwecks ausführen.

 

Vergütung der GbR-Gesellschafter nach Gewinnanteilen

Die Gesellschafter einer GbR sollten im Gesellschaftsvertrag festlegen, welche Vergütung sie sich auszahlen. Denn die Gesellschafter sind keine Angestellten, die einen Lohn bezahlt bekommen. Die Gesellschafter einer GbR werden vielmehr vergütet, indem sie sich einen Gewinnanteil auszahlen. Sind die Gewinnanteile nach § 722 BGB nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter den gleichen Anteil. Wenn Sie die Gewinnanteile nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt haben, müssen Sie die Verteilungsquote des GbR-Gewinns aus Steuergründen am Anfang eines jeden Geschäftsjahres festlegen und dem Finanzamt mitteilen. In der Regel erwirtschaftet eine GbR jeden Monat einen unterschiedlich hohen Gewinn. Die Privatentnahme von Gewinnanteilen sollten Sie daher flexibel und abhängig vom Umsatz gestalten.

 

Privatentnahmen der Gesellschafter

Die Privatentnahme ist anders als Lohn keine Betriebsausgabe. Sie schmälert daher nicht den Gewinn der GbR. In der Buchhaltung werden diese Privatentnahmen mit einem sogenannten Privatkonto erfasst. Ein Privatkonto ist ein Unterkonto des Eigenkapitals. Es steht auf der Passivseite. Zu den Privatentnahmen gehören auch die private Nutzung oder der Verzehr von durch die GbR hergestellte Produkten oder der Gebrauch von Betriebsausstattung. Die Privatentnahme in Form einer Bargeldauszahlung oder Überweisung ist umsatzsteuerfrei. Der Gebrauch oder Verzehr von Produkten oder die private Nutzung von Betriebsausstattung ist jedoch umsatzsteuerpflichtig. Der Klassiker ist hierbei der Dienstwagen, bei dessen steuerlichen Erfassung der Privatnutzung gerade bei der Umsatzsteuer viele Fehler unterlaufen. Für die private Nutzung beispielsweise eines durch die GbR hergestellten Produktes, das einen Endverbraucherpreis von 119 Euro hat, werden 100 Euro als Privatentnahme verbucht und 19 Euro sind als vereinnahmte Umsatzsteuer zu buchen. Wenn Sie diese Umsatzsteuer für Privatentnahmen von Produkten oder Gebrauch von Dienstwagen vergessen, riskieren Sie Bußgelder durch das Finanzamt.

 

Buchführung und steuerliche Behandlung der GbR

Wie jedes Unternehmen und jeder Freiberufler, egal ob Kapital- oder Personengesellschaft, unterliegt auch die GbR nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) der Buchhaltungspflicht. Diese muss nach den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ erfolgen. Bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro und 60.000 Euro Gewinn dürfen Sie die Buchhaltung mit einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) durchführen.

 

Steuern der Gesellschaft und Gesellschafter

Einkommensteuer der Gesellschafter

Anders als eine Kapitalgesellschaft unterliegt eine Personengesellschaft wie die GbR nicht der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind lediglich die GbR-Gesellschafter für die Gewinne, die Sie mit der Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen nehmen. Diese abgezogenen Gewinne der GbR müssen die Gesellschafter dann jährlich mit ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren und dafür neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedschaft auch die Kirchensteuer abführen.

Gewerbesteuer und GbR

Neben der Lohnsteuer, die die Gesellschafter abführen müssen, unterliegt eine GbR auch der Gewerbesteuer. Davon befreit sind lediglich Freiberufler. Der Steuerschuldner ist dabei die GbR und nicht die Gesellschafter. Allerdings wird ihre Einkommensteuer, die sie auf ihre Privatentnahmen zahlen, für die Berechnung des Gewerbeertrags angerechnet. Es besteht für Personengesellschaften zudem ein Freibetrag von 24.500 Euro. Ab einem Gewinn von 24.500 Euro ist die Gewerbesteuer zu berechnen und vierteljährlich abzuführen. Da es sich um eine Kommunalsteuer handelt, ist der Gewerbesteuerhebesatz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

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Für die Berechnung der Gewerbesteuer werden dem GbR-Gewinn sogenannte Hinzurechnungen addiert, vor allem für Finanzierungsaufwendungen und gezahlte Zinsen. Darüber hinaus sind Kürzungen zulässig wie beispielsweise 1,2 Prozent auf den Einheitswert eines Grundstückes, das einer GbR gehört. Aus dem Gewinn und den Hinzurechnungen sowie den Kürzungen ergibt sich der Gewerbeertrag. Nach Abzug des Freibetrags ergibt sich der gekürzte Gewerbeertrag. Dieser wird nun mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert, die aktuell bei 3,5 Prozent des Gewerbeertrags liegt. So erhalten Sie den Steuermessbetrag. Dieser wird anschließend mit einem von den Kommunen festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug in der GbR

Eine GbR kann in der Anfangszeit bei niedrigem Umsatz und wenig Gewinn die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden. Dann müssen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auf Ihre verkauften Produkte und Dienstleistungen in Höhe von 19 Prozent Mehrwertsteuer erheben. Dies ändert sich aber sofort, wenn Sie mehr als 50.000 Umsatz oder mehr als 22.000 Euro Gewinn pro Jahr erzielen. Dann müssen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Auf Ihren Rechnungen müssen Sie dann auf die Nettoverkaufsbeträge 19 Prozent Mehrwertsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Der Vorteil der Umsatzsteuer ist, dass Sie auf alle beschafften Güter für die Aufrechterhaltung Ihres Geschäftsbetriebes die sogenannte Vorsteuer abziehen dürfen. An das Finanzamt überweisen Sie dann nach der Berechnung:

Mehrwertsteuer – Vorsteuerbeträge = Umsatzsteuer

Bis zu einem jährlichen Umsatzsteuervolumen von 7.500 Euro dürfen Sie die Umsatzsteuer vierteljährlich an das Finanzamt überweisen. Liegt die Umsatzsteuerschuld der GbR über diesem Betrag, müssen Sie jeden Monat eine Umsatzsteuererklärung abgeben und bis zum 10. des Folgemonats die Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Die Umsatzsteuererklärung müssen Sie wie alle anderen Steuererklärungen als Unternehmer online über das Elster-Portal abgeben.

Fazit

Die GbR bietet einen einfachen und kostengünstigen Einstieg in die Selbständigkeit. Allerdings sollten sich Gründer der persönlichen Haftung bewusst sein und diese durch geeignete Maßnahmen, wie einen detaillierten Gesellschaftsvertrag und entsprechende Versicherungen, absichern. Eine sorgfältige Planung und klare Absprachen zwischen den Gesellschaftern sind entscheidend für den langfristigen Erfolg der GbR.

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