GmbH-Geschäftsführer und Privatinsolvenz

Was passiert, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH die Privatinsolvenz droht? Welche Auswirkungen hat dies auf das Unternehmen? Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zu Restschuldbefreiung, Wohlverhaltensphase und dem Insolvenzverfahren finden Sie hier.

 

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Inhaltsverzeichnis

GmbH-Geschäftsführer: Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz?

Sieht es bei den privaten Finanzen nicht so rosig aus, kann ein GmbH-Geschäftsführer durchaus in die Insolvenz geraten. Generell muss der Geschäftsführer einer GmbH anstatt einer Regelinsolvenz Privatinsolvenz  anmelden, da er keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (§ 304 Abs. 1 InsO).

Eine Ausnahme gibt es jedoch: nach Rechtsprechung (Beschluss IX ZB 55/04) üben sowohl der geschäftsführende Alleingesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) als auch der mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer einer GmbH sehr wohl eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Diese dürfen dann das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, sofern es zu einer Verschuldensstruktur kommen kann, die nicht der eines Verbrauchers entspricht (beispielsweise durch die Möglichkeit zur Durchgriffshaftung). Bei der Durchgriffshaftung kann der GmbH-Geschäftsführer schnell mit dem Privatvermögen haften. Die Privatinsolvenz ist im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren aufwendiger, da sich der Schuldner den Weg über außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche zur Privatinsolvenz erkämpfen muss.

 

Insolvenz des GmbH-Geschäftsführers: Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Sollte Ihnen als GmbH-Geschäftsführer unabhängig vom Geschäftsbetrieb eine Insolvenz drohen, so gilt es, keine Zeit zu verlieren und eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Dort wird versucht, Möglichkeiten zu finden, um Ihre Privatinsolvenz (auch: Verbraucherinsolvenz) zu vermeiden. Bevor Sie jedoch als Privatperson einen Insolvenzantrag stellen können, wird zuerst versucht, die Einigung mit den Gläubigern in einem außergerichtlichen Einigungsversuch zu erlangen. Wenn Ihr Schuldenberg relativ klein ist (wenige tausend Euro), ist eine außergerichtliche Einigung wahrscheinlich. Für eine außergerichtliche Einigung fertigen Sie eine Liste aller Gläubiger an und müssen jedem einzelnen Gläubiger die Zahlung zumindest eines Teilbetrags anbieten, sofern Sie überhaupt etwas anzubieten haben.

Sollte die außergerichtliche Einigung nicht fruchten, kommt es zur gerichtlichen Einigung nach § 309 InsO. Mit einer gerichtlichen Einigung kann das Gericht dann einen Vergleichsvertrag erzwingen, wenn ein oder mehrere Gläubiger die außergerichtliche Einigung hartnäckig ablehnen. Erst wenn auch die gerichtliche Einigung fehlschlägt, darf ein Verbraucher einen Privatinsolvenzantrag stellen. Sind beide Einigungen fehlgeschlagen und Sie dürfen nun eine Insolvenz beantragen, sollten Sie dies unbedingt und unmittelbar tun. Denn der Straftatbestand einer Insolvenzverschleppung besteht bereits drei Wochen, nachdem die bevorstehende oder bereits vorhandene Insolvenz festgestellt und kein Insolvenzantrag gestellt wurde. Sie sollten daher immer die Dreiwochenfrist beachten. Bei vorliegender Insolvenzverschleppung werden nicht selten Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren ausgesprochen; die Insolvenzverschleppung zählt als Straftat.

Für Privatpersonen kommt im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Unternehmen das vereinfachte Insolvenzverfahren zum Zuge: hierbei wird das vorhandene Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Dazu wird Ihnen vom Gericht nach dem Eröffnungsbeschluss ein Treuhänder zur Seite gestellt, der Ihre finanzielle Situation unter die Lupe nimmt und Ihr Privatvermögen verwaltet. Der Treuhänder allein darf Ihr pfändbares Vermögen verwerten, Ihre unpfändbaren Einkünfte hingegen dürfen Sie natürlich behalten.

Die ersten sechs Schritte zur Verbraucherinsolvenz:

  • Schritt 1: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei einer neuen Bank eröffnen (Bank darf weder Gläubiger noch Ihre aktuelle Bank sein)
  • Schritt 2: Zahlungen an Gläubiger einstellen (Außer: Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung darstellen: Vermieter, Stromversorger, o. Ä.)
  • Schritt 3: Mit der Vorbereitung des Insolvenzantrags beginnen; Korrespondenz von Gläubigern sammeln und ordnen
  • Schritt 4: Gläubiger und ihre Forderungen erfassen, fehlende/vergessene Gläubiger ermitteln; sollte ein Insolvenzantrag mit unvollständigen oder falschen Angaben eingereicht werden, droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung
  • Schritt 5: Außergerichtlicher Schuldenvergleich
    • Bei Fehlschlag: Gerichtlicher Schuldenvergleich
  • Schritt 6: Beginn des Insolvenzverfahrens

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Privatinsolvenz des GmbH-Geschäftsführers: Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Die Wohlverhaltensphase

Nachdem Sie im vereinfachten Insolvenzverfahren den Zuspruch auf eine Restschuldbefreiung erhalten haben, kommt es nun zur Wohlverhaltensphase. In dieser Phase müssen Sie als Schuldner eine Reihe von Auflagen erfüllen:

  • Sie müssen alle nötigen Anstrengungen unternehmen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie müssen jede zumutbare Arbeit annehmen. (Erwerbsobliegenheit)
  • Sie müssen die Hälfte einer Erbschaft während der Insolvenz abgeben.
  • Ein Arbeitgeberwechsel oder ein Umzug müssen umgehend Ihrem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitgeteilt werden. (Auskunftspflichten)
  • Sie führen keine direkten Zahlungen an Ihre Gläubiger aus.

Die Wohlverhaltensphase kann zwischen drei und sechs Jahren andauern:

  • 3 Jahre bei Tilgung von 25 % der Schulden und der Verfahrenskosten
  • 5 Jahre bei Tragen der Verfahrenskosten
  • maximal 6 Jahre: Sie sind vollkommen unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung

Hinweis: In der Wohlverhaltensphase dürfen Sie Geld ansparen und auch Zuwendungen dritter Personen behalten. Vor Eintritt der Wohlverhaltensperiode würde dieses Geld sofort der Insolvenzmasse zufallen.

Ziel der Insolvenz: Die Restschuldbefreiung

Am Ende der Wohlverhaltensphase kommt es zur Restschuldbefreiung. Alle dann noch offenen Forderungen der Gläubiger werden dem Schuldner erlassen. Die Gläubiger haben demnach keinen Anspruch mehr auf die Forderungen aus der Vergangenheit. Sie sind schuldenfrei und dürfen nun wieder frei über ihr gesamtes Einkommen verfügen.

Versagung der Restschuldbefreiung

Es gibt Gründe, die direkte Auswirkungen auf Ihre Restschuldbefreiung haben. Nach § 290 InsO wird Ihnen die Restschuldbefreiung versagt, wenn…

  • Sie Ihren Insolvenzantrag unvollständig oder inkorrekt ausgefüllt haben
  • Sie innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wegen Insolvenzstraftaten (Bankrott, Schuldner-/Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht) rechtskräftig verurteilt wurden
  • Sie innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor dem Insolvenzantrag
    • falsche schriftliche Angaben gegenüber Banken/Behörden über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben
    • unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sind
    • oder Ihr Vermögen verschwendet haben
  • Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben
  • Sie gegen Auskunfts- und/oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben
  • Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sind

 

GmbH-Geschäftsführer in Privatinsolvenz: Auswirkungen auf das Unternehmen

Zunächst einmal: Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oftmals nicht berührt. Der Geschäftsführer kann zwar durch die Gesellschafterversammlung abbestellt werden, dies ist jedoch keine Pflicht. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bleibt von der Abbestellung durch den Gesellschafterbeschluss unberührt, kann jedoch vom Treuhänder gekündigt werden. Allerdings können, sofern vorhanden, Gesellschaftsanteile des insolventen Geschäftsführers gepfändet werden. Ebenso kann das Arbeitseinkommen aus der Geschäftsführertätigkeit gepfändet werden, allerdings nur unter Einhaltung der Pfändungsschutzvorschriften (§ 850 c ZPO Pfändungsfreigrenzen). Sollten Geschäftsanteile gepfändet werden, kann dies zur Kündigung des Geschäftsführers führen.

Weiterhin können Personen, die wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283 d StGB verurteilt wurden (die sogenannten Insolvenzdelikte), im Zeitraum von fünf Jahren nach der Rechtskraft des Urteils nicht als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden; ebenso darf eine Person, die wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, kein GmbH-Geschäftsführer werden. Diese Regelungen sollen prophylaktisch Schäden an einer GmbH bzw. Wiederholungstäter von Insolvenzstraftaten ausschließen. Falls Sie einen Geschäftsführer in Ihrer GmbH beschäftigen sollten, dem eine Privatinsolvenz droht oder diese bereits vorliegt, ist zu erwägen, ob Sie für die Dauer der Privatinsolvenz — sofern vorhanden — die Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB (Insichgeschäfte) widerrufen, um eventuelle Schäden an der GmbH bereits im Vorfeld zu vermeiden.

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