Selbständig machen als Buchhalter: Das ist zu beachten

Sie möchten sich als Buchhalter selbständig machen? Vorher sollten Sie unbedingt genau wissen, welche Tätigkeiten Sie als Buchhalter ausüben dürfen und welche nicht. Unter anderem sollte Ihnen auch der Unterschied zwischen einem Bilanzbuchhalter und einem Steuerberater klar sein.

 

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Inhaltsverzeichnis

Grundlegendes

Wenn Sie sich als Buchhalter selbständig machen möchten, gibt es eine ganze Reihe an Dingen zu beachten, wobei der wichtigste Punkt die Tätigkeiten betrifft, die Sie ausführen: Bestimmte Tätigkeiten, wie beispielsweise den Jahresabschluss, dürfen Sie nur als Vertreter steuerberatender oder gleichgestellter Berufe ausüben. Das Steuerberatergesetz (StBerG) regelt, welche Tätigkeiten in welcher Art und Weise von welchen Personengruppen ausgeübt werden dürfen. Doch auch bei der Berufsbezeichnung können viele Unklarheiten entstehen; ebenso für die Werbung gibt es klare Regelungen, die als Buchhalter nicht überschritten werden dürfen. Beispielsweise dürfen Sie keine „überschüssige” Werbung machen, indem Sie mit „Buchhaltungsservice” werben, obwohl Sie einige in diesem Begriff inkludierte Tätigkeiten nicht ausführen dürfen.

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Andreas Munck

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Um eine Selbständigkeit aufzubauen, benötigen Buchhalter einen langen Atem und vor allem einen bereits bestehenden, festen Mandantenstamm. Gerade zu Beginn der Selbständigkeit sollten Buchhalter unbedingt in Marketing, Werbung und Akquise investieren. Ein fester Mandantenstamm ist zwingend vonnöten, damit Sie Ihre laufenden Kosten decken können.

 

Selbständige Buchhalter: Vorbehaltsaufgaben

Selbständige Buchhalter dürfen deutlich weniger Tätigkeiten ausüben als angestellte Buchhalter. So dürfen selbständige Buch- oder auch Bilanzbuchhalter aus einer Selbständigkeit heraus weder die Buchhaltung einrichten, die Bilanzierung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen erledigen, weil sie nach § 5 Abs. 1 StBerG sogenannte Vorbehaltsaufgaben nur in einem Angestelltenverhältnis erledigen dürfen.

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Anforderungen und Qualifikationen

Um als selbständiger Buchhalter überhaupt tätig werden zu dürfen, werden bestimmte Voraussetzungen an Sie gestellt und Sie benötigen zusätzlich gewisse Qualifikationen: Eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf ist vonnöten, beispielsweise eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten oder zum Bürokaufmann. Danach müssen Sie mindestens drei Jahre berufliche Praxis im Gebiet der Buchhaltung vorweisen können, die mindestens 16 Stunden pro Woche umfassen muss.

Anerkannt wird ebenfalls eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf der steuer- oder wirtschaftsberatenden Tätigkeiten. Mit einer solchen Ausbildung, beispielsweise als Bilanzbuchhalter, benötigen Sie keine dreijährige Berufserfahrung, um sich selbständig machen zu können.

 

Welche Berufsbezeichnung darf ich führen?

Es gibt für den Bereich der Buchhaltung mehrere, sich teilweise überschneidende Berufsbezeichnungen, die von Buchhaltern geführt werden dürfen. Mit dem § 4 Abs. 4 StBerG wurden neue Berufsbezeichnungen eingeführt, die die bereits bestehenden erweitern und ergänzen. Folgende Berufsbezeichnungen sind zulässig:

  • Kontierer
  • Buchführungshelfer
  • Buchhalter
  • Geprüfter Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt (geschützter Begriff; sofern die Voraussetzungen erfüllt werden)

 

Tätigkeitsfelder und erlaubte Tätigkeiten

Für Buchhalter und Steuerberater gibt es Tätigkeiten, die voneinander abgegrenzt sind. Zwar darf ein Steuerberater dieselben Tätigkeiten ausüben wie ein Buchhalter, umgekehrt gilt dies jedoch nicht. Die Tätigkeiten im Bereich Buchhaltung müssen klar abgegrenzt werden und bei Überschreitungen müssen Buchhalter und Buchprüfungshelfer mit empfindlichen Strafen rechnen.

Für jeden erlaubt sind folgende Tätigkeiten:

  • Belegsortierung (mechanisches Erfassen laufender Vorgänge)
  • Übertragung ins Kassenbuch
  • Datenerfassung vorbereiteter, kontierter Buchhaltungsunterlagen

Erlaubt nach kaufmännischer Ausbildung und mindestens 3-jähriger Tätigkeit im Buchhaltungswesen (nach StBerG § 6 Nr. 3 und 4 „weitergehende Befugnisse”) sind:

  • Belege kontieren
  • Buchungsanweisungen erteilen
  • Lohnabrechnungen
  • Offene Posten pflegen, Mahnungen
  • Zahlungen steuern, Zahlungsverkehr ausführen
  • Lohnsteuer-Anmeldungen

Weiterführende Tätigkeiten im Bereich Buchführung bzw. Bilanzierung dürfen nur von Vertretern steuerberatender oder gleichgestellter Berufe ausgeführt werden, dazu zählen unter anderem Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften:

  • Einrichtung der Buchführung
  • Erstellung des betrieblichen Kontenplans (FIBU)
  • Aufstellung vom Jahresabschluss (Bilanz, GuV)
  • Gewinnermittlung durch EÜR
  • Einrichtung der Lohnkonten
  • Lohnsteuerschlussarbeiten am Jahresende
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Steuererklärung

 

Buchhalter vs. Buchführungshelfer: Der Unterschied

Die Begriffe Buchhalter und Buchführungshilfe werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet, was aber nicht immer stimmt: Während Buchhalter auch angestellt sein können, werden gewerblich tätige, externe Dienstleister meist als Buchführungshelfer bezeichnet.

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Bilanzbuchhalter vs. Steuerberater: Der Unterschied

Aufgabenbereiche von selbständigen Buchhaltern sind stark begrenzt, insbesondere steuerlich beratende Tätigkeiten dürfen von Bilanzbuchhaltern nicht ausgeübt werden.

Was Bilanzbuchhalter ausüben dürfen:

  • Datenerfassung nach Belegen
  • Buchung laufender Geschäftsvorfälle
  • Kontierung von Belegen
  • Erteilung von Buchungsanweisungen
  • Erledigung von Schreib- und Rechenarbeiten
  • Abrechnung laufender Löhne und Gehälter
  • Durchführung von Lohnsteueranmeldungen
  • Pflege offener Posten
  • Ausführung von Zahlungsverkehr
  • Errechnung von Kosten
  • Kalkulation von Preisen
  • Mahnung säumiger Kunden
  • Steuerung von Zahlungen

 

Was Bilanzbuchhalter nicht ausüben dürfen:

  • Einrichtung der Buchführung oder des Kontenrahmens
  • Aufstellung von Jahresabschluss oder Bilanz
  • Durchführung vorbereitender Abschlussbuchungen (Abschreibungen, Abgrenzungen, Rückstellungen)
  • Ermittlung von Gewinn/ Verlust
  • Einrichtung von Lohnkonten
  • Auslösung von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Einreichen von Steuererklärungen

 

Muss ich als selbständiger Buchhalter ein Gewerbe anmelden?

Da der Beruf des Buchhalters nicht zu den freien Berufen zählt wie der des Steuerberaters, müssen Sie sich beim Gewerbeamt anmelden, um sich selbständig zu machen. Dies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit nur nebenberuflich betrieben werden soll. Beachten Sie, dass Sie bei der Gewerbeanmeldung nicht lediglich „Buchhaltung” in das Formular eintragen, sondern in Ihrer Tätigkeitsbeschreibung auf die Ihnen erlaubten Tätigkeiten hinweisen.

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Selbständige Buchhalter können nicht nur ihr eigenes Buchhaltungs-Büro eröffnen, sondern auch als freie Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis als Sub-Unternehmer für beispielsweise ein Steuerberatungsbüro arbeiten. Die freie Tätigkeit muss allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllen; so muss der freie Mitarbeiter weisungsgebunden, unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig sein (§ 7 BOStB – Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer).

 

Fazit: Selbständig oder nicht?

Auch, wenn Sie als selbständiger Buchhalter die Vorbehaltsaufgaben beachten müssen, kann sich eine Selbständigkeit immer lohnen! Selbst, wenn Sie als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater arbeiten, können Sie einen großen Schritt in Richtung Selbstverwirklichung gehen. Außerdem ist es Ihnen als selbständiger Buchhalter zudem möglich, einen deutlich höheren Stundenlohn zu verdienen als in einem Beschäftigtenverhältnis. Allerdings verkaufen sich viele selbständige Buchhalter unter Wert und verlangen lediglich Stundensätze von 30 bis 60 Euro, da die Meinung weit verbreitet ist, dass Unternehmer aufgrund der niedrigen Preise selbständige Buchhalter einem Steuerberater vorziehen. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Sie für Ihre Arbeit entsprechende Stundensätze oder Pauschalgebühren verlangen, damit Sie nicht nur Ihre laufenden Kosten decken können, sondern auch Gewinn erzielen. Angebrachte Gebührensätze finden Sie in der BVBC-Gebührenverordnung (Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller) oder auch in der Gebührentabelle des BBH. Für selbständige Buch- und Bilanzbuchhalter ist der BBH (Bundesverband für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter) zuständig. Weiterhin erbringen einer aktuellen Studie zufolge viele selbständige Buchhalter unvergütete Zusatzleistungen; hier sollten Sie ebenfalls auf die Gebührentabellen verweisen, anstatt Ihre Arbeitskraft zu verschenken.

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