Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Vorgaben
- Gewerbe und „Probezeit”
- Vorteil einer verspäteten Gewerbeanmeldung
- Rückwirkend ab- oder ummelden
Gesetzliche Vorgaben zur Gewerbeanmeldung
Grundsätzlich muss jedes Gewerbe zum Zeitpunkt angemeldet werden, ab dem mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen wird und daraus Einkünfte erzielt werden. Verspätete Anmeldungen werden gemäß §§ 146 (2) Nr. 2 und 14 GewO mit Bußgeldern geahndet – in der juristischen Theorie zumindest. In der Praxis werden Geldbußen meist nur bei größeren Überschreitungen verhängt, etwa bei mehr als drei Monaten gewerblicher Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung. Wenn Sie lediglich eine Woche nach Aufnahme des Betriebs Ihr Gewerbe anmelden, wird in der Regel keine Strafe verordnet. Im Einzelfall hängt es häufig von der Kulanz des Gewerbeamtes ab, ob nun ein Bußgeld verhängt wird oder nicht, und kann von Ort zu Ort variieren.
Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist mit bis zu maximal 60 Monaten Verspätung möglich, jedoch sollte bei einer mehr als einige Monate verspäteten Anmeldung immer mit Bußgeldern gerechnet werden. Die Höhe des Bußgelds kann in den meisten Fällen gemindert oder gar vermieden werden, wenn die vergessene Anmeldung eigenständig und persönlich nachgeholt wird und das Amt eine plausible Erklärung dafür erhält, warum das Gewerbe bisher noch nicht angezeigt wurde.
Ein Gewerbe kann auch für einen zukünftigen Zeitpunkt angemeldet werden. Dieser darf maximal vier Wochen in der Zukunft liegen.
Gewerbe und „Probezeit”
Einige Gewerbeämter gewähren Ihnen übrigens eine Art „Probezeit“, in der Sie die Gewerbeanmeldung nach Aufnahme der Tätigkeit einige Monate aufschieben können. In einem solchen Fall würden Sie Ihr Gewerbe nach Ablauf dieser Probezeit rückwirkend anmelden. Diese „Probezeit“ ist jedoch nicht im Gesetz verankert, es handelt sich hier lediglich um eine Kulanz mancher Gewerbeämter. Verlassen Sie sich daher besser nicht darauf, dass auch Ihre verspätete Gewerbeanmeldung ohne Bußgeld toleriert wird. Informieren Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit daher unbedingt bei Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt, unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Anmeldung möglich ist.
Erzielen Sie mit Ihrer Tätigkeit nur geringe und unregelmäßige Gewinne, kann es im Einzelfall durchaus möglich sein, diese einfach ohne Gewerbeanmeldung über Ihre Steuererklärung anzugeben und die Tätigkeit einzustellen. Spätestens wenn höhere und regelmäßige Gewinne erzielt werden, sollten Sie die Probephase sofort beenden und direkt die Gewerbeanmeldung vornehmen. Durch eine frühzeitige Gewerbeanmeldung vermeiden Sie Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder sowie Steuerprobleme. Generell sollte die Gewerbeanmeldung immer zeitnah vorgenommen werden, damit mögliche Bußgelder gar nicht erst eine Gefahr werden können.
Vorsicht: Liebhaberei
Sollten Sie mit Ihrem Gewerbe, ob nachträglich angemeldet oder nicht, auf Dauer keine Gewinne erzielen, bezeichnet man dies als „Liebhaberei”. In diesem Falle beteiligt sich das Finanzamt nicht länger an Ihrer offensichtlichen Verlustgesellschaft und Sie müssen die bisherigen Einkommenssteuererstattungen verzinst zurückzahlen – sofern Sie keinen Gewinn in Aussicht haben und allem Anschein nach nie ernsthaft an einer Gewinnerzielung interessiert waren.
Geldbußen bei verspäteter Gewerbeanmeldung
Der Höchstbetrag einer Geldbuße für ein zu spät angemeldetes Gewerbe kann bis zu 1.000 Euro betragen, diese Summe ist jedoch nur für Extremfälle gedacht. Bußen, die einen Wert von 100 Euro übersteigen, gibt es eher selten. Üblich ist eine Abmahnung. Allerdings kann es in Härtefällen bei einer sehr verspäteten Gewerbeanmeldung auch zu einer Anklage wegen Steuerhinterziehung kommen. Daher ist es ratsam, die Gewerbeanmeldung zum schnellstmöglichen Termin nach Beginn der Ausübung anzumelden.
Vorteil einer verspäteten Gewerbeanmeldung
Trotz der zahlreichen Nachteile kann eine verspätete Gewerbeanmeldung auch einen Vorteil mit sich bringen – und zwar, wenn Sie gegen Ende des Jahres mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit beginnen. In diesem Fall müssten Sie bei einer sofortigen Gewerbeanmeldung noch die Buchhaltung für das gesamte „alte” Jahr erledigen und zusätzlich einen kompletten Jahresabschluss erstellen. Sofern Ihre Einnahmen durch die Tätigkeit nicht regelmäßiger Natur sind, können Sie in diesem Fall davon profitieren, Ihr Gewerbe erst im nächsten Jahr und somit rückwirkend anzumelden. Sofern Sie jedoch regelmäßige Einkünfte erwirtschaftet haben, müssen Sie das Gewerbe allerdings noch im „alten” Jahr anmelden, um eine Steuerstraftat zu vermeiden.
Gewerbe rückwirkend ab- oder ummelden
Ebenso wie ein Gewerbe rückwirkend angemeldet werden kann, kann es auch rückwirkend abgemeldet oder umgemeldet werden. Sollte die Abmeldung rückwirkend erfolgen, sollten Sie sich darüber im klaren sein, dass Sie das Gewerbe ab dem angegebenen Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt haben dürfen. Auch hier ist zu beachten, dass ein Spielraum von mehr als drei Monaten mit Bußgeldern geahndet werden kann.