Zusammenfassung
GmbH-Anteile können durch Verkauf, Schenkung oder Vererbung übertragen werden. Der Verkauf erfordert einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag. Bei Schenkung oder Vererbung gelten besondere steuerliche Regelungen und Freibeträge. Die Übertragung kann steuerliche Konsequenzen wie Einkommensteuer oder Schenkungsteuer nach sich ziehen. Es ist wichtig, die rechtlichen und steuerlichen Aspekte sorgfältig zu prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Anteile, Teilhaber und Beteiligung
Personen, die Anteile an einem Unternehmen halten, werden nicht nur als Teilhaber, sondern auch als Gesellschafter oder Anteilseigner bezeichnet. Eine Beteiligung halten kann eine natürliche oder juristische Person, solange sie die Rechte und Pflichten eines Geldgebers bei einem Unternehmen wahrnimmt. Die Höhe des Geschäftsanteils wird nach § 14 GmbHG nach der jeweils übernommenen Stammeinlage bestimmt.
Arten der GmbH-Beteiligung für Gesellschafter
Bei Gründung der GmbH wird bereits entschieden, welcher Gesellschafter welchen Anteil am Unternehmen hält. In der Satzung (oder auch: Gesellschaftsvertrag) werden dann die prozentualen Anteile festgehalten. Die Höhe der Anteile ist mit verschiedenen rechtlichen Folgen verbunden, beispielsweise dem Stimmrecht und der Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft. Je höher der Anteil an den Stimmrechten, desto stärker ist der Einfluss auf Beschlüsse innerhalb der Gesellschafterversammlung.
- unter 10 %: Streubesitzbeteiligung, auch Kleinstbeteiligung genannt. Diese Anteile sind nur dann relevant, wenn bei Abstimmungen einstimmige Beschlüsse erforderlich sind.
- unter 50 %: Minderheitsbeteiligung
- 25 bis 50 %: Sperrminorität. Mit einer Sperrminorität können Minderheitsgesellschafter wichtige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern, die eine qualifizierte Mehrheit (>75 %) erfordern. So sichern sich Investoren bevorzugt einen Anteil von mind. 25 %. So müssen Sie zwar nicht am Unternehmen mitwirken, können jedoch Satzungsänderungen, Fusionen oder ähnliches blockieren.
- über 50 %: Mehrheitsbeteiligung: Beschlüsse, die eine einfache Mehrheit (> 50%) erfordern, können vom Anteilseigner blockiert oder herbeigeführt werden.
- 75 bis 95 %: Qualifizierte Mehrheitsbeteiligung. Dieser Gesellschafter kann mit seinem Geschäftsanteil viele Beschlüsse im Alleingang durchsetzen, die lediglich von einer Sperrminorität blockiert werden können.
- über 95 bis 100 %: Eingliederungsbeteiligung/ Squeeze-out-Beteiligung. Notwendig, um Minderheitsbeteiligungen aus einer wichtigen Beschlussfassung auszuschließen z. B. wenn eine Übernahme des Unternehmens erfolgen soll.
Die Einflussnahme je nach Anteilshöhe ergibt sich nur, wenn keine Trennung von Kapitaleinheit (Unterbeteiligung) und dem Stimmrecht im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Gesellschafter können in der Satzung definieren, welche Beschlüsse welche Art der Mehrheit voraussetzen.
Schachtelbeteiligung
Die Schachtelbeteiligung stellt eine besondere Form der Teilhabe dar: Hält eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine Muttergesellschaft) einen bestimmten Mindestanteil an einer anderen Kapitalgesellschaft (z. B. einer Tochtergesellschaft) , greifen besondere gewerbe- und vermögenssteuerliche Vorteile, um die steuerliche Doppelbelastung der Gewinnausschüttungen zu vermeiden.
Das so genannte körperschaftliche „Schachtelprivileg“ tritt bei einem Mindestanteil von 10 % ein. Das bedeutet, dass die Dividendeneinkünfte nicht der Körperschaftssteuer unterliegen. Der Dividendenempfänger bzw. Veräußerer darf allerdings keine natürliche Person sein. Das gewerbesteuerliche „Schachtelprivileg“ hingegen steht jedem Gewerbebetrieb zu, der Dividenden aus einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, allerdings ist hier eine Mindestbeteiligung von 15 % zu Jahresbeginn erforderlich, wenn dies im Doppelbesteuerungsabkommen nicht anders vereinbart wurde.
Stille und offene Teilhaber
Weiterhin muss neben den Anteilshöhen zudem auch zwischen offenen und stillen Beteiligungen unterschieden werden. Wie die Bezeichnung vermuten lässt, geht es bei diesem Begriff um die Kenntnis Dritter über die Teilhabe. Eine offene Teilhabe bezeichnet eine Teilhabe, die aus dem Handelsregistereintrag und aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist. Die meisten Gründungsmitglieder einer Gesellschaft führen eine offene Beteiligung. Eine stille Beteiligung hingegen ist nicht im Handelsregister verzeichnet und auch nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich.
Direkte und indirekte Beteiligung
Anteilseigner werden nicht nur durch den prozentualen Anteil am Unternehmen und durch die Kenntnis Dritter der Teilhabe unterschieden, sondern auch durch die Direktheit der Beteiligung.
Eine direkte Beteiligung liegt im häufigsten Falle vor: Hierbei erwirbt ein Investor Unternehmensanteile und wird nicht nur zum Miteigentümer, sondern auch zum Gesellschafter der GmbH. Eine direkte Beteiligung an einer GmbH ist für den Investor auch immer mit einem Risiko verbunden (s. u.). Im Normalfall wird jedoch das investierte Kapital am Ende des Beteiligungszeitraums durch einen Exit an den Investor zurückgeführt.
Bei einer indirekten Beteiligung kauft der Investor die Geschäftsanteile nicht direkt, sondern beispielsweise über einen Treuhänder. Der Investor wird weder Miteigentümer noch Gesellschafter, sondern Treugeber des Unternehmens. Eine indirekte Teilhabe kann auch in Form einer Unterbeteiligung erfolgen. Die Unterbeteiligung ist der stillen Gesellschaft nicht unähnlich; Vertragspartner ist hier allerdings nicht die Gesellschaft selbst, sondern ein Gesellschafter.
Anteile kaufen, verkaufen und übertragen
Nach § 15 GmbHG sind Geschäftsanteile an einer GmbH grundsätzlich immer vererbbar und frei veräußerlich. Es ist außerdem möglich, ein Unternehmen als Ganzes zu kaufen. Falls ein Anteilseigner aus der Gesellschaft aussteigen möchte, kann er ohne weiteres seine Anteile an Dritte übertragen, die Interesse an der Beteiligung haben. Die Übergabe der Anteile muss durch einen Notar beurkundet werden. Die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen kann allerdings auch zum Nachteil der Gesellschafter sein, da diese nach Übergabe mit einem neuen Gesellschafter zusammenarbeiten müssen, ob das Verhältnis nun harmonisch ist oder nicht. Ein neuer Gesellschafter hat mit der Übertragung der Anteile Rechtsanspruch darauf, in die Gesellschafterliste aufgenommen zu werden, die beim Handelsregister einzureichen ist.
Vinkulation
Die freie Übertragbarkeit kann im Gesellschaftsvertrag bereits bei Gründung einer GmbH geregelt werden, denn diese ist zwar im Gesetz vorgesehen, muss jedoch nicht zwingend nach § 15 Abs. 1 GmbHG ausgeführt bzw. im Vertrag inkludiert werden. Wird eine besondere Regelung dieser Übertragbarkeit gewünscht, kann dieser Paragraph einvernehmlich geändert und „entschärft” werden, damit die Gesellschafter nicht von einem plötzlichen Wechsel überrascht werden. Durch eine Satzungsänderung kann festgelegt werden, dass eine Übertragung der Geschäftsanteile an besondere Voraussetzungen gebunden ist, z. B. von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Zustimmung der Geschäftsführung oder durch Beschluss mit einer qualifizierten Mehrheit.
Eine solche Vinkulation oder Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag gehört mittlerweile zum Regelfall. Ein kompletter Ausschluss der Übertragbarkeit oder eine Einschränkung auf beispielsweise die Familienzugehörigkeit, die Kompetenz oder auch bereits vorhandene Anteile ist vertraglich ebenso möglich. Dies gilt jedoch nicht im Todesfall eines Gesellschafters: Nach § 15 Abs. 1 GmbHG geht der Anteil eines Teilhabers im Todesfall auf dessen Erben über. Die Übertragung durch Vererbung kann in der Satzung nicht ausgeschlossen werden. Lesen Sie hier mehr zu den Besonderheiten beim Kauf von Geschäftsanteilen.
Verkauf eines GmbH-Anteils: Steuerlasten
Die Steuern, die bei Veräußerung von Geschäftsanteilen anfallen, sind je nach Höhe und Dauer der Beteiligung unterschiedlich. Ebenso müssen Erben oder Empfänger einer Schenkung darauf achten, welche Steuern greifen.
Wurde vor der Modernisierung des GmbH-Gesetzes noch explizit darauf geachtet, wie hoch die Beteiligungsquote des Schenkers, Verstorbenen oder Verkäufers innerhalb der letzten fünf Jahre war, werden seit 2009 verkaufte Geschäftsanteile nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten (Stammkapital, früherer Kauf der Anteile) und werden mit Einkommensteuer (25 %) nach § 32 d EStG versteuert. Weiterhin kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer noch hinzu.
Außerdem wird bei der Besteuerung der sogenannte Sparerpauschbetrag berücksichtigt; für Singles beläuft sich dieser auf 801 Euro, bei Ehepaaren auf 1.602 Euro jährlich. Wessen Kapitaleinkünfte unter diesem Betrag liegen, der muss keine Steuern zahlen.
Risiken einer GmbH-Beteiligung
Bei der Beteiligung an einer GmbH bzw. dem Kauf von Anteilen an einer solchen gibt es immer Risiken:
Haftung
Grundsätzlich haftet jeder Gesellschafter mit seiner Kapitaleinlage. Im Falle einer Insolvenz ist somit die Einlage verloren. Falls die Insolvenz bereits vor der kompletten Einzahlung des Stammkapitals eintreten sollte, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Notarbesuch notwendig
Die Übertragung eines Geschäftsanteils muss immer notariell bekundet werden, ansonsten riskieren Käufer und Verkäufer, dass das gesamte Geschäft für nichtig erklärt wird.
Satzung nicht beachtet
Vor dem Kauf sollte der Gesellschaftsvertrag auf eventuelle Einschränkungen überprüft werden, damit beim Versuch der Veräußerung keine bösen Überraschungen eintreten können, beispielsweise weil Anteile nur unter bestimmten Bedingungen veräußert werden dürfen.
Hier finden Gründer den ultimativen Ratgeber: GmbH gründen: Checkliste, Ablauf, Voraussetzungen, FAQ.
Fazit
Die Übertragung von GmbH-Anteilen erfordert eine sorgfältige Planung und Einhaltung der rechtlichen und steuerlichen Vorschriften. Je nach Art der Übertragung können unterschiedliche steuerliche Belastungen entstehen. Es ist ratsam, sich über die jeweiligen Anforderungen frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.