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Persönliche Haftung
Die Haftung eines Einzelunternehmens, einer GbR oder Partnergesellschaft (PartG) erstreckt sich immer über das Privatvermögen der Gründer. Andere Rechtsformen wie Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) hingegen bieten eine Haftungsbeschränkung: Gesellschafter einer GmbH haften immer nur für Ihren Kapitalanteil an der Gesellschaft. Das müssen Sie immer im Hinterkopf behalten, wenn Sie als Kleingewerbetreibender oder Freiberufler alleine oder mit Partnern tätig sind. Um die persönliche Haftung zu begrenzen, sollten Sie als Einzelkaufmann ab einem bestimmten Risikoniveau an eine Rechtsformänderung denken. So verhindern Sie, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen haften müssen.
Einzelunternehmer riskieren ihr Privatvermögen
Das Einzelunternehmen ist eine der häufigsten Rechtsformen in Deutschland für Existenzgründer. Der Gründungsprozess ist relativ schnell, läuft mit vergleichsweise wenig bürokratischem Aufwand ab und erfordert kein Mindestkapital. Das Unternehmen ist außerdem beim Gewerbeamt anzumelden. Auch eine GbR und eine PartG können schnell gegründet werden. In der Regel brauchen Sie nicht einmal einen Rechtsanwalt für die Gründung.
Freiberufler
Freiberufler unterstehen zudem keiner Anmeldepflicht beim Gewerbeamt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen die sogenannten Katalogberufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, erzieherische, künstlerische und beratende Tätigkeiten. Sie beantragen lediglich eine Steuernummer. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Das Finanzamt nimmt nach Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung eine Einstufung vor, ob eine Tätigkeit als „freiberuflich“ einzustufen ist oder nicht. Dem zugrunde liegt unter anderem die Beschreibung der neuen Tätigkeit. Ein wichtiger Faktor bei dieser Einschätzung ist, ob Sie in Ihrem Betrieb Kapital einsetzen.
Partnerschaftsgesellschaft
Bei der PartG erfolgt zusätzlich eine Eintragung in Partnerschaftsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht. Anders als Kapitalgesellschaften, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften, unterliegen der Einzelunternehmer, die GbR, die PartG und der Freiberufler aber immer der Haftung mit dem Privatvermögen. Bei einem Kleingewerbetreibenden mag diese Haftung noch überschaubar sein, je größer aber ein Handelsgewerbe oder eine GbR oder eine PartG werden, je höher Umsatz und Gewinn steigen, desto größer sind auch die Haftungsrisiken.
Um diese Haftung zu begrenzen, sollten Einzelunternehmen sowie GbR und PartG in einem solchen Fall in eine andere Rechtsform umfirmieren. Spätestens, wenn Sie Istkaufmann sind, weil Sie die Umsatz- und Gewinnschwellen für die Bilanzierungspflicht überschritten haben, sollten Sie eine Rechtsformänderung in Betracht ziehen, um Ihre Haftung zu begrenzen.
Konsequenzen der Haftung für Einzelunternehmer
Wenn Sie als Einzelunternehmer Ihre Rechnungen nicht mehr begleichen können, rutschen Sie früher oder später in die Zahlungsunfähigkeit. Irgendwann landen Mahnungen auf Ihrem Schreitisch, wenn Gläubiger ihr Geld wollen. Vor allem die Krankenkassen warten nicht auf die Beitragszahlungen und leiten nach einer nicht durch Überweisung beantworteten Mahnung sehr schnell die Pfändung ein. Gegen Mahnungen und Pfändungsbeschlüsse können Sie sich jedoch nur für kurze Zeit Luft verschaffen.
Spätestens bei einem Gerichtsverfahren müssen Sie Ihre gesamten privaten Vermögensverhältnisse offenlegen. Das Bar-Vermögen ist in der Regel sofort pfändbar. Wenn Sie ein Fahrzeug oder Haus oder andere gebundene Vermögenswerte haben, müssen Sie diese verkaufen und aus dem Erlös zunächst Ihre Gläubiger bezahlen. Wenn Sie überhaupt keine Vermögenswerte für die Bedienung Ihrer Verpflichtungen aufbringen können, müssen Sie Privatinsolvenz anmelden. Mit der Eröffnung der Privatinsolvenz unterstehen Sie mindestens drei Jahre lang dem Insolvenzverfahren.
Sie können Ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen, wenn Sie Aussicht auf Aufträge und Umsätze haben. Alle erwirtschafteten Gewinne müssen Sie allerdings dafür verwenden, Ihre Gläubiger auszuzahlen. Für Ihre private Lebensführung verbleiben Ihnen lediglich Privatentnahmen in Höhe des Pfändungsfreibetrags. 2020 liegt dieser für Personen ohne Unterhaltspflichten bei 1.178,59 Euro monatlich. Erwirtschaften Sie mehr Gewinn, werden die Beträge über dem Existenzminimum zwischen Ihnen als Schuldner und Ihren Gläubigern nach der Pfändungstabelle geteilt.
Wenn Sie innerhalb von drei Jahren mindestens 35 % Ihrer Schulden begleichen können, kann das Privatinsolvenzverfahren danach beendet werden. Sie erhalten dann eine Restschuldbefreiung. Können Sie weniger als 35 % Ihrer Verpflichtungen bedienen, läuft das Insolvenzverfahren mindestens zwei Jahre weiter. Können Sie wenigstens die Gerichtskosten bezahlen, endet das Verfahren nach fünf Jahren.
Haftung beschränken – ist das möglich?
Als Einzelunternehmer können Sie Ihre Haftung beispielsweise begrenzen, wenn sie Ihr Unternehmen in eine GmbH umfirmieren. So schützen Sie als Inhaber Ihr Privatvermögen. Zum Gründungsstichtag benötigen Sie mindestens 25.000 Euro; davon müssen Kapitalgesellschaften als GmbH mindestens 50 % auf einem Geschäftskonto nachweisen. Den Rest können sie als Sacheinlagen leisten.
Sie können als Einzelunternehmer übrigens auch eine Ein-Mann GmbH gründen. Fehlt Ihnen das notwendige Kapital, sollten Sie zunächst die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wählen. Die UG (haftungsbeschränkt) bietet als kleine Schwester der GmbH den Vorteil, dass Sie nur einen Euro Kapital benötigen und dann das Gesellschaftskapital aus den Gewinnen langsam aufbauen dürfen. Als GmbH oder UG erhält der Einzelunternehmer als Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis und kann als Kaufmann auch seinen Mitarbeitern Prokura übertragen.