GmbH-Geschäftsführer: Bestellung und Abberufung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlicher Vertreter und darf Geschäfte im Namen des Unternehmens tätigen. Doch wer kann Geschäftsführer werden? Wer darf den Geschäftsführer ernennen und wieder abberufen? firma.de klärt für Sie die wichtigsten Fragen.

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Bestellung des Geschäftsführers per Gesellschafterbeschluss

Die “Bestellung” bezeichnet die Ernennung einer Person als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt fortan die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Alle Geschäfte, die er in seiner Stellung tätigt, sind für die GmbH verbindlich. Diese Vertretungsbefugnis zwischen Geschäftsführer und den Vertragspartnern der GmbH kann nicht eingeschränkt werden, er hat sich jedoch grundsätzlich an die Weisungen der Gesellschafter zu halten und kann – soweit im Geschäftsführeranstellungsvertrag angegeben – auf einen bestimmten Euro-Betrag beschränkt werden, über diesen hinaus er keine Geschäfte selbständig abschließen darf.

Wer darf GmbH-Geschäftsführer werden?

Nach § 6 Absatz 2 GmbHG kann der Geschäftsführer einer GmbH „nur eine natürliche und voll geschäftsfähige Person sein”. Was bedeutet das genau? Die „natürliche Person” ist in der Rechtssprache der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Der Begriff ist abzugrenzen von dem Begriff der „juristischen Person”, die Unternehmen, Vereine und Gesellschaften einschließt.

Die Einschränkung auf „voll geschäftsfähige Personen” ist ebenfalls von Bedeutung: Minderjährige und Personen, die gesetzlich nicht voll über ihre Vermögensangelegenheiten bestimmen dürfen, sind als GmbH-Geschäftsführer nicht zugelassen. Die rechtskräftige Verurteilung bestimmter Straftaten führt zudem zu einer fünfjährigen Sperre, die die Einstellung als Geschäftsführer in dem Zeitraum ausschließt, darunter Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten, Bankrott, Schuldnerbegünstigung, Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht und weitere verschiedene Betrugsstraftaten. Unter § 6 Absatz 2 GmbHG sind Straften ausgeführt, die jene Sperre nach sich ziehen.

Unabhängig vom Gesellschaftsrecht bedarf es zur Bestellung zum Geschäftsführer ansonsten keiner speziellen Qualifikation. Der Geschäftsführer kann auch Gesellschafter der GmbH sein, das ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Die Bestellung mehrerer Geschäftsführer ist ebenfalls erlaubt.

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Wer bestellt den GmbH-Geschäftsführer?

Das Gesetz sieht die Bestellung des Geschäftsführers grundsätzlich als Sache der Gesellschafter. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelung festgelegt wurde, wird der Geschäftsführer durch den mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss in einer Gesellschafterversammlung bestellt. In Ausnahmefällen ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers über Gerichtsbeschluss möglich, in etwa wenn der einzige Geschäftsführer an der Ausführung seiner Organstellung verhindert wird. Die Arbeitsgerichte stimmen der Notwendigkeit zu einem Notgeschäftsführers allerdings nur selten zu. Die Gesellschafter müssen hierfür vorlegen, dass sie selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beheben und dass der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne bestellten Notgeschäftsführer Schaden drohen würde.

Wenn eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) unter das Mitbestimmungsgesetz fällt, also über 2000 Mitarbeiter hat und der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Kapitaleignern besetzt werden muss, erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers zwingend durch den Aufsichtsrat. Mit der Annahme der Bestellung gilt die Organstellung des Geschäftsführers als begründet. Die Bestellung ist dabei auf jeden Fall ins Handelsregister einzutragen. Das hat aber ausschließlich deklaratorische Bedeutung: mit der wirksamen Bestellung ist der neue GmbH-Geschäftsführer bereits amts- und handlungsfähig, völlig unabhängig von der späteren Eintragung im Handelsregister.

 

GmbH-Geschäftsführer: Organstellung und Anstellungsvertrag

Die organschaftliche Bestellung und der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die zwar logisch miteinander verbunden sind, aber unabhängig voneinander begründet und beendet werden müssen. Tatsächlich ist es unwahrscheinlich, dass jemand die Bestellung als Geschäftsführer annehmen würde, ohne einen entsprechenden Anstellungsvertrag abzuschließen. Andersherum wird eine GmbH nur dann einen Anstellungsvertrag anbieten wollen, wenn derjenige auch dazu bereit ist, die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zu übernehmen.

Der Anstellungsvertrag beschreibt das Dienstverhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft, darunter beispielsweise seinen Vergütungs- und Urlaubsanspruch oder die Regelung der Spesen und Tantieme, des Wettbewerbsverbots und Vertragsstrafen, usw. Die Bestellung als Geschäftsführer überträgt der Person die Rechte und Pflichten, die diese Organstellung mit sich bringt – unter anderem die Möglichkeit, die GmbH nach außen hin zu repräsentieren und in ihrem Namen Geschäfte abzuschließen. Folglich enthebt die Kündigung des Anstellungsvertrags den Geschäftsführer weder als gesetzliches Organ der GmbH, noch erlischt das Dienstverhältnis bei Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, der abberufen wurde, behält weiter seinen Anspruch auf im Anstellungsvertrag festgelegte Vergütung.

Der schriftliche Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist übrigens auch steuerrechtlich von Bedeutung, da nur dann Gehalts- und Sonderzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn der Anstellungsvertrag dem Finanzamt nachgewiesen werden kann. Sollte für den Geschäftsführer jedoch kein Anstellungsvertrag vorliegen, so richtet sich das rechtliche Verhältnis nach gesetzlichen Vorschriften (§§ 664 – 670 BGB).

 

Abberufung des Geschäftsführers

Die Organstellung des Geschäftsführers kann in seiner Übertragung sowohl befristet als auch unbefristet sein – nach dem Ablauf der vereinbarten Dauer bedarf es keiner weiteren Kündigung. Allerdings kann die Bestellung des Geschäftsführers per Gesellschafterbeschluss jederzeit zurückgezogen werden. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes angegeben wurde, reicht dafür die einfache Mehrheit in der Gesellschafterversammlung aus. Als wichtige Gründe hierfür erkennt das Gesetz Fälle von grober Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Ein „Notgeschäftsführer” kann übrigens nicht von den Gesellschaftern abberufen werden, sie können aber die Abberufung bei Gericht beantragen.

Eine Abberufung ist wirksam, sobald der Geschäftsführer die Mitteilung erhalten hat. Das Handelsregister muss zwar auch benachrichtigt werden, aber wie zuvor bei der Bestellung ist dies von deklaratorischer Bedeutung. Der Zugang der Mitteilung an den Geschäftsführer macht die Abberufung rechtskräftig gültig, nicht die erfolgreiche Eintragung ins Handelsregister.

Die Kündigung des Anstellungsvertrags muss unabhängig von der Abberufung als Geschäftsführer erfolgen, auch wenn hier fast die selben Voraussetzungen gelten. Falls der Vertrag vor dem Ablauf der Frist beendet werden soll, bedarf es (falls nicht im Gesellschaftsvertrag anders vermerkt) der beschlossenen Kündigung durch die Gesellschafterversammlung. Auch die Kündigungserklärung ist mit dem Zugang beim Geschäftsführer sofort gültig. Wichtiger Unterschied zur Abberufung: Obwohl in der Regel der Anstellungsvertrags des Geschäftsführers als Dienstvertrag und nicht als Arbeitsvertrag gilt, kommen arbeitsrechtliche Vorschriften wie die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) zur Anwendung. Auch das gilt nur, soweit im Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelung vereinbart wurde und der Geschäftsführer nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist.

Eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ist aus wichtigen Gründen (§ 626 BGB) auch bei Geschäftsführern möglich, sofern die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erklärt wurde. Kompetenzüberschreitung, Missachtung von Weisungen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, usw. sind Beispiele für vom Gesetz anerkannte Gründe.

Die rechtliche Trennung von Organverhältnis und Anstellungsvertrag bedeutet grundsätzlich, dass für die Beendigung beider Rechtsverhältnisse die jeweils geltenden Vorschriften befolgt werden müssen.

Allerdings ist es möglich, den Fortbestand des Anstellungsvertrages an die rechtliche Bestellung zum Geschäftsführer zu knüpfen – mit der sog. „Koppelungsklausel”. Im Anstellungsvertrag lässt sich festlegen, dass die Abberufung als Geschäftsführer als Kündigung gilt. Hierbei sind Mindestkündigungsfristen nach dem Gesetzbuch zu beachten.

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