Gewerbeanmeldung: Infos, FAQ & Tipps

Die Anmeldung eines Gewerbes ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg in Ihre erfolgreiche Selbständigkeit. Die zuständige Behörde ist das lokale Ordnungsamt.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was genau ist ein Gewerbe?

Der Begriff „Gewerbe” steht für eine selbständige Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung. In Deutschland gilt laut Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich Gewerbefreiheit. Diese besagt, dass jeder ein Gewerbe anmelden darf, solange für das gewünschte Gewerbe keine Ausnahmen oder Beschränkungen gelten. Als Gewerbe zählen alle produzierenden und verarbeitenden Tätigkeiten aus Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungen.

 

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Grundsätzlich gilt: Jeder, der sich gewerblich selbständig machen möchte und beabsichtigt, Gewinne zu erzielen, muss eine Gewerbeanmeldung vornehmen (§ 14 GewO). Wer zudem den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen (Gewerbeanzeige). Auch wer eine gewerbliche Tätigkeit als Nebengewerbe aufnimmt hat Anmeldepflicht.

Liegt bei einem Gewerbetreibenden kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vor, handelt es sich um ein Kleingewerbe. Was genau ein Kleingewerbe auszeichnet, erfahren Sie hier.

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Andreas Munck

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Wer muss kein Gewerbe anmelden?

Ausübende der freien Berufe bzw. eines Katalogberufs müssen sich nicht beim Gewerbeamt anmelden. Als Katalogberufe gelten beispielsweise Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte. Eine Liste aller Katalogberufe und katalogähnlichen Berufe finden Sie hier.

Freiberufler können sich zur Firmengründung den Schritt der Gewerbeanmeldung sparen und sich direkt an das Finanzamt wenden. Eine endgültige Einstufung, ob eine Tätigkeit als freiberuflich gilt oder nicht, nimmt das Finanzamt im Einzelfall bei der steuerlichen Erfassung vor. Hier erfahren Sie, wer abgesehen von Freiberuflern außerdem kein Gewerbe anmelden muss.

 

Wo melde ich mein Gewerbe an?

Dies ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Abhängig von der Lage Ihrer Betriebsstätte ist eine dieser drei Optionen vorgegeben:

  • Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde/Verbandsgemeinde
  • Bezirksamt (z. B. in Berlin)
  • Online-Service der Länder (z. B. in Bayern)

Hier können Sie über Ihre Postleitzahl (PLZ) herausfinden, welches Amt oder welche Einrichtung für Ihre Gewerbeanmeldung zuständig ist.

 

Wie kann ich die Anmeldung einreichen?

  • Online (lokal oder über verlinkte Serviceportale)
  • Per E-Mail
  • Persönlich vor Ort
  • Per Post

Je nach Gemeinde gibt es unterschiedliche Anmeldungsprozesse. Teilweise sind auch bestimmte Anmeldungswege vorgeschrieben. Diese können Sie über die Website des zuständigen Amtes/der zuständigen Einrichtung herausfinden.

 

Wann muss ich mein Gewerbe anmelden?

Grundsätzlich ist ein Gewerbe zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit Bußgeldern geahndet werden, wobei dies in der Praxis abhängig vom zuständigen Gewerbeamt nicht immer so streng gehandhabt wird. Erfahren Sie hier, inwiefern Sie Ihr Gewerbe rückwirkend anmelden können.

  1. Die 10 Stationen Ihrer Gründung: Checkliste

    1. Geschäftsidee entwickeln
    2. Beratung und Vorbereitung
    3. Rechtsform auswählen
    4. Namensprüfung durch IHK
    5. Beurkundung beim Notar
    6. Eröffnung des Geschäftskontos
    7. Handelsregistereintragung
    8. Gewerbeanmeldung
    9. Anmeldung beim Finanzamt
    10. Erste Schritte als Unternehmer 

Was benötige ich zur Anmeldung beim Gewerbeamt?

Bei bestimmten Berufen sind erforderlich:

  • Qualifikationszertifikate
  • Branchenspezifische Nachweise
  • Genehmigungen (Meisterbriefe, Zeugnisse etc.)

Informieren Sie sich unbedingt vorab, welche besonderen Qualifikationen oder Genehmigungen für Ihre geplante Tätigkeit notwendig sind, damit Sie alle Dokumente bei Ihrer Gewerbeanmeldung vorlegen können.

Bei vielen Handwerksberufen wird beispielsweise ein Meisterbrief benötigt, bei Maklertätigkeiten eine Genehmigung nach § 34c GewO etc.

 

Gewerbeerlaubnis, Konzessionen, Zertifikate

Um einige Berufe selbständig ausüben zu dürfen, ist zudem eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind unter anderem Spielhallen und Pfandleihen sowie Tätigkeiten als Versicherungsberater, Makler, Bauträger oder auch das Reisegewerbe. Hier erfahren Sie mehr zur Gewerbeerlaubnis und wer sie benötigt.

Neben erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es außerdem die überwachungsbedürftigen Gewerbe. Für die Anmeldung eines solchen Gewerbes benötigen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Letzteres ist erforderlich, um nachzuweisen, dass in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die GewO, Bußgelder oder gar das Verbot einer Gewerbeausübung verzeichnet wurden. Zu den überwachungspflichtigen Gewerben gehören unter anderem: Gebrauchtwarenhandel von hochpreisigen Produkten, Auskunftei und Detektei, Handel mit Gebäudesicherungsanlagen und diebstahlsicherem Öffnungswerkzeug, Reisebüros und Schlüsseldienste.

Bei manchen Gewerbearten reichen die üblichen Anforderungen nicht aus. Sie verlangen nach Konzessionen der zuständigen Behörden. Zu diesen besonders geregelten Gewerben gehören unter anderem:

Ambulante Pflegedienste

Wenn Sie Ihren eigenen Pflegedienst gründen, werden eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Altenpfleger und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im jeweiligen Beruf vorausgesetzt. Weiterhin benötigen Sie eine sogenannte “Weiterbildung zur Pflegedienstleistung” (PDL) oder ein abgeschlossenes Studium im Pflegemanagement. Darüber hinaus ist Sie eine Zulassung bei den Pflegekassen erforderlich.

Taxiunternehmen

Als angehender Betreiber eines Taxiunternehmens brauchen Sie eine spezielle Erlaubnis der lokalen Verkehrsbehörde: die sogenannte „Taxikonzession”. Hinzu kommt die Fachkundebescheinigung für Taxifahrer, die Sie entweder durch relevante Berufs- und Studienerfahrung oder eine IHK-Prüfung erhalten.

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Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe

In manchen handwerklichen Berufen herrscht die „Meisterpflicht”. Dazu gehören unter anderem Maurer, Gerüstbauer und Schiffbauer. Wenn Sie in einem dieser Betriebe ein Gewerbe eröffnen möchten, brauchen Sie also einen Meisterbrief. Nicht meisterpflichtige Handwerker wie Geigenbauer, Goldschmied und Fotograf können auch ohne Meisterbrief selbständig arbeiten. Dies gilt auch für sogenannte „handwerksähnliche” Berufe wie  beispielsweise Klavierstimmer.

Gaststätten

Für gastronomische Betriebe gelten besondere Anforderungen. Damit Sie ein Restaurant, einen Imbiss oder eine Bar eröffnen können, müssen Sie beim lokalen Gewerbeamt eine spezielle Gaststättenerlaubnis beantragen. Um diese zu erhalten, benötigen Sie unter anderem ein Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis und einen gültigen Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag für die Räumlichkeiten. Im Idealfall besitzen Sie bereits langjährige Berufserfahrung im Gastronomiegewerbe, beispielsweise als Koch oder Fachkraft im Gastgewerbe.

Fahrschulen

Als angehender selbständiger Fahrlehrer benötigen Sie nicht nur eine erfolgreich abgeschlossene Fahrlehrerausbildung, sondern auch mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fahrlehrer. Sie müssen weiterhin einen Plan über die Unterrichtsräume und ihre Ausstattung sowie eine Erklärung über die vorhandenen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge vorweisen.

Egal, welches Gewerbe Sie eröffnen möchten: Informieren Sie sich frühzeitig über die speziellen Bedingungen Ihrer Branche. Am besten, sie tauschen sich schon vor der Gründung mit Menschen aus, die bereits erfolgreich in einer bestimmten Branche gegründet haben. Erkundigen Sie sich entweder in Ihrem persönlichen Netzwerk oder suchen Sie den Kontakt in lokalen branchenrelevanten Vereinen und Internetforen.

 

Wie viel kostet die Gewerbeanmeldung?

Grundsätzlich liegen die Kosten einer Gewerbeanmeldung zwischen 15 und 65 Euro. Bitte informieren Sie sich im Voraus bei dem für Sie zuständigen Gewerbeamt, welcher Betrag zu zahlen ist, um Ihren Gewerbeschein zu erhalten. Haben Sie eine andere Rechtsform als ein Einzelunternehmen oder eine GbR gewählt – beispielsweise eine GmbH, AG, UG oder GmbH & Co. KG – ist Im Vorfeld eine notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister notwendig. Beim Einzelunternehmen hängt dies davon ab, ob Sie als eingetragener Kaufmann (e. K.) einzustufen sind oder nicht. Mehr zu den Kosten einer Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

 

Wie genau läuft die Gewerbeanmeldung ab?

Um Ihr Gewerbe anzumelden, ist das Formular „Gew A 1“ auszufüllen und einzureichen. Bei den Rechtsformen GmbH, UG, anderen Handelsgesellschaften sowie eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist zuvor ein Handelsregistereintrag erforderlich, da im Formular zur Anmeldung die HR-Nummer sowie der Ort anzugeben sind und ein Nachweis beizufügen ist. Erfahren Sie hier die Besonderheiten der Gewerbeanmeldung von UG und GmbH.

Folgende Angaben sind unter anderem zu machen:

  • Persönliche Angaben: Name, Adresse, Geburtsort, etc.
  • Name und Rechtsform des zu gründenden Unternehmens
  • Bei einer Gründung mit mehreren Personen die Namen aller Geschäftsführer
  • Bei Kapitalgesellschaften und Kaufleuten: Ort und Nummer des Handelsregistereintrags
  • Bei Personengesellschaften: Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter
  • Bei Kapitalgesellschaften: Zahl der juristischen Vertreter
  • Angaben zur Betriebsstätte
  • Angemeldete Tätigkeit: Welche geschäftlichen Aktivitäten sollen ausgeübt werden und wann wurde die Tätigkeit aufgenommen?

Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Formulars? Klicken Sie einfach hier!

Bei Ihrer persönlichen Anmeldung beim Gewerbeamt sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Gültiger Personalausweis
  • Handwerkskarte (nur bei Handwerkern erforderlich)
  • Handelsregisterauszug (bei Kapitalgesellschaften und Kaufleuten)
  • Gewerbeerlaubnis sowie ggf. weitere branchenspezifische Genehmigungen
  • Im überwachungsbedürftigen Gewerbe: Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Sie erhalten im Anschluss die gestempelte Kopie der Anmeldung als Beleg bzw. als Gewerbeschein.

Falls Sie nicht persönlich erscheinen können, um Ihre Gewerbeanmeldung auszufüllen oder abzugeben, können Sie auch einem Dritten eine Vollmacht ausstellen, der für Sie die Anmeldung vornehmen darf. Erfahren Sie hier, was bei der Ausstellung einer Vollmacht alles zu beachten ist (inkl. Muster-Vollmacht als PDF-Download).

 

Was passiert nach der Gewerbeanmeldung?

Haben Sie Ihr Unternehmen erfolgreich beim Gewerbeamt angemeldet, meldet sich nach kurzer Zeit das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung bei Ihnen. In dem Ihnen zugesandten Formular müssen Sie allgemeine Angaben bezüglich Ihrer Person eintragen, aber auch spezifische Fragen zu Ihrer zukünftigen Tätigkeit, Ihren voraussichtlichen Umsatz, Ihrer Art der Buchführung und Gewinnermittlung sowie zum Betriebskapital beantworten. Anschließend erhalten Sie Ihre Steuernummer, die Sie benötigen, um Rechnungen ausstellen zu können.

Auch die IHK bzw. HWK meldet sich nach der Gewerbeanmeldung bei Ihnen, denn die Mitgliedschaft ist für Gewerbetreibende verpflichtend. Zusätzlich müssen Sie sich und ggf. Ihre Mitarbeiter bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden, diese ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Mitgliedschaft in einem zu Ihrem Unternehmen passenden Bundesverband ist außerdem zu empfehlen.

 

Gewerbeabmeldung

Wenn Sie Ihr Gewerbe einstellen oder verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Auch für die Änderung der Rechtsform ist eine Gewerbeabmeldung notwendig, um das Gewerbe erneut unter der neuen Rechtsform anzumelden. Dies können Sie je nach Gemeinde online, persönlich, per Post oder Fax erledigen. Hier füllen Sie das Formular mit den selben Angaben wie bei der Anmeldung aus, reichen jedoch keine zusätzlichen Dokumente ein. Die Abmeldung eines Gewerbes ist in manchen Gemeinden gebührenpflichtig.

 

Fazit

  • Die Ausübung eines Gewerbes unterliegt der Gewerbeordnung.
  • Jeder, der ein Gewerbe betreiben will, braucht einen Gewerbeschein.
  • Einige Gewerbe sind genehmigungspflichtig, andere überwachungsbedürftig.
  • Zur Gewerbeanmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis.
  • Je nach Gewerbe werden weitere Nachweise benötigt, beispielsweise Genehmigung, Handwerkskarte,
  • Handelsregisterauszug (falls vorhanden), Aufenthaltserlaubnis, Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Die Anmeldung erfolgt bei dem Gewerbeamt der Gemeinde/Stadt, in der der Betrieb eröffnet wird.

Im nächsten Schritt in Ihre Selbständigkeit geht es um das korrekte Ausfüllen des Finanzamtfragebogens. Wie Sie hierbei vorgehen, können Sie in unserem Artikel zum Thema nachlesen. Oder kehren Sie zurück zur Gründungs-Checkliste.

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Andreas Munck

Seit über 7 Jahren berate ich Existenzgründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Gerne rufe ich Sie an und helfe bei allen Fragen rund um Ihre Gründung in einem persönlichen Gespräch.

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