GmbH-Geschäftsführer: Was Sie wissen müssen

Die Geschäftsführer einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und dürfen Geschäfte eigenständig und im Namen des Unternehmens tätigen.

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Bestellung des GmbH-Geschäftsführers

Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH erfolgt generell per Beschluss der Gesellschafterversammlung.  Es können ein, zwei oder auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Ab seiner Einberufung vertritt der frisch gewählte Geschäftsführer die GmbH gerichtlich und außergerichtlich.

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Andreas Munck

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Andreas Munck

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GmbH-Geschäftsführer und seine Voraussetzungen

Im GmbHG ist ausdrücklich erläutert, wer Geschäftsführer einer GmbH werden darf: natürliche und voll geschäftsfähige Personen. Das bedeutet, dass keine juristische Person wie etwa ein anderes Unternehmen Geschäftsführer einer GmbH werden darf. Eine GmbH als Geschäftsführer ist somit grundsätzlich vom Gesetz her ausgeschlossen. Der Zusatz „geschäftsfähig” bedeutet, dass nur Personen über 18 Jahre, die ihre Vermögensangelegenheiten selbst verwalten dürfen, zum Geschäftsführer berufen werden können: Minderjährige dürfen somit kein GmbH-Geschäftsführer werden. Personen, die rechtskräftig für Insolvenzdelikte  verurteilt wurden, dürfen innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH werden. Auch vergangene Freiheitsstrafen aus der Kategorien Betrug und Veruntreuung stehen einer Bestellung entgegen. Beim Notar muss der Geschäftsführer eine Versicherung unterzeichnen, dass diese und weitere Ausschlussgründe nicht zutreffen.

 

Gesellschafter-Geschäftsführer vs. Fremdgeschäftsführer

Der Geschäftsführer kann entweder Anteilseigner (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder aber Angestellter des Unternehmens (Fremdgeschäftsführer) sein. Ein Geschäftsführer mit Anteilen ist in einer GmbH besonders einflussreich, da dieser eine Doppelfunktion erfüllt: er darf als Gesellschafter sowohl bei der Beschlussfassung mitwirken als auch diese Beschlüsse als Geschäftsführer umsetzen. Ein Geschäftsführer mit mehr als 50 % der Stimmanteile wird auch als „beherrschender Geschäftsführer” bezeichnet.

Im Gegensatz dazu ist der Fremdgeschäftsführer an Weisungen gebunden und gilt oftmals nicht als selbständig tätig, da er einen Arbeits- und keinen Dienstvertrag hat.

 

Der GmbH-Geschäftsführervertrag

Bevor der Geschäftsführer einer GmbH seinen Dienst beginnen kann, muss ein Geschäftsführervertrag vereinbart werden, idealerweise schriftlich. Dieser Vertrag ist für Individualvereinbarungen Pflicht, die Form ist allerdings nicht vorgegeben. Erst durch diesen Schritt zusätzlich zur Einberufung durch die Gesellschafterversammlung wird der Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer kann unter Umständen auch als Arbeitnehmer angestellt werden, hierbei handelt es sich dann um einen Arbeitsvertrag. Besteht kein Anstellungsverhältnis als Arbeitnehmer, ist der Geschäftsführervertrag ein sogenannter Dienstvertrag. Im Vertrag des Geschäftsführers sollten neben den in jedem Anstellungsvertrag üblichen Punkten noch weitere Regelungen enthalten sein, z. B.:

  • Reisekosten
  • Dienstwagen
  • Grad der Verantwortung
  • Besondere Aufgaben

 

GmbH-Geschäftsführergehalt

Wie das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers aussehen muss und darf, ist ein häufiger Streitpunkt. Denn obwohl der Geschäftsführer mehr als ein durchschnittlicher Angestellter verdienen darf, muss das Entgelt „angemessen” sein, ansonsten droht bei der nächsten Betriebsprüfung womöglich die Gefahr, dass die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird. Die Finanzbehörde betrachtet Geschäftsführergehälter als angemessen, wenn sie vergleichbar mit anderen Geschäftsführer-Gehältern derselben Branche und Unternehmensgröße ist. Dabei spielen auch die einzelnen Gehaltsbestandteile (Festgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Pensionszusagen, etc.) eine Rolle.

Insichgeschäfte des GmbH-Geschäftsführers

§ 181 BGB besagt, dass Geschäftsführer keine Verträge mit sich selbst abschließen dürfen (Selbstkontrahierung), außer bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten. Ebenso wenig dürfen Geschäftsführer nach diesem Gesetz eine Mehrfachvertretung vornehmen. In der Praxis werden GmbH-Geschäftsführer generell von dieser Klausel befreit, um einen fließenden Geschäftsablauf zu gewährleisten. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der (Gesellschafter-)Geschäftsführer mehrere Unternehmen führt. Bei Bestellung des Geschäftsführers sollte daher bedacht werden, inwiefern eine Befreiung der Beschränkungen aus § 181 BGB sinnvoll und nötig ist. Falls Insichgeschäfte möglich sein sollen, muss dies konkret im Dienstvertrag erwähnt werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Ob der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, ist nicht immer eindeutig. Ein sehr wichtiges Kriterium für die Sozialversicherungspflicht ist die Weisungsgebundenheit. Sobald ein Geschäftsführer Weisungen und Strukturen vorgibt, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. In diesem Fall ist der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig. Sollte er jedoch in eine bestehende Ordnung eingegliedert werden und weisungsgebunden sein, liegt keine selbständige Tätigkeit vor. Dann ist der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig. Die Grenzen von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit können fließend sein, wodurch es mitunter schwierig sein kann, den Individualfall zu beurteilen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern werden außerdem der Anteil an der Gesellschaft und seine Stimmrechte berücksichtigt.

Besitzt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sperrminorität, beeinflusst das seine Sozialversicherungspflicht. Mit einer Sperrminorität ist es dem Anteilseigner nämlich möglich, Beschlüsse und Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu blockieren. In den meisten Fällen ist dies ein Indikator für starken Einfluss im Unternehmen und selbständige Tätigkeit, die nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wird. Im Zweifelsfall kann die GmbH ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, um sich und ihrem Geschäftsführer Klarheit zu verschaffen. Mehr zum Thema lesen Sie hier.

 

GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben und Pflichten

Zu den zentralen Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers zählt die Verwirklichung des Geschäftszweckes des Unternehmens und die Unterstützung und die Ergreifung alles Maßnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele. Die Interessen der Gesellschaft müssen gewahrt, das Unternehmensvermögen verwaltet werden. Ein Geschäftsführer vertritt die GmbH sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Weiterhin ist es die Pflicht des Geschäftsführers, der GmbH selbst keinen Schaden zuzufügen und drohenden Schaden von ihr abzuwenden.

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Für den Fall, dass ein Geschäftsführer seinen Pflichten unzureichend oder im schlimmsten Fall gar nicht nachkommt (Fahrlässigkeit o. Ä.), ist er für den entstandenen Schaden persönlich haftbar. Man unterscheidet hierbei zwischen Innenhaftung und Außenhaftung: Innenhaftung besteht gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern, Außenhaftung besteht gegenüber Dritten, beispielsweise Kunden, Lieferanten oder sogar Behörden. Für den GmbH-Geschäftsführer kann sein Posten durchaus mit Risiken verbunden sein.

 

Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH können im Geschäftsführervertrag sowohl befristet als auch unbefristet festgelegt werden. Bei befristeter Dauer bedarf es nach Ablauf der Frist keiner weiteren Kündigung.

Die Bestellung zum Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit zurückgezogen werden und somit die Abberufung erfolgen. Zusätzlich zur Abberufung per Beschluss muss eine ordentliche Kündigung vorliegen.

Eine außerordentliche Kündigung ist auch möglich, um einen GmbH-Geschäftsführer abzuberufen, allerdings müssen „wichtige Gründe“ vorliegen, gemäß § 626 BGB.

GmbH ohne Geschäftsführer

Was passiert, wenn die GmbH plötzlich ohne einen Geschäftsführer dasteht? Sollte der Geschäftsführer der GmbH gekündigt haben oder abberufen worden sein, wird in der Regel eine Notgeschäftsführung bestimmt. Welche Regeln dabei gelten, lesen Sie hier.

Geschäftsführerwechsel bei der GmbH

Falls der aktuelle Geschäftsführer abberufen werden soll, sollte im besten Fall ein neuer Geschäftsführer bereit stehen. Die GmbH muss jeden Wechsel notariell beurkunden und dem Registergericht melden. Für einen Geschäftsführerwechsel daher fallen immer Kosten an, z. B. für Notar, Registergericht und Abfindung für den alten Geschäftsführer. Wenn die GmbH mit Musterprotokoll gegründet wurde, gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten. 

Privatinsolvenz

Wenn dem Geschäftsführer einer GmbH eine Privatinsolvenz droht oder bereits vorliegt, muss er nicht den Posten nicht zwingend räumen. Im Normalfall bleibt die GmbH von dem Privatinsolvenzverfahren des Geschäftsführers unberührt. Das Anstellungsverhältnis und auch die Organstellung des Geschäftsführers muss nicht notwendigerweise beendet werden. Allerdings könnte der Treuhänder des Geschäftsführers den Vertrag kündigen. Im Normalfall wird das Gehalt des Geschäftsführers gepfändet, nur im Ausnahmefall werden auch vorhandene Gesellschaftsanteile eingezogen.

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