Inhaltsverzeichnis
- Musterprotokoll und Gesellschaftsvertrag im Vergleich
- Gründung einer GmbH oder UG: Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag?
- Musterprotokoll für GmbH und UG: Alles in einem Dokument
- Gesellschaftsvertrag: Passgenaue Vereinbarungen treffen
- Gesellschaftsvertrag selbst gestalten
Musterprotokoll und Gesellschaftsvertrag im Vergleich
Sowohl das Musterprotokoll als auch der klassische Gesellschaftsvertrag können in Deutschland zur Gründung einer UG oder GmbH genutzt werden. In dieser Tabelle finden Sie schnell alle Unterschiede im Überblick:
Kriterien | Musterprotokoll | Klassischer Gesellschaftsvertrag |
Inhalte individuell gestalten? | ❌ | ✔️ innerhalb der Rahmenbedingungen des GmbH-Gesetzes
Rechtsberatung dringend empfohlen! |
Gesellschafterliste enthalten? | ✔️ | ❌ muss separat erstellt werden |
Geschäftsführerbestellung
enthalten? |
✔️ | ❌ muss separat vorgenommen werden |
Anzahl der Gesellschafter | max. 3 | flexibel, mind. 1 |
Anzahl der Geschäftsführer | max. 1 | flexibel, mind. 1 |
Geschäftsjahr flexibel? | ❌ entspricht immer dem Kalenderjahr | ✔️ kann nach Bedarf festgelegt werden |
Sacheinlagen möglich? | ❌ | ✔️ bei GmbH
❌ bei UG |
Gründungskosten steuerlich absetzbar? | ✔️ bis max. 300 Euro oder bis zur Höhe des Stammkapitals, falls < 300 Euro | ✔️ individuell regelbar |
Flexible Gewinnverteilung | ❌ entspricht dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter | ✔️ individuell regelbar |
Anspruch auf Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters | ✔️ Höhe entspricht dem Verkehrswert des Anteils | ✔️ individuell regelbar |
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Gründung einer GmbH oder UG: Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag?
Musterprotokoll und Gesellschaftsvertrag sind nicht dasselbe, auch wenn sie dem gleichen Zweck dienen. In beiden Dokumenten werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GmbH oder UG festgelegt. Das Musterprotokoll wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Gründung einer UG oder GmbH effizienter zu gestalten. Das bedeutet, dass die Gründung mit dem Musterprotokoll weniger kostet und weniger zeitintensiv ist als die klassische Gründung mit individueller Satzung. Trotz dieser Vorzüge bietet das Musterprotokoll gerade für Gründerteams einige Nachteile, die angehende Gründer kennen sollten.
Musterprotokoll für GmbH und UG: Alles in einem Dokument
Das Musterprotokoll kann bei der Gründung einer GmbH oder UG als Alternative zum klassischen Gesellschaftsvertrag verwendet werden. Es existiert sowohl eine Variante für Einzelgründer als auch eine für Gründergruppen von bis zu drei Gesellschaftern. Dabei ist der Inhalt des Protokolls fest in § 2 und § 3 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) verankert und kann nicht verändert werden. Das Musterprotokoll funktioniert wie ein Lückentext: Der Gründer füllt die relevanten Informationen in die dafür vorgesehenen Stellen ein. Im Anschluss wird das Musterprotokoll von allen Gesellschaftern unterzeichnet und von einem Notar beurkundet. Daraufhin wird es beim Handelsregister eingereicht, bevor die Gewerbeanmeldung erfolgt.
Voraussetzungen für das Verwenden eines Musterprotokolls
- Es beteiligen sich maximal drei Gesellschafter.
- Es wird maximal ein Geschäftsführer bestellt. Dieser muss von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit werden.
- Das Geschäftsjahr muss sich am Kalenderjahr orientieren.
Bestandteile
- Standardisierter Gesellschaftsvertrag in stark gekürzter Form
- Gesellschafterliste
- Bestellung des Geschäftsführers
Alle Inhalte im Musterprotokoll fest vorgegeben und Änderungen nur in beschränktem Maße möglich. Was bei der Gründung einer Ein-Personen-UG bzw. Ein-Personen-GmbH nicht stark ins Gewicht fallen muss, kann bei Gründerteams mit mehreren Gesellschaftern problematisch sein.
Erforderliche Angaben
- Firmenname und -sitz
- Unternehmensgegenstand
- Stammkapital
- Geschäftsführer
- Gründungskosten
- Ausfertigungen (Gesellschafter bewahren das Original auf; Finanzamt und Registergericht erhalten jeweils eine Kopie)
- Weitere Hinweise (nach Bedarf vom Notar ergänzt)
Gesellschaftsvertrag: Passgenaue Vereinbarungen treffen
Das Musterprotokoll ist zwar die schnellere und günstigere Variante, aber nicht immer die vorteilhaftere. Gerade bei Rechtsstreitigkeiten sind die knappen Regelungen oft hinderlich. So existieren im Musterprotokoll folgende Regelungen nicht, aber können in einer Satzung vereinbart werden:
- Leistungen der Gesellschafter
- Befugnisse der Geschäftsführer
- Rechtsfolge nach der Kündigung oder im Sterbefall eines Gesellschafters
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Gesellschafterwechsel
- Gesellschafterbeschlüsse
- Art der Einlagen (nur bei der GmbH)
- Voraussetzungen für Abfindungen für Gesellschafter
- Gewinnverwendung
- Einziehungen von Geschäftsanteilen
- Konfliktfälle innerhalb der Gesellschaft
Sie haben zwar die Möglichkeit, im Nachhinein eine individuelle Satzung zu erstellen. Dabei entstehen aber erneut Kosten.
Satzung: Mehr Individualität
Ein individueller Gesellschaftsvertrag bietet mehr Spielraum bei der Gestaltung, unterliegt aber auch gewissen Vorschriften. So muss der Vertrag für eine UG oder GmbH immer in Schriftform vorliegen.
Wer sich gegen das Musterprotokoll entscheidet, braucht zwingend eine Satzung, sowie Gesellschafterliste und Bestellungsbeschluss des Geschäftsführers. Oft wird im Internet das Wort Mustersatzung verwendet. Diese Bezeichnung gibt es offiziell nicht und sorgt für unnötige Verwirrung. Mit dem Begriff Satzung ist immer der individuell aufgesetzte Gesellschaftsvertrag gemeint, niemals aber das Musterprotokoll.
Da Sie mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag von vornherein eigene Regelungen festlegen können, die auf Ihr Unternehmen zugeschnitten sind, ist dies die langfristige und nachhaltige Lösung.
Vorteile eines individuellen Gesellschaftsvertrags
- Beliebig viele Gesellschafter und Geschäftsführer möglich
- Flexibilität bei der Gestaltung der Regelungen
- Gründungskosten steuerlich voll absetzbar
- Gesellschaftsvertrag kann auch im Nachhinein geändert werden
- Wettbewerbsverbot kann festgelegt werden
- Gewinnverteilung kann individuell geregelt werden
- Gesellschafter und Geschäftsführer können untereinander frei wechseln
- Gesellschaft löst sich nicht automatisch nach Kündigung eines Gesellschafters auf
- Kündigungsregelungen individuell festlegbar
- Regelungen bzgl. Gesellschafterbeschlüssen und -versammlungen individuell festlegbar
- Erbschaftsregelungen individuell festlegbar
- Auflösung der GmbH bzw. UG individuell festlegbar
- GmbH-Gründung mit halbem Mindeststammkapital (12.500 Euro) möglich
Gesellschaftsvertrag selbst gestalten
Wenn Sie selbst einen Gesellschaftsvertrag erstellen, beachten Sie die verpflichtenden Bestandteile laut § 3 GmbHG:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand
- Höhe des Stammkapitals
Typische Punkte , die Sie mit Ihren Mitgründern besprechen sollten
- Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile (Stammeinlagen), die zusammengesetzt das UG- bzw. GmbH-Stammkapital ergeben (falls mehr als ein Gesellschafter an der Gründung beteiligt ist)
- Es ist zulässig, einen Gesellschaftsvertrag anzufechten. Ist die Gesellschaft jedoch schon im Handelsregister eingetragen, kann der Vertrag nicht mehr rückwirkend angefochten werden.
- Ist die Gesellschaft bereits aktiv tätig, können Vertragsmängel nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Bei stillen Gesellschaften können die allgemeinen Vorschriften für die Anfechtung und die Nichtigkeit geltend gemacht werden.
- Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags muss mit einer Dreiviertelmehrheit in der UG- bzw. GmbH-Gesellschafterversammlung beschlossen werden (§ 53 II GmbHG). Außerdem muss jede Änderung vom Notar beglaubigt und ans Handelsregister übermittelt werden. Erst ab der Veröffentlichung des aktualisierten Handelsregistereintrag ist die Änderung gültig.
Wägen Sie selbst ab, ob die Gründung mit dem Musterprotokoll oder mit individuellem Gesellschaftsvertrag für Sie vorteilhafter ist. Entscheiden Sie sich für den individuellen Vertrag und brauchen Unterstützung bei der Erstellung, nutzen Sie das Beratungsangebot eines spezialisierten Anwalts.