Haben Einzelunternehmen Geschäftsführer?

Vorsicht bei der Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ bei Einzelunternehmen. Dies kann vor Gericht als Irreführung ausgelegt werden.

 

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Inhaltsverzeichnis

Wer darf sich Geschäftsführer nennen?

Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist bei Einzelunternehmen eine heikle Angelegenheit. Generell ist es nicht verboten, sich „Geschäftsführer eines Einzelunternehmens“ zu nennen. Allerdings ist dies mit der Auflage verbunden, dass niemand durch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ in die Irre geführt werden darf.

Die Verlockung für einen Einzelunternehmer kann groß sein, einen Geschäftsführertitel zu benutzen, um dem Unternehmen und der Position einen professionelleren und wichtigeren Anschein zu geben. Die Grenze zwischen Imageaufbesserung und Täuschung ist allerdings fließend. Damit Sie nicht im gefährlichen Fahrwasser „Geschäftsführer im Einzelunternehmen“ untergehen, haben wir die wichtigsten Fakten, Informationen und Tipps für das Impressum Ihres Einzelunternehmens für Sie zusammengefasst.

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Wer ist ein Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer im eigentlichen Sinn ist der rechtliche Vertreter einer juristischen Person. Juristische Personen sind zum Beispiel die UG und die GmbH. Damit diese Gesellschaften handlungsfähig sind, brauchen sie eine natürliche Person, die die Gesellschaft führt: den Geschäftsführer.

 

Geschäftsführer und Einzelunternehmen

Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ wird umgangssprachlich sehr frei für leitende Positionen in Unternehmen genutzt. Trotzdem wird ein Geschäftsführer auch im alltäglichen Sprachgebrauch eher im Zusammenhang mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform, d. h. der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH verwendet. In der Regel wird kein Geschäftsführer in Einzelunternehmen eingesetzt, sondern der Einzelunternehmer selbst leitet das Unternehmen. Deshalb kann eine unternehmensfremde Person zu der falschen Annahme kommen, dass sie eine Geschäftsbeziehung mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaft eingeht, anstatt mit einem Einzelunternehmen mit privater Haftung.

Darf man sich „Geschäftsführer eines Einzelunternehmens“ nennen?

Zwar gibt es kein generelles Verbot für einen Einzelunternehmer, sich „Geschäftsführer“ zu nennen, trotzdem sollten Sie dies als Einzelunternehmer nicht als Freibrief ansehen, den Ausdruck zu benutzen. In konkreten Fällen urteilte die Rechtsprechung eher gegen Einzelunternehmer, die sich als Geschäftsführer angesehen haben. Als Begründung gegen die Bezeichnung „Geschäftsführer“ im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen wird „Irreführung der Kunden und Geschäftspartner“ angegeben. Als gesetzliche Grundlage wurden in einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.11.2013 die Paragraphen § 5a Abs. 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie § 5 Telemediengesetz (TMG) herangezogen. In diesen Gesetzesabschnitten wird von „unlauteren“ beziehungsweise irreführenden, geschäftlichen Handlungen gesprochen, da die Angabe „Geschäftsführer bei einem Einzelunternehmen“ auch zu Täuschungszwecken genutzt werden kann.

In genanntem Fall handelte es sich um einen Onlinehändler, der sich in mehreren Impressen als Geschäftsführer aufgeführt hatte. Die Richter gaben in der Urteilsbegründung an, dass für den Verbraucher durch die Angabe eines Geschäftsführers im Impressum nicht mehr klar zu erkennen ist, ob sie bei einem Einzelunternehmen oder einem haftungsbeschränkten Unternehmen kaufen. Das Gesetz sieht diese Information als wichtig an, denn sie kann Einfluss auf die Kaufentscheidung ausüben.

Inhaber oder Geschäftsführer

Auf die Bezeichnung „Geschäftsführer“ sollten Sie als Einzelunternehmer also verzichten, was aber ist die Alternative zum Geschäftsführertitel für Einzelunternehmen? Hier bietet sich als Ersatz „Inhaber“ oder „Inhaberin“ an, um andere wissen zu lassen, dass Sie die Entscheidungen im Unternehmen treffen. Angestellte eines Einzelunternehmens können zwar gewisse Vollmachten erhalten (bei eingetragenen Kaufleuten auch Prokura), Einzelunternehmer und Inhaber übernehmen aber die Vertretung des Unternehmens nach außen selbst und arbeiten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.

Irreführung

Als Einzelunternehmer begeben Sie sich schnell auf rechtliches Glatteis, wenn Sie die Bezeichnung „Geschäftsführer“ verwenden. Um einen sicheren Stand zu haben, sollten Sie generell auf den Titel „Geschäftsführer“ verzichten, wenn Sie ein Einzelunternehmen führen.

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Impressum für Einzelunternehmen

Überarbeiten Sie unbedingt Ihr Impressum, wenn Sie sich dort als Geschäftsführer bezeichnet haben. Denn das kann Abmahnern eine Angriffsfläche bieten und juristische Schritte nach sich ziehen.

Gerade im Impressum eines Einzelunternehmens sind Sie verpflichtet, konkrete Angaben zu machen und Kunden oder Geschäftspartner korrekt zu informieren. Geben Sie im Impressum bei Einzelunternehmen immer die genaue Geschäftsbezeichnung an. Sind Sie nicht ins Handelsregister eingetragen, dürfen Sie keinen Fantasienamen führen. Mit Ihrem vollen Namen, d. h. Vor- und Nachnamen im Impressum sind Sie als Einzelunternehmer immer besser beraten. So ist für Dritte aus dem Impressum Ihres Einzelunternehmens immer erkennbar, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt, wer juristisch der Ansprechpartner ist und wer im Haftungsfall herangezogen werden kann.

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