Inhaltsverzeichnis
- Gesetzlich festgelegter Güterstand
- Zugewinngemeinschaft
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
- Ausländische Bestimmungen in Deutschland
- Fazit
Gesetzlich festgelegter Güterstand nach Eheschließung
Nach der Eheschließung gilt in Deutschland für beide Lebenspartner der gesetzlich festgelegte Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese Regelung kann von den Eheleuten nur umgangen werden, wenn sie vertraglich eine andere Vereinbarung treffen und schriftlich festhalten. Entscheiden sich die Eheleute dazu, einen Ehevertrag aufzusetzen, können sie zwischen zwei weiteren Güterständen wählen. Die Güterstände sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Bei den drei Güterständen handelt es sich um:
Güterstand | Rechtliche Bestimmungen | Ehevertrag notwendig | Rechtliche Grundlage |
Zugewinngemeinschaft |
|
nein | §§ 1363-1390 BGB |
Gütergemeinschaft |
|
ja | §§ 1415-1518 BGB |
Gütertrennung |
|
ja | § 1414 BGB |
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist deutschlandweit der am häufigsten auftretende Güterstand bei Eheleuten. Sofern die Ehegatten vertraglich keine anderen Vereinbarungen in Bezug auf die Vermögensverteilung innerhalb der Ehe treffen, treten Sie mit der Eheschließung automatisch in die gesetzlich vorgeschriebene Zugewinngemeinschaft ein.
Vermögensgüter in der Zugewinngemeinschaft
Während der Ehezeit bleiben die Vermögensgüter der Eheleute alleiniges Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, zählt zum gemeinsamen Vermögen des Paares. Trotzdem kann jeder Ehegatte über das eigene erwirtschaftete Vermögen selbst verfügen. Ausnahmen von dieser Regel bilden nur Verfügungsverbote, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind (§ 1364f, § 1369 BGB): In bestimmten Situationen muss die Erlaubnis des Ehepartners eingeholt werden. Dazu zählt die Verfügung über das Vermögen im Ganzen und Haushaltsgegenstände des ehelichen Haushalts.
Mit der Zugewinngemeinschaft soll sichergestellt werden, dass Paare unabhängig von ihrem Einkommen oder Beruf gleichgestellt sind. Wenn beispielsweise einer der Ehegatten seinen Beruf zugunsten der Kinderbetreuung aufgibt, kann er oder sie kein eigenes Vermögen mehr erwirtschaften. Dieser Umstand soll sich aber im Falle einer Scheidung nicht nachteilig auf den betroffenen Ehepartner auswirken.
Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Vor- und Nachteile
Ein großer Vorteil der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte über sein eingebrachtes und während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen selbst verfügen kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch die Trennung des Vermögensgutes der Eheleute jeder Ehegatte für Verbindlichkeiten, die vor und nach der Ehe entstehen, selbst haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Verbindlichkeiten, die die Eheleute gemeinsam eingegangen sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ehegatten gemeinsam ein Haus gekauft haben oder wenn einer der Ehepartner eine Bürgschaft für den anderen Ehegatten übernommen hat.
Ein großer Nachteil der Zugewinngemeinschaft ist, dass sich die Gütertrennung im Falle einer Scheidung häufig schwierig gestaltet, da die Vermögensgüter nicht eindeutig getrennt werden können. Daher ist es ratsam, eine Aufstellung der eigenen Vermögensgüter vor der Eheschließung und nach der Beendigung der Ehe anzufertigen.
Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden
Die schuldrechtlichen Konsequenzen kommen eigentlich erst im Falle einer Scheidung wirklich zum Tragen oder dann, wenn einer der Ehegatten verstirbt. In diesem Fall findet ein Zugewinnausgleich statt, bei dem sämtliches innerhalb der Ehe erwirtschaftetes Vermögen zusammengerechnet und auf die Ehegatten verteilt wird. Verstirbt einer der Ehepartner, werden auch die unmittelbaren Erben mit in die Vermögensverteilung einbezogen (§ 1371f. BGB).
Für die Berechnung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens gilt der Tag der standesamtlichen Eheschließung als Beginn der Zugewinngemeinschaft. Stichtag für die Beendigung des Güterstandes ist der Tag, an dem einer der Ehegatten den Scheidungsantrag durch das Familiengericht erhält.
Für die Berechnung des Zugewinns werden die Zugewinne, die von beiden Ehepartnern während der Ehe erwirtschaftet wurden, einzeln zusammengerechnet und miteinander verglichen. Die Differenz wird halbiert und der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Die Ausgleichszahlung erfolgt steuerfrei.
Güterrechtsreform: Das hat sich verändert
Nachdem 2009 eine neue Güterrechtsreform in Kraft getreten ist, kann das Anfangsvermögen eines Ehegatten zu Beginn der Ehe auch negativ sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner Schulden mit in die Ehe bringt. Auch das Endvermögen kann negativ sein, nicht jedoch der Zugewinn. Ist kein positives Endvermögen festzustellen, muss auch keine Ausgleichszahlung erfolgen (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Was ist eine Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft ist eine von zwei Wahlgüterständen, die Eheleute alternativ zur Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag (§ 1415 BGB) vereinbaren können. Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute nach Eheschließung zum gemeinsamen Vermögen, über welches sie gleichermaßen verfügen können. Innerhalb der Gütergemeinschaft kann noch weiter unterschieden werden zwischen folgenden Sonderformen:
- Die allgemeine Gütergemeinschaft
- Die Gütergemeinschaft auf den Todesfall
- Verschiedene Formen der beschränkten Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft)
Wichtig: In aller Regel wird der Begriff Gütergemeinschaft synonym mit dem der allgemeinen Gütergemeinschaft verwendet.
Güterstand der Gütergemeinschaft: Vor- und Nachteile
Der Vorteil der Gütergemeinschaft ist, dass beide Eheleute das Gesamtgut gleichermaßen verwalten dürfen. Das bedeutet, dass jeder Partner auch über den Zugewinn des anderen Partners verfügen kann und beiden jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zusteht.
Der Nachteil dieses Güterstandes besteht darin, dass die Ehegatten auch für die Schulden des jeweiligen Partners haften. Zudem findet im Falle einer Scheidung kein Zugewinn statt.
Güterstand der Gütergemeinschaft beenden
Wählen Ehegatten die Gütergemeinschaft als Güterstand für ihre Ehe, wird das gesamte Vermögen zum gemeinsamen Vermögen. Die Regelung betrifft sowohl das Vermögen, das vor der Eheschließung erwirtschaftet wurde als auch das Vermögen, das während der Ehe dazu gewonnen wird. Eine Gütergemeinschaft endet durch eine Scheidung oder wenn einer der Ehegatten verstirbt. Grundsätzlich ist es auch während der Ehe noch möglich, den Güterstand zu wechseln.
Was ist eine Gütertrennung?
Die Gütertrennung ist ebenfalls ein Wahlgüterstand, den Ehepaare wählen können. Auch die Gütertrennung muss in einem Ehevertrag schriftlich festgehalten werden (§ 1414 BGB). Bei diesem Güterstand erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögensgutes der Eheleute. Bei der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt, sondern die Ehegatten behalten alle ihre Vermögenswerte.
Der Güterstand der Gütertrennung: Vor- und Nachteile
Vorteil der Gütertrennung ist, dass die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung bezüglich des Vermögensgutes unterliegen. Das unterscheidet die Gütertrennung auch von den anderen beiden Güterständen, in welchen die Verfügung über das eigene und gemeinschaftliche Vermögen nur begrenzt möglich ist. Außerdem haften Eheleute, die sich im Güterstand der Gütertrennung befinden, nicht für die Schulden, die ein Ehepartner mit in die Ehe bringt oder während der Ehe aufbauen.
Diese Form des Güterstandes wird häufig gewählt, wenn einer oder beide Ehegatten gewerblich tätig sind und viel Vermögen oder ein finanzielles Risiko mit in die Ehe bringen, beispielsweise die Kosten, die bei einer Firmengründung entstehen. Die Gütertrennung stellt in diesem Fall also auch eine rechtliche Sicherheit für Gläubiger und Schuldner dar.
Welchen Einfluss haben ausländische güterrechtliche Bestimmungen auf Ehepaare in Deutschland?
Güterstände sind in jedem Land individuell geregelt und weichen unterschiedlich stark von den im deutschen Gesetz geregelten Güterständen ab. Entsprechend gelten andere, besondere gesetzliche Bestimmungen für ausländische Paare, die in Deutschland die Ehe schließen oder bereits verheiratet sind und nach Deutschland einwandern. Wenn die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung beide die gleiche Staatsbürgerschaft haben (nicht jedoch die deutsche), gelten die güterrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unterschiedliche Staatsbürgerschaften oder ist nur ein Ehepartner ausländischer Staatsbürger, gilt der rechtliche Güterstand des Landes, in dem sie ihren gemeinsamen Aufenthaltsort haben.
Fazit: Zugewinngemeinschaft und Wahlgüterstände
Wenn Eheleute keine andere Vereinbarung in einem Ehevertrag treffen, tritt ein Ehepaar gemäß dem deutschen Gesetz in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der am häufigsten gewählte Güterstand in einer Ehe.
Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung werden seltener gewählt. Die Gütertrennung wird häufig nur von Eheleuten angewandt, die selbständig sind und daher ein hohes finanzielles Risiko mit in die Ehe bringen oder wenn Eheleute ein ungleich großes Vermögen besitzen. Beide Wahlgüterstände können nur durch einen Ehevertrag festgelegt werden.