Haftung der Geschäftsführer einer GmbH

Geschäftsführer einer GmbH tragen große Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Doch in welchen Fällen kann dies zu einem Haftungsfall führen?

 

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Inhaltsverzeichnis

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Als gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist es unerlässlich, dass der Geschäftsführer alle Aktivitäten des Unternehmens im Überblick hat. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, trägt der Geschäftsführer grundsätzlich immer die Verantwortung, auch wenn Aufgaben delegiert wurden. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so müssen diese sich gegenseitig kontrollieren.

Da die beschränkte Haftung für den Geschäftsführer einer GmbH nicht gilt, existieren für ihn separate Haftungsregeln. Er haftet solidarisch und persönlich für den durch die GmbH bzw. ihn als führendes Organ entstandenen Schaden und muss bei Verletzung dieser Pflichten unter Umständen sogar mit Freiheits- oder Geldstrafen rechnen.

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Andreas Munck

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Andreas Munck

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Durchgriffshaftung

Bei der Durchgriffshaftung haftet der Geschäftsführer der GmbH uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. Die ursprünglich für die Ein-Personen-GmbH entwickelte Durchgriffshaftung findet bei GmbHs mit mehreren Gesellschaftern Gebrauch: Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden – und zwar unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und persönlich. Geschäftsführer der GmbH haften im Gegensatz zu den Gesellschaftern sowohl der GmbH als auch Dritten gegenüber auf Schadensersatz mit dem Privatvermögen. Das bedeutet im Endeffekt, dass Gläubiger ihre Forderungen nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern ausschließlich gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen können.

Bei der Durchgriffshaftung wird zudem zwischen echter und unechter Durchgriffshaftung unterschieden: Die unechte Durchgriffshaftung liegt immer dann vor, wenn Gesellschafter der GmbH Bürgschaften oder Garantien für die Kredite Dritter, also eine Kreditsicherheit, stellen. Die echte Durchgriffshaltung, die weniger häufig auftritt als die unechte, liegt im oben erwähnten Fall der Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor.

Ursachen für die Durchgriffshaftung in einer GmbH

Neben der Pflichtverletzung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer kann die Durchgriffshaftung durch mehrere Ursachen ausgelöst werden:

  • Rechtsformmissbrauch: Die Rechtsform der juristischen Person wird missbraucht bzw. dem Zweck der Rechtsordnung zuwider gesetzt.
  • Vermögensvermischung: Durch eine unordentliche oder undurchsichtige Buchhaltung ist eine Abgrenzung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht möglich.
  • Unterkapitalisierung: Der erforderliche Kapitalbedarf kann weder durch ein Gesellschafterdarlehen noch durch Fremdkapital gedeckt werden.
  • Existenzvernichtender Eingriff: Entziehung von Vermögenswerten aus der Gesellschaft durch den Gesellschafter ohne angemessenen Ausgleich, sodass Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können.

 

Verletzung der Treuepflicht

Für einen Geschäftsführer einer GmbH ist es Pflicht, die in der Satzung festgelegten Ziele umzusetzen und einen gewinnorientierten Geschäftsbetrieb sicherzustellen. Wird diese Treuepflicht verletzt, kann die GmbH aufgrund der Geschäftsführerhaftung grundsätzlich Schadensersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht von einzelnen Gesellschaftern, sondern ausschließlich von der Gesellschaft selbst.

Eine Treuepflichtverletzung liegt beispielsweise bei Untätigkeit vor, dem Unterlassen von Geschäften und Tätigkeiten oder deren mangelhafter Ausführung. Zu diesen Aufgabenbereichen gehören z. B.  Arbeitsschutz, Produktqualität, Gebäudesicherheit, IT-Sicherheit und vieles mehr.

Besondere Treuepflicht: Wettbewerbsverbot

Im Rahmen der Treuepflicht gilt für den Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich ein generelles Wettbewerbsverbot, d. h. er darf nicht in eigenem Namen im Geschäftszweck der GmbH handeln. Ein geschäftsführender Gesellschafter kann von der GmbH eine Ausnahmegenehmigung von dieser Regelung erhalten. Ein geschäftsführender Alleingesellschafter unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot.

Besondere Treuepflicht: Verschwiegenheitspflicht

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen vom Geschäftsführer einer GmbH auf gar keinen Fall an Dritte weitergegeben werden. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen versteht man alles, was von einem Unternehmen unter Verschluss gehalten wird bzw. wofür ein besonderer Schutz eingerichtet ist. Häufig geschieht eine unbefugte Weitergabe von geheimen Informationen eines Betriebes nicht vorsätzlich, sondern aus Bequemlichkeit oder Fahrlässigkeit.

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Verletzung steuerlicher Pflichten

Als Arbeitgeber muss ein Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass Steuern ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt werden. Abzugeben sind außerdem Umsatzsteuer- sowie Lohnsteuervoranmeldung und die Steuererklärung für das Geschäftsjahr. Darüber hinaus sind der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen und beim Bundesanzeiger einzureichen. Hinzu kommen im Rahmen der GmbH-Geschäftsführerhaftung noch die Einreichungspflicht der Ergebnisverwendungsvorschläge und -beschlüsse und der Gesellschafterliste.

 

Insolvenzverschleppung

Hat eine GmbH sich überschuldet oder ist zahlungsunfähig, muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens beantragen. Bei Unterlassung drohen ihm Geld- oder Freiheitsstrafen. Als zahlungsunfähig gilt ein Unternehmen dann, wenn es nicht mehr im Stande ist, den ausstehenden Forderungen in Höhe von mindestens 90% des Gesamtbetrages nachzukommen.

 

Versäumnis der Abführung von Sozialversicherungs-beiträgen

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, für die GmbH als juristische Person Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Wird dies versäumt, ist mit zivil- und strafrechtlichen Folgen für die gesamte Geschäftsführung zu rechnen. Ein Geschäftsführer macht sich unter Umständen strafbar, wenn er der Einzugsstelle des Trägers Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorenthält.

 

Verjährung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Sind Haftungsansprüche seitens der GmbH gegenüber einem Geschäftsführer aus Pflichtverletzungen entstanden, setzt in der Regel eine Verjährung ein, die fünf Jahre nach der entsprechenden Pflichtverletzung oder der Entstehung des Schadens endet. Handelt es sich um deliktische Vergehen oder vertragliche Ansprüche gegenüber einem Geschäftsführer, setzt die Verjährung schon nach drei Jahren ein. Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruches und der Kenntnis von den verursachenden Umständen.

Hat eine GmbH nur einen Geschäftsführer oder einen geschäftsführenden Gesellschafter, ist dessen Kenntnis einer Sachlage, die einen Anspruch seitens der GmbH auslöst, für die Verjährung der Geschäftsführerhaftung unerheblich. Ansprüche der GmbH gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter verjähren erst nach zehn Jahren. In einem solchen Fall beginnt die Frist der Verjährung erst dann, wenn ein weiterer Gesellschafter aufgenommen oder ein weiterer Geschäftsführer bestellt wurde.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Austritt

Auch nach dem Austritt des Geschäftsführers einer GmbH besteht für diesen fast unverändert das Haftungsrisiko fort. Man spricht in diesem Fall von einer sogenannten Nachhaftung nach § 160 Abs. 1 HGB. Ein Geschäftsführer kann bis zu zehn Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haften, die bis zu dem Zeitpunkt des Austritts begründet wurden. Eine Gefahr stellt in diesem Zusammenhang auch die Rechtsscheinhaftung dar: Wird im Kontakt mit Dritten nicht ausreichend deklariert, wer zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind und das Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers nicht deutlich klargestellt, haftet dieser als Scheingesellschafter bis auf Weiteres persönlich und unbeschränkt mit. Die Rechtsscheinhaftung gilt auch, wenn der Schein nicht vom ausgeschiedenen Geschäftsführer, sondern von der Gesellschaft selbst gesetzt wird, z. B. durch die Verwendung von altem Briefpapier.

 

Praxis-Tipps GmbH-Geschäftsführerhaftung

Um der hohen Verantwortung, welche die Position des Geschäftsführers mit sich bringt, gerecht zu werden, sollte der Geschäftsführer auf folgende Punkte in seinem Vertrag achten:

Informationsrecht

Das Informationsrecht zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer sollte nicht eingeschränkt sein. Da jeder einzelne Geschäftsführer die Verantwortung für die gesamte Gesellschaft trägt, sollten ihm oder ihr auch ungehindert alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen.

Beschluss über Entlastung des Geschäftsführers

Im Vertrag sollte vermerkt sein, dass eine GmbH auf der Gesellschafterversammlung dazu verpflichtet ist, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers zu schließen. Ist dies erfolgt, kann der Geschäftsführer nicht mehr für mögliche Fehler im Jahresabschluss herangezogen werden.

Haftungseinschränkung

Eine Regelung sollte nicht fehlen, die besagt, dass sich die Geschäftsführerhaftung nur auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten bezieht.

Vertraglich fixierter Haftungs-Maximalbetrag

Weiter sollte geregelt sein, dass die Haftung des Geschäftsführers der GmbH nur bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag erfolgt.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Jeder Geschäftsführer sollte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, um sein Risiko zu minimieren.

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