Niederlassungserlaubnis: Voraussetzungen und Beantragung

Ausländische Staatsbürger, die einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, benötigen einen sogenannten Aufenthaltstitel (ausgenommen sind EU-Bürger und Bürger der EFTA-Staaten). Die Niederlassungserlaubnis ist eine mögliche Variante.

 

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Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt den Inhaber zum zeitlich unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Wenn Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, brauchen Sie insbesondere in folgenden Fällen einen Aufenthaltstitel:

  • Als Arbeitnehmer
  • Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Aufenthaltserlaubnis bereits vorhanden

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie nachweisen, dass Sie bereits seit mindestens fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland sind (§ 9 Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz, AufenthG).

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Lebensunterhalt sichern

Sie müssen belegen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und ggf. auch den von Familienangehörigen selbständig sichern können. Das bedeutet, dass Sie keine Leistungen (z. B. vom Jobcenter, Arbeits- oder Sozialamt) beziehen dürfen. Zudem müssen Sie auch eine ausreichende Krankenversicherung für sich und Familienangehörige nachweisen können (§ 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Beitragsleistungen an die Rentenversicherung

Bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie einen Nachweis darüber erbringen, dass Sie mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben (§ 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG).

Grundsätzliche Straffreiheit

Ausländische Bürger, die die Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten wollen, dürfen zuvor nicht straffällig geworden sein. Es darf darüber hinaus kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Antragsteller in irgendeiner Weise gefährdet wäre (§ 9 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hat die Einbürgerungsbehörde das Recht der uneingeschränkten Auskunft über den Antragsteller. Das bedeutet, dass die Einbürgerungsbehörde Einsicht in das Führungszeugnis des Antragstellers verlangen darf.

Erlaubnis zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, benötigen Sie eine Beschäftigungserlaubnis, die Sie bei der Antragsstellung für die Niederlassungserlaubnis vorlegen müssen. Sind Sie kein Arbeitnehmer, sondern üben beispielsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, müssen Sie entsprechend andere hierfür notwendige Genehmigungen vorweisen können (§ 9 Abs. 2 S. 5, 6 AufenthG).

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis müssen Sie gute Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen können. Die Deutschkenntnisse müssen mindestens dem Sprachniveau B 1 entsprechen (§ 9 Abs. 2 S. 7 AufenthG).

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

In einigen Ländern müssen Ausländer einen sogenannten Einbürgerungstest ablegen, wenn sie die entsprechende Staatsbürgerschaft annehmen wollen. In Deutschland ist der Einbürgerungstest seit 2008 gemäß § 9 Abs. 2 S. 8 AufenthG Pflicht. Mit dem Test werden die Kenntnisse des Antragstellers in Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland getestet. Die Prüfung umfasst aktuell 33 Fragen, die thematisch die Bereiche „Leben in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ und „Mensch und Gesellschaft“ abbilden. Für den Test müssen Sie sich bei der Prüfstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anmelden.

Ausreichender Wohnraum

Bei der Antragstellung zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie nachweisen können, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen. Damit Wohnraum als ausreichend gilt, sind vor allem zwei Faktoren ausschlaggebend: Die Beschaffenheit und die Größe der Wohnung, die sich je nach Anzahl der Bewohner berechnet. Gemäß Art. 1 Abs. 2.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern wird „ausreichender Wohnraum“ wie folgt definiert:

  • Kinder unter zwei Jahren werden bei der Berechnung des benötigten Wohnraums nicht mitgezählt.
  • Für jedes Kind unter sechs Jahren werden 10m² Wohnfläche angesetzt.
  • Für jedes Familienmitglied über sechs Jahren werden 12m² Wohnfläche angesetzt.
  • Nebenräume wie Küche und Bad müssen vorhanden sein.

 

Erhalt einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis: Ausnahmen, Sonderregelungen und Ergänzungen

In einigen Fällen gibt es Ausnahmen im Bezug auf die zuvor genannten Voraussetzungen. So können zum Beispiel Personen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheiten, Beeinträchtigungen oder Behinderungen unter Umständen von einigen Regelungen befreit werden. Hierzu zählen die Nachweise bezüglich der selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts, die Leistung von Pflichtbeiträgen, der Nachweis von Sprachkenntnissen der Niveaustufe B 1 oder auch die Kenntnisse in Bezug auf den Einbürgerungstest (§ 9 Abs. 2 AufenthG).

Darüber hinaus können gemäß dem Aufenthaltsgesetz folgende Personengruppen eine Niederlassungserlaubnis erhalten:

  • Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG)
  • Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
  • Inhaber einer Blauen Karte/EU (§ 19a Abs. 6 AufenthG)
  • Selbständig Erwerbstätige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
  • Aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
  • Ausländer, die in einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen leben (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG)
  • Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

 

Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren

In einigen Ausnahmefällen kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei anstatt wie üblich erst nach fünf Jahren erteilt werden. Wer beispielsweise einen Ehepartner hat, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann frühzeitig die Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung für die Verkürzung der Frist ist jedoch, dass kein Ausweisungsinteresse des Antragsstellers besteht, er oder sie ausreichend Deutschkenntnisse nachweisen kann (mindestens Sprachniveau B 1) und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner fortbesteht (§ 28 Abs. 2 AufenthG).

Für Ausländer, die eine selbständige Tätigkeit in Deutschland aufnehmen wollen, kann der eheliche Güterstand bei der Firmengründung unter Umständen eine Rolle spielen. Je nachdem, in welchem Güterstand Sie leben, hat der Ehepartner im Falle einer Scheidung Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Weitere Informationen zu den einzelnen Güterständen und ihren Vor- und Nachteilen erhalten Sie in diesem Artikel.

 

Niederlassungserlaubnis für Deutschland: Firmengründung aus dem Ausland

Wenn Sie vorhaben, ein Unternehmen in Deutschland zu gründen, aber nicht in Deutschland wohnhaft werden möchten, benötigen Sie in der Regel nur ein Visum für die Zeit während der Gründungsphase. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Niederlassungserlaubnis benötigen Sie erst, wenn Sie auch nach der Gründung vorhaben in Deutschland ansässig zu werden. Für einige Gründer, die weder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, noch einen Wohnort in Deutschland nachweisen können, kann eine Gründung in Deutschland jedoch schwierig werden, zum Beispiel beim Thema Geschäftskonto: Banken können Unternehmer aus bestimmten Ländern und ohne festen Wohnsitz ablehnen. Welche Besonderheiten es bei der Eröffnung eines Geschäftskontos ohne deutsche Staatsbürgerschaft zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Beachten Sie außerdem, dass bei der Gründung aus dem Ausland ggf. weitere Dokumente benötigt werden. Es kann beispielsweise vorkommen, dass Sie Ihre Gründungsdokumente übersetzen lassen und diese durch eine Apostille überbeglaubigen lassen müssen. Gründer aus Ländern, die nicht Teil des sogenannten Haager Abkommens sind, können die Apostille nicht nutzen, sondern benötigen stattdessen eine Legalisation zur Beglaubigung Ihrer Gründungsdokumente.

 

Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen

Antrag stellen

Den Antrag für die Niederlassungserlaubnis müssen Sie schriftlich stellen und bei der zuständigen Ausländerbehörde einreichen. Seit September 2011 wird die Niederlassungserlaubnis in Form einer elektronischen Scheckkarte ausgestellt. Vorher wurde die Niederlassungserlaubnis im Pass des Inhabers mittels eines einfachen Aufklebers vermerkt und erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbaren und persönlich vorsprechen. Zu dem Termin müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ausgefüllten Antrag für die Niederlassungserlaubnis
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles Passfoto (nach biometrischen Maßstäben)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z. B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Unterhaltsleistungen Dritter, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbständigen)
  • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses (falls vorhanden)
  • Arbeitsgenehmigung, Berufsausübungserlaubnis oder sonstige notwendige Bescheinigungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Nachweis über den Bezug sonstiger Leistungen (z. B. Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Betreuungsgeld oder ähnliche Leistungen)

Je nachdem, ob Sie Arbeitnehmer, Rentner oder berufsunfähig sind, werden weitere Unterlagen für die Antragstellung benötigt:

  1. Arbeitnehmer
    • Arbeitsvertrag
    • Aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage)
    • Gehaltsnachweise der letzten sechs Monate
    • Rentenversicherungsverlauf
  2. Selbständige und Freiberufler
    • Ausgefüllter Prüfungsbericht (muss durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte ausgefüllt werden)
    • Alle in dem Prüfungsbericht genannten Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden (z. B. Auszug aus dem Handelsregister)
    • Letzter Steuerbescheid
  3. Rentner
    • Rentenbescheid
  4. Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
    •  Arbeitsvertrag
    • Rentenbescheid über die Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
    • Aktuelles Gutachten der Agentur für Arbeit oder ein aussagekräftiges fachärztliches Attest

 

Je nachdem, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, kann die Prüfung und der Bearbeitungszeitraum Ihres Antrags auf Niederlassungserlaubnis variieren. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt normalerweise zwischen sechs und acht Wochen.

Wichtig: Die Niederlassungserlaubnis kann unter Umständen erlöschen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis für länger als sechs Monate (oder einer von der Ausländerbehörde festgesetzten Frist) ausreist.

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Kosten

Grundsätzlich liegen die gesamten Kosten für die Beantragung und Erteilung der Niederlassungserlaubnis zwischen 110 und 150 Euro. Die Gebühren für die Beantragung und Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 44 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) festgelegt. Für Hochschulabsolventen und selbständig Tätige sind die Kosten geringfügig höher. In einigen Fällen können Antragsteller gemäß § 52 der Aufenthaltsverordnung von den Gebühren befreit werden oder müssen nur eine ermäßigte Gebühr zahlen (z. B. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder deutscher Staatsbürger).

Türkische Staatsangehörige müssen aufgrund des Urteils des Bundesveraltungsgericht (BVerwG) aus dem Jahr 2013 deutlich geringere Gebühren für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis entrichten (BVerwG, Az.: 1 C 12/12). Gemäß dem Urteil belaufen sich die Gebühren für Antragsteller mit türkischer Staatsbürgerschaft auf maximal 28,80 Euro.

 

Niederlassungserlaubnis: Vorteile gegenüber anderen Aufenthaltstiteln

Im deutschen Ausländerrecht wird zwischen mehreren Aufenthaltstiteln unterschieden, durch die der Aufenthalt ausländische Bürger in Deutschland rechtmäßig bestätigt wird. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der den Inhaber dazu berechtigt, einer beruflichen Beschäftigung in Deutschland nachzugehen. Die einfache Aufenthaltserlaubnis ist hingegen in der Regel auf fünf Jahre begrenzt.
Bürger, die nicht aus den Mitgliedstaaten der EU oder der EWR stammen benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für Deutschland. Neben kurzfristigen Aufenthaltstiteln wie dem Visum, können folgende Aufenthaltsstatus vergeben werden:

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich auf fünf Jahre befristet und wird an folgende Personen vergeben:

  • Personen, die eine Ausbildung in Deutschland anstreben (§§ 16,17 AufenthG)
  • Personen, die Arbeit in Deutschland suchen (§§ 18-21 AufenthG)
  • Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland bleiben können (§§ 22-26 AufenthG)
  • Personen, die bereits Familie in Deutschland haben und nachziehen (§§ 27-36 AufenthG)
  • Ausländische oder ehemalige deutsche Staatsbürger, die nach Deutschland zurückkehren wollen (§§ 37, 38 AufenthG)
  • Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bereits ein Daueraufenthaltsrecht erhalten haben (§ 38a AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter Umständen verlängert werden (z. B. kann auch eine Niederlassungserlaubnis folgen), sofern die entsprechenden Voraussetzungen durch den Antragsteller erfüllt werden können.

Blaue Karte – EU

Die Blaue Karte – EU ist eine erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Sie ist auf vier Jahre begrenzt und wird zum Beispiel an Absolventen von Hochschulen aus Drittstaaten vergeben. Mit der Blauen Karte – EU haben die Inhaber die Möglichkeit, einem ihrer Qualifikation angemessenem Beruf nachzugehen. Die Voraussetzung für den Erhalt der Blauen Karte – EU ist der Nachweis über ein Gehalt, dass mindestens zweidrittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung umfasst. Für einige Berufe, für die ein besonderer Bedarf an Personal benötigt wird, wurde die Beitragsbemessungsgrenze auf 52 Prozent herabgesetzt. Wenn die Blaue Karte – EU ausläuft, können Inhaber unter Einhaltung der vorgegebenen Voraussetzungen die Niederlassungserlaubnis beantragen. Kann der Antragsteller Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die über das Niveau B 1 hinausgehen, kann bereits nach 21 Monaten die Niederlassungserlaubnis erlangt werden.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

Hierbei handelt es sich wie bei der Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der Inhaber berechtigt, einer beruflichen Beschäftigung in Deutschland nachzugehen. Auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Erlaubnis zum Daueraufenthalt ähneln sehr denen der Niederlassungserlaubnis. Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt können Inhaber zusätzlich innerhalb der EU-Staaten umzuziehen und berufstätig zu sein. Außerdem gewährt ihnen die Daueraufenthaltserlaubnis die gleichen Rechte hinsichtlich sozialer Leistungen wie deutschen Staatsbürgern.

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