Inhaltsverzeichnis
- Definition
- Eintrag im Vereinsregister
- Antrag Gemeinnützigkeit
- Verein gründen
- Auflösung
- Alternative gGmbH
Was ist ein gemeinnütziger Verein?
Der gemeinnützige Verein wird vom Gesetz im Vergleich zum „normalen” Verein als „Idealverein” angesehen, da er keinen wirtschaftlichen Zweck und keine Absicht zum Geldverdienst aufzeigt. Dies bedeutet aber nicht, dass ein gemeinnütziger Verein kein Geld verdienen darf, sondern nur, dass der Hauptzweck des Vereins nicht darin bestehen darf, Vermögen zu bilden. Während ein „herkömmlicher” Verein als wirtschaftlich gilt, gilt der gemeinnützige Verein häufig als „nicht-wirtschaftlich”. Viele Stiftungen und auch Organisationen werden oftmals als gemeinnütziger Verein gegründet.
Gemeinnützigen Verein eintragen lassen oder nicht?
Der eingetragene Verein (e. V.) gehört deutschlandweit zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Ob ein Verein eingetragen werden soll oder nicht, müssen die Gründungsmitglieder selbst entscheiden. Die Eintragung ins Vereinsregister hat sowohl Vorteile als auch Nachteile: Ist der Verein nicht eingetragen, haften seine Mitglieder persönlich; als eingetragener Verein geben Sie jedoch die Haftung ab: Ab dem Zeitpunkt der Eintragung gelten Sie als juristische Person. Als juristische Person haften Sie nur mit dem Vereinsvermögen. Ein weiterer Vorteil einer Eintragung ins Vereinsregister ist die Möglichkeit, eigenes Vermögen zu erwerben. Sollte der Verein eingetragen werden, muss die Satzung zunächst dem Finanzamt vorgelegt werden.
Gemeinnützigkeit beantragen
Um Gemeinnützigkeit für Ihren Verein zu beantragen, müssen Sie eine Satzung erstellen und diese beim Finanzamt vorlegen. Häufige Probleme bei Beantragung der Gemeinnützigkeit können entweder der nicht detailliert genug ausgeführte Satzungszweck sein oder auch im Satzungszweck enthaltene nicht begünstigte oder wirtschaftliche Zwecke.
Sie sollten vor dem Gemeinnützigkeits-Antrag beachten, dass die Gemeinnützigkeit mit einer Reihe von Auflagen verbunden ist, wie die Einschränkung bei der Mittelverwendung, Beschränkungen bei wirtschaftlichen Betätigungen, erweiterten Buchführungspflichten und weiterhin strengen Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitarbeiter.
Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins hat nichts mit der Eintragung ins Vereinsregister zu tun, sondern vielmehr mit einer Steuerbegünstigung: Gewisse Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei und für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Ebenso kann Ihr Verein Spendenbescheinigungen ausstellen, die Zuwendungen können dann vom Spender als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Weiterhin profitieren Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins von öffentlichen Mitteln und Zuschüssen bis hin zur kostenlosen oder vergünstigten Nutzung öffentlicher Ressourcen.
Gemeinnützigen Verein gründen
Bevor es an die Gründung Ihres gemeinnützigen Vereins geht, muss zunächst eine Satzung erstellt werden. Nun muss eine Gründungsversammlung einberufen werden, in der Satzung und Vereinsgründung beschlossen werden. Die Satzung muss weiterhin von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. In der Gründungsversammlung wird der Vorstand gewählt, der meistens aus fünf Mitgliedern besteht. Weiterhin ist die Erstellung eines Protokolls der Gründungsversammlung Pflicht. Um die Gemeinnützigkeit zu beantragen, müssen Sie die Satzung nun dem Finanzamt vorlegen. Die Vorlage beim Finanzamt sollte auf jeden Fall vor der Anmeldung geschehen, denn wenn es Einwände bezüglich der Gemeinnützigkeit geben sollte, muss die Satzung abgeändert werden; dies bedarf zusätzlichem Aufwand sowie Kosten.
Satzung
Wenn Sie einen gemeinnützigen Verein gründen möchten, müssen Sie eine dementsprechende Satzung vorweisen. Zu den sogenannten Muss-Inhalten einer Vereinssatzung gehören:
- Gemeinnütziger Zweck, Name und Sitz des Vereins
- Die Aussage, ob eine Eintragung des Vereins stattfinden soll
Des Weiteren gibt es auch Soll-Inhalte, die nicht zwingend in der Vereinssatzung enthalten sein müssen, aber enthalten sein sollten:
- Regelungen zur Form und zur Einberufung von Mitarbeiterversammlungen
- Vorgabe zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
- Informationen zu den Beitragspflichten
- Regelungen zur Protokollierung
- Regeln für den Ein- und Austritt von Mitgliedern
- Regelungen rund um Bildung und Zusammensetzung des Vorstands
- Alles, was in Ihrer Satzung nicht erfasst und definiert wird, wird durch die Regelungen des BGB festgelegt.
Eintragung ins Vereinsregister
Die Eintragung Ihres Vereins in das Vereinsregister muss in den meisten Bundesländern notariell beglaubigt werden. Für die Eintragung benötigen Sie:
- Anmeldeschreiben inkl. Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister
- Original der Gründungssatzung
- Gründungsprotokoll
Halten Sie diese Unterlagen auf jeden Fall bereit. Das Vereinsregister ist kein eigenständiges Amt, sondern beim örtlichen Amtsregister angesiedelt. Bei der Erstanmeldung Ihres Vereins müssen alle Vorstandsmitglieder nach BGB erscheinen. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie einen Registerauszug, den Sie für alle weiteren Schritte benötigen, beispielsweise für die Eröffnung eines Bankkontos für den Verein oder zur Vorlage beim Finanzamt.
Auflösung eines gemeinnützigen Vereins
Ein Verein ist eine eigene Rechtsform und deshalb bedarf es bei der Auflösung nicht nur eines „Ruhenlassens”, sondern einer Liquidation nach § 41 BGB. Diesem Paragraphen zufolge muss von der Mitgliederversammlung zunächst der Beschluss zur Auflösung getroffen werden. Doch der Beschluss allein löst den Verein noch nicht auf. Durch den Beschluss der Auflösung geht der Verein zunächst nur in Liquidation; diese muss von den Liquidatoren durchgeführt werden. Liquidatoren eines Vereins sind generell die Mitglieder des Vorstands, sofern durch die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wurde. Anschließend müssen Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen und das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt werden. Noch verbleibendes Vermögen muss nach Ablauf eines Sperrjahres aufgeteilt werden und ist bei gemeinnützigen Vereinen zwingend einem satzungsbestimmten Zweck zuzuführen.
Sobald alle Kosten beglichen sind und das restliche Vermögen einem der Satzung entsprechenden Zweck zugeführt wurde, müssen die Liquidatoren das Erlöschen des Vereins anmelden, und zwar in notariell beglaubigter Form.
Gemeinnützige Gesellschaft als Alternative zum gemeinnützigen Verein?
Die gGmbH oder gUG wird häufig als schlankere und flexiblere Alternative zum gemeinnützigen Verein gesehen, da die Mitgliederversammlung des Vereins oft als Ballast der Entscheidungsfindung eingeschätzt wird. Anstatt einem Vorstand hat eine gemeinnützige Gesellschaft einen oder mehrere Gesellschafter.
Des Weiteren wird der Vorstand des Vereins stets nur auf eine bestimmte Zeit gewählt; eine konsequente Zielverfolgung und der Aufbau von Strukturen ist so häufig nicht machbar. Außerdem bietet die gGmbH mit ihrem größeren Kapital-Standbein mehr Stabilität und Sicherheit als ein gemeinnütziger Verein.
Als Nachteil der gGmbH gegenüber dem gemeinnützigen Verein wird dagegen häufig die Bilanzierungspflicht gesehen; Geschäftsführer einer gGmbH müssen – wie bei einer „normalen” GmbH üblich – eine doppelte Buchführung und eine Bilanz erstellen.
Wenn Sie jedoch Ihren Geschäftsführern ein Gehalt zahlen wollen, Ihre Tätigkeit auf lange Sicht kontinuierlich ausgeübt werden soll oder aber doch eine gewisse Wirtschaftlichkeit vorliegt (wie etwa bei dem Betrieb eines Kindergartens), ist die gGmbH vielleicht trotz des höheren Aufwands bezüglich der Buchführung besser für Ihr Vorhaben geeignet.