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Funktionen der AG-Hauptversammlung
In der Hauptversammlung einer AG üben die Aktionäre ihre Rechte als Teilhaber und Gesellschafter des Unternehmens aus. Hier wird bspw. der Aufsichtsrat gewählt oder die Satzung geändert.
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Aufgaben und Rechte der AG-Hauptversammlung
Die Hauptversammlung einer AG hat verschiedene Aufgaben und Rechte:
- Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
- Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Entlastung des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder
- Bestellung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss prüft
- Änderung der Satzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung
- Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung nur dann, wenn der Vorstand es ausdrücklich verlangt
- Beschluss über die Auflösung der Aktiengesellschaft
Einberufung einer AG-Hauptversammlung
Eine Aktiengesellschaft ist laut Gesetz dazu verpflichtet, jährlich eine ordentliche Hauptversammlung abzuhalten. Der Vorstand ist für die Organisation und Durchführung zuständig. Er bereitet die Versammlung vor und lädt die Aktionäre ein.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern, das sind Publikationsmedien, die in der Satzung der AG festgeschrieben wurden. Dabei müssen der Firmenname, der Sitz der Aktiengesellschaft sowie der Ort und die Zeit der Hauptversammlung in der Einladung angegeben sein. Wenn alle Anteilseigner dem Unternehmen namentlich bekannt sind, ist auch ein Einschreiben an jeden Aktionär ausreichend, um zur AG-Hauptversammlung einzuladen.
Neben der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gibt es auch die Möglichkeit, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, z. B. wenn das Wohl der Gesellschaft es verlangt. Diese kann von den Aktionären beantragt werden. Die Antragsteller müssen gemeinsam mindestens 5 % aller Aktien besitzen. Auch bei einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt die Einladung per Einschreiben oder als Veröffentlichung in den Gesellschaftsmedien.
Ablauf einer AG-Hauptversammlung
Der Ablauf einer AG-Hauptversammlung ist gesetzlich genau festgelegt. Zunächst muss ein Teilnehmerverzeichnis erstellt werden, in dem alle anwesenden Aktionäre mit ihren jeweiligen Stimmrechten aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis muss für alle Teilnehmer zugänglich sein.
Nach der Eröffnung haben die Aktionäre das Recht, dass ihnen der Vorstand des Unternehmens Auskunft über bestimmte Geschäftsangelegenheiten erteilt. Jedoch müssen diese Informationen dazu geeignet sein, einen Tagesordnungspunkt beurteilen zu können. Der Vorstand kann sich auch weigern, Auskünfte zu geben. Dies ist dann zulässig, wenn die Informationen, die weitergegeben werden, dem Unternehmen einen Nachteil verschaffen würden – z. B. weil Mitbewerber etwas über eine neue Expansionsstrategie erfahren könnten.
Die AG-Hauptversammlung fasst dann die Beschlüsse. Jeder, der eine Aktie besitzt, ist berechtigt, mit abzustimmen. Im Allgemeinen reicht eine einfache Mehrheit der Stimmen aus, damit ein Beschluss gefasst ist. Teilweise muss die Mehrheit jedoch qualifiziert sein. Das bedeutet, dass nicht nur die Mehrheit der Stimmen gegeben sein muss, sondern auch die Mehrheit des anwesenden Grundkapitals.
Beschlüsse der AG-Hauptversammlung können auch für nichtig erklärt werden, z. B. wenn die Formalien der Einladung zur Hauptversammlung nicht eingehalten wurden.