Meister werden durch Anerkennung nach Berufsjahren: So geht’s

In Deutschland gilt der Meistertitel als höchster Abschluss im Bereich des Handwerks. Ein Meistertitel ist jedoch nicht zwingend erforderlich, um einen Handwerksbetrieb zu eröffnen. Lesen Sie hier, wie man sich durch genügend Berufserfahrung den Meistertitel auch ohne die entsprechende Ausbildung anerkennen lassen kann.

 

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Meisterähnliche Berufsqualifizierung erlangen

In Deutschland gilt der Meistertitel als höchster zu erreichender Abschluss im handwerklichen Bereich. Er ist ein Symbol für Qualität, erweckt Vertrauen bei Kunden und Auftraggebern und lässt einen bestimmten Qualitätsstandard erwarten. In einigen Berufszweigen herrscht sogar ein Meisterzwang. Das bedeutet, dass für die Eröffnung eines Betriebs ein Meistertitel unumgänglich ist. Doch nicht jeder hat Mittel oder die Möglichkeit, um die Ausbildung zum Meister abzuschließen.

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Altgesellenregelung

Es ist jedoch so, dass einem Gesellen mit mehrjähriger Berufserfahrung unter bestimmten Voraussetzungen eine meisterähnliche Anerkennung zuteilwerden kann. Hierbei handelt es sich gemäß der Handwerksordnung § 7 (HwO) um die sogenannte „Altgesellenregelung“ (auch „Altgesellengleichstellung“). In ihr ist gesetzlich geregelt, dass einem Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung ähnliche berufsqualifizierende Fähigkeiten zugesprochen werden wie einem Handwerksmeister. Zudem muss der Geselle mindestens vier der sechs Jahre in einer leitenden Position mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen angestellt gewesen sein. Das bedeutet, dass er einen Betrieb auch ohne Meisterbrief in zulassungspflichtigen Handwerksberufen eröffnen darf, ohne selbst einen Meistertitel zu besitzen. Von dieser Regelung sind jedoch der Beruf des Schornsteinfegers sowie einige Handwerksberufe aus dem medizinischen Bereich ausgeschlossen wie beispielsweise der Zahntechniker.

Gesellen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines Betriebs erfüllen, können bei der zuständigen Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung beantragen.

Ausübungsberechtigung beantragen

Eine Ausübungsberechtigung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Hierzu zählen:

  • Die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung wurde in einem Handwerksbereich, in welchem auch der Meistertitel anerkannt werden soll, erfolgreich abgelegt.
  • Der Antragsteller muss während seiner Gesellenzeit mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem entsprechenden Handwerksbereich nachweisen können. Von diesen sechs Jahren muss er mindestens vier Jahre in einer führenden Position angestellt gewesen sein. Als leitende Position werden solche anerkannt, die mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen innerhalb des Betriebs oder wesentlichen Teilbereichen des Betriebs verknüpft sind.
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse verfügt, die während der Meisterausbildung erlernt werden und für die Führung eines Betriebs notwendig sind.

Sind diese Voraussetzungen alle erfüllt, kann der Geselle bei der zuständigen Handwerkskammer einen Antrag auf den Erhalt einer Ausübungsberechtigung einreichen. Zusammen mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht werden:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die bisherige Berufsausbildung und alle relevanten beruflichen Tätigkeiten
  • Kopien relevanter Zeugnisse sowie ein Beschäftigungsnachweis
  • Angaben zu dem Betrieb, den der Antragsteller als Inhaber, Gesellschafter oder Betriebsleiter eröffnen und führen möchte
  • Angaben zur Meisterprüfung (bspw. der Zulassungsbescheid)*
  • Schriftliche Begründung, warum es sich beim Antragsteller um einen Ausnahmefall handelt

*Sollte die Meisterprüfung noch bevorstehen, ist der sogenannte „Prüfungsfahrplan“ einzureichen. Dieser enthält beispielsweise eine Anmelde- und Teilnahmebescheinigung für entsprechende Vorbereitungskurse, den Beginn und die Dauer der Kurse sowie Angaben über die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers)

Die Kosten für die Antragstellung belaufen sich auf 50 bis 500 Euro. Wird der Antrag auf Ausübungsberechtigung bewilligt, erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid von der Handwerkskammer.

Übrigens ist es in einigen Fällen gemäß § 8 HwO auch möglich, einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu stellen. Hierbei muss der Antragsteller jedoch nachweisen, dass er über sämtliche fachtheoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, die ein Handwerksmeister während seiner Ausbildung erlernt. Zusätzlich muss der Antragsteller begründen, warum eine Meisterausbildung aktuell und zukünftig eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Achtung: Die Begründung, dass die Ausbildung aus zeitlicher und finanzieller Sicht unzumutbar wäre, wird in der Regel nicht anerkannt, da diese Belastung gleichermaßen für alle Auszubildenden gilt.

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Handwerksbetrieb ohne Meistertitel eröffnen

Sollten Sie die Voraussetzungen für die Beantragung einer Ausübungsberechtigung nicht erfüllen, gibt es noch andere Wege, wie Sie auch ohne einen Meisterbrief einen eigenen Handwerksbetrieb eröffnen können.

  1. Durch die Einstellung eines Meisters als technischen Betriebsleiter, benötigt der Inhaber des Betriebs selbst keinen eigenen Meistertitel und kann trotz allem die Eintragung in die Handwerksrolle erreichen.
  2. Sie können eine sogenannte Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 HwO beantragen. Für die Antragstellung werden jedoch meistergleiche Fähigkeiten und Kenntnisse im entsprechenden Handwerksbereich vorausgesetzt.  Zu den Ausnahmegründen für eine solche Bewilligung zählen gemäß der Handwerksordnung § 8 Abs. 1 beispielsweise:
    • Wenn der Antragsteller bereits ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht hat (ab ca. 47 Jahren)
    • Wenn der Antragsteller erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen hat
    • Wenn der Antragsteller unverschuldet in die Arbeitslosigkeit geraten ist
    • Wenn der Antragsteller kurzfristig die Möglichkeit erhält, einen bestehenden Betrieb zu übernehmen (bspw. wenn der aktuelle Betriebsinhaber aus Krankheits- oder Altersgründen den Betrieb abgeben muss)
    • Andere Prüfungen, die mit der Meisterprüfung vergleichbar sind, wurden bereits abgelegt.
  3. Staatsangehörige der EU oder der EWR können eine Ausnahmebewilligung beantragen, wenn neben den für den Meister erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zusätzlich noch folgende Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß § 9 HwO müssen EU- und EWR-Staatsangehörige folgende Erfahrungen nachweisen:
    • Sechs Jahre Berufserfahrung als Selbständige oder Betriebsleiter
      • Alternativ drei Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn eine dreijährige Berufsausbildung zuvor absolviert wurde oder
    • Vier Jahre Selbständigkeit ohne Unterbrechung
      • Alternativ fünf Jahre Berufserfahrung im Angestelltenverhältnis, wobei die Anstellung nicht länger als zehn Jahre zurück liegen darf
      • Alternativ fünf Jahre Erfahrung als Betriebsleiter ohne Unterbrechung, von welchen der Antragsteller mindestens drei Jahre eine technische Verantwortung in mindestens einer wesentlichen Abteilung des Unternehmens zu tragen hatte
    • Bescheinigung über mindestens dreijährige Berufsausbildung im entsprechenden Handwerk absolviert mit nachweisbarer Berufsqualifikation
  4. Wer bereits einen Handwerksbetrieb besitzt, das Leistungsspektrum aber durch einen weiteren Betrieb aus einer verwandten handwerklichen Branche erweitern möchte, kann eine sogenannte Ausübungsberechtigung für Betriebsinhaber beantragen. Hierfür sind folgende Voraussetzungen notwendig:
    • Der Antragsteller muss bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sein.
    • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er auch für den neuen Handwerksbetrieb die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

 

Darum lohnt sich die Ausbildung zum Handwerksmeister

Der Meistertitel ist nicht nur der höchste zu erreichende Abschluss im handwerklichen Bereich, er eröffnet seinem Inhaber auch eine Reihe von Möglichkeiten und Vorteilen gegenüber einem Gesellen. Der Meisterbrief gilt bis heute als Symbol für höchste Qualität. Zudem werden Meister weltweit als Experten auf ihrem Fachgebiet anerkannt. Im Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) wird der Meistertitel auf Niveau-Stufe sechs von acht eingeordnet, womit der Meisterabschluss dem akademischen Bachelortitel gleichkommt. Dank des europaweit anerkanntem Bewertungssystem DQR, ist es für Inhaber des Meistertitels in der Regel kein Problem, auch in anderen europäischen Ländern berufstätig zu werden. Zudem ist ein Meister berechtigt, Lehrlinge in dem entsprechenden Handwerksberuf auszubilden und kann darüber hinaus problemlos einen eigenen Handwerksbetrieb eröffnen. Die Eröffnung eines eigenen Betriebs ist zwar unter Umständen auch ohne Meisterbrief möglich, aber wesentlich komplizierter. Mit Erhalt des Meisterbriefes ist der Meister zudem dazu berechtigt, eine Hochschule zu besuchen und eine akademische Laufbahn anzuschließen.

Die Ausbildung zum Meister kann jeder machen, der die Gesellenprüfung erfolgreich in einem handwerklichen Fachbereich abgelegt hat. Die Dauer und der Kostenaufwand für die Meisterausbildung variieren je nach Branche. Die Meisterausbildung wird in vier Teilbereiche untergliedert, welche allesamt mit einer Prüfung abgeschlossen werden müssen. Im ersten und zweiten Teil werden die Fachpraxis und die Fachtheorie eines Handwerks erlernt. Diese beiden Teile sind individuell auf jeden Handwerksbereich abgestimmt. Im dritten Teil der Ausbildung wird betriebswirtschaftliches, kaufmännisches und rechtliches Wissen vermittelt, während im vierten Teil die Berufs- und Arbeitspädagogik im Vordergrund steht. Der dritte und vierte Ausbildungsteil ist für alle Meisteranwärter gleich.

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