Zusammenfassung
Wenn Sie sich selbständig machen als Buchhalter, müssen Sie die erlaubten Tätigkeiten und gesetzlichen Einschränkungen genau kennen. Bestimmte Aufgaben wie die Erstellung von Jahresabschlüssen sind Steuerberatern vorbehalten. Eine kaufmännische Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung sind erforderlich. Die Wahl der korrekten Berufsbezeichnung ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlegendes
- Vorbehaltsaufgaben
- Anforderungen und Qualifikationen
- Welche Berufsbezeichnung darf ich führen?
- Tätigkeitsfelder und erlaubte Tätigkeiten
- Buchhalter vs. Buchführungshelfer: Der Unterschied
- Gewerbe anmelden
- Selbständig oder nicht?
- Fazit
Grundlegendes für angehende Buchhalter:innen
Wer sich als Buchhalter selbstständig macht, muss einiges beachten. Bestimmte Aufgaben wie Jahresabschlüsse sind Steuerberatern vorbehalten. Das Steuerberatergesetz regelt genau, was Buchhalter dürfen und was nicht. Auch die Berufsbezeichnung und Werbung sind klar eingeschränkt – etwa darf nicht mit „Buchhaltungsservice“ geworben werden, wenn nicht alle damit verbundenen Leistungen angeboten werden. Selbstständige Buchhalter brauchen Geduld und am besten schon feste Mandanten. Gerade am Anfang sind Marketing und Akquise wichtig, um genug Einnahmen für die laufenden Kosten zu sichern.
Andreas Munck
Seit über 10 Jahren berate ich Existenzgründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Gerne rufe ich Sie an und helfe bei allen Fragen rund um Ihre Gründung in einem persönlichen Gespräch.
- Startup Experte
- 10 Jahre Erfahrung
Selbständige Buchhalter: Vorbehaltsaufgaben
Selbständige Buchhalter dürfen deutlich weniger Tätigkeiten ausüben als angestellte Buchhalter. So dürfen selbständige Buch- oder auch Bilanzbuchhalter aus einer Selbständigkeit heraus nicht weder die Buchhaltung einrichten, noch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Bilanzierung erledigen, weil sie nach § 5 Abs. 1 StBerG sogenannte Vorbehaltsaufgaben nur in einem Angestelltenverhältnis erledigen dürfen.
Anforderungen und Qualifikationen
Um als selbständiger Buchhalter überhaupt tätig werden zu dürfen, werden bestimmte Voraussetzungen an Sie gestellt und Sie benötigen zusätzlich gewisse Qualifikationen: Eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf ist vonnöten, beispielsweise eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten oder zum Bürokaufmann. Danach müssen Sie mindestens drei Jahre berufliche Praxis im Gebiet der Buchhaltung vorweisen können, die mindestens 16 Stunden pro Woche umfassen muss.
Anerkannt wird ebenfalls eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf der steuer- oder wirtschaftsberatenden Tätigkeiten. Mit einer solchen Ausbildung, beispielsweise als Bilanzbuchhalter, benötigen Sie keine dreijährige Berufserfahrung, um sich selbständig machen zu können.
Welche Berufsbezeichnung darf ich führen?
Es gibt für den Bereich der Buchhaltung mehrere, sich teilweise überschneidende Berufsbezeichnungen, die von Buchhaltern geführt werden dürfen. Mit dem § 4 Abs. 4 StBerG wurden neue Berufsbezeichnungen eingeführt, die die bereits bestehenden erweitern und ergänzen.
Folgende Berufsbezeichnungen sind zulässig:
- Kontierer
- Buchführungshelfer
- Buchhalter
- Geprüfter Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt (geschützter Begriff)
Tätigkeitsfelder und erlaubte Tätigkeiten
Für Buchhalter und Steuerberater gibt es Tätigkeiten, die voneinander abgegrenzt sind. Zwar darf ein Steuerberater dieselben Tätigkeiten ausüben wie ein Buchhalter, umgekehrt gilt dies jedoch nicht. Die Tätigkeiten im Bereich Buchhaltung müssen klar abgegrenzt werden und bei Überschreitungen müssen Buchhalter und Buchprüfungshelfer mit empfindlichen Strafen rechnen.
Für jeden erlaubt sind folgende Tätigkeiten:
- Belegsortierung (mechanisches Erfassen laufender Vorgänge)
- Übertragung ins Kassenbuch
- Datenerfassung vorbereiteter, kontierter Buchhaltungsunterlagen
Erlaubt nach kaufmännischer Ausbildung und mindestens 3-jähriger Tätigkeit im Buchhaltungswesen (nach StBerG § 6 Nr. 3 und 4 „weitergehende Befugnisse”) sind:
- Belege kontieren
- Buchungsanweisungen erteilen
- Lohnabrechnungen
- Offene Posten pflegen, Mahnungen
- Zahlungen steuern, Zahlungsverkehr ausführen
- Lohnsteuer-Anmeldungen
Weiterführende Tätigkeiten im Bereich Buchführung bzw. Bilanzierung dürfen nur von Vertretern steuerberatender oder gleichgestellter Berufe ausgeführt werden, dazu zählen unter anderem Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften:
- Einrichtung der Buchführung
- Erstellung des betrieblichen Kontenplans (FIBU)
- Aufstellung vom Jahresabschluss (Bilanz, GuV)
- Gewinnermittlung durch EÜR
- Einrichtung der Lohnkonten
- Lohnsteuerschlussarbeiten am Jahresende
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Steuererklärung
Buchhalter vs. Buchführungshelfer: Der Unterschied
Die Begriffe Buchhalter und Buchführungshilfe werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet, was aber nicht immer stimmt: Während Buchhalter auch angestellt sein können, werden gewerblich tätige, externe Dienstleister meist als Buchführungshelfer bezeichnet.
Bilanzbuchhalter vs. Steuerberater: Der Unterschied
Aufgabenbereiche von selbständigen Buchhaltern sind stark begrenzt, insbesondere steuerlich beratende Tätigkeiten dürfen von Bilanzbuchhaltern nicht ausgeübt werden.
Was Bilanzbuchhalter ausüben dürfen:
- Datenerfassung nach Belegen
- Buchung laufender Geschäftsvorfälle
- Kontierung von Belegen
- Erteilung von Buchungsanweisungen
- Erledigung von Schreib- und Rechenarbeiten
- Abrechnung laufender Löhne und Gehälter
- Durchführung von Lohnsteueranmeldungen
- Pflege offener Posten
- Ausführung von Zahlungsverkehr
- Errechnung von Kosten
- Kalkulation von Preisen
- Mahnung säumiger Kunden
- Steuerung von Zahlungen
Was Bilanzbuchhalter nicht ausüben dürfen:
- Einrichtung der Buchführung oder des Kontenrahmens
- Aufstellung von Jahresabschluss oder Bilanz
- Durchführung vorbereitender Abschlussbuchungen (Abschreibungen, Abgrenzungen, Rückstellungen)
- Ermittlung von Gewinn/ Verlust
- Einrichtung von Lohnkonten
- Auslösung von Umsatzsteuervoranmeldungen
- Einreichen von Steuererklärungen
Muss ich als selbständiger Buchhalter ein Gewerbe anmelden?
Da der Beruf des Buchhalters nicht zu den freien Berufen zählt wie der des Steuerberaters, müssen Sie sich beim Gewerbeamt anmelden, um sich selbständig zu machen. Dies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit nur nebenberuflich betrieben werden soll. Beachten Sie, dass Sie bei der Gewerbeanmeldung nicht lediglich „Buchhaltung” in das Formular eintragen, sondern in Ihrer Tätigkeitsbeschreibung auf die Ihnen erlaubten Tätigkeiten hinweisen.
Andreas Munck
Seit über 7 Jahren berate ich Existenzgründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Gerne rufe ich Sie an und helfe bei allen Fragen rund um Ihre Gründung in einem persönlichen Gespräch.
- Startup Experte
- 7 Jahre Erfahrung
Selbständige Buchhalter können nicht nur ihr eigenes Buchhaltungs-Büro eröffnen, sondern auch als freie Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis als Sub-Unternehmer für beispielsweise ein Steuerberatungsbüro arbeiten. Die freie Tätigkeit muss allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen. so muss der freie Mitarbeiter weisungsgebunden, unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig sein (§ 7 BOStB – Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer).
Selbständig oder nicht?
Eine Selbstständigkeit als Buchhalter kann sich lohnen, besonders weil der Stundenlohn meist höher ist als im Angestelltenverhältnis. Auch als freier Mitarbeiter bei Steuerberatern können Sie mehr Unabhängigkeit gewinnen.
Viele Buchhalter verlangen jedoch zu niedrige Honorare, oft nur 30 bis 60 Euro pro Stunde, in der Annahme, so mehr Kunden zu gewinnen. Stattdessen sollten Sie angemessene Stundensätze oder Pauschalen ansetzen, um kostendeckend und gewinnbringend zu arbeiten. Orientierung bieten die Gebührentabellen von BVBC und BBH. Achten Sie außerdem darauf, auch Zusatzleistungen abzurechnen – verschenken Sie Ihre Arbeitszeit nicht.
Fazit
Die Selbständigkeit als Buchhalter bietet Chancen, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Eine klare Abgrenzung zu steuerberatenden Tätigkeiten ist unerlässlich. Mit der richtigen Qualifikation und einem soliden Verständnis der erlaubten Aufgaben können Sie erfolgreich in die Selbständigkeit starten.