Zusammenfassung
Ein Einzelunternehmen muss im Handelsregister gelistet werden, wenn es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien dafür sind unter anderem ein Jahresumsatz von mehreren Hunderttausend Euro, eine umfangreiche Buchhaltung und die Beschäftigung von Personal mit weitreichenden Geschäftsführungsbefugnissen. Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Kleingewerbetreibende ohne diese Merkmale sind von der Eintragungspflicht ausgenommen.
Inhaltsverzeichnis
- Pflicht zum Handelsregistereintrag
- Kriterien der Kaufmannseigenschaft
- IHK-Prüfung vor der Anmeldung zum Handelsregister
- Freiwillige Handelsregistereintragung
- Vor- und Nachteile
- Fazit
Einzelunternehmen im Handelsregister: Ab wann Pflicht?
Viele gehen davon aus, dass Einzelunternehmen keinen Handelsregistereintrag benötigen. Aber das trifft nur auf die Mehrheit zu, nicht alle. Sobald die Tätigkeit einen gewissen gewerblichen Umfang annimmt, müssen sich Einzelkaufleute sehr wohl eintragen lassen. Ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb vorliegt, wird unter anderem anhand von Jahresumsatz oder Anzahl der Geschäftsvorgänge ermittelt. Als Schwellenwert für den Umsatz werden generell mehrere 100.000 Euro angesetzt.
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Kriterien der Kaufmannseigenschaft
Da der Gesetzgeber keine genauen Grenzen definiert hat, können Einzelunternehmer sich nur an einigen groben Angaben orientieren:
- Für die Branche üblichen Jahresumsatz
- Einzelhandel: 250.000 Euro
- Großhandel und Produktion: 400.000 bis 500.000 Euro
- Unternehmen ist kaufmännisch organisiert
- Buchhaltung nötig
- Keine freiberufliche Tätigkeit
- Personal mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen (Prokuristen)
Treffen ein oder mehrere obige Punkte zu, gehören Sie in der Regel zu den Kaufleuten und sind verpflichtet, Ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen. Durch die Eintragung erhalten Sie den Zusatz e. K., e. Kfr. oder e. Kfm. für Geschäftsbezeichnung und Firmennamen. Spätestens, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln möchten, fällt die Pflicht zum Handelsregistereintrag an.
Wer gehört nicht zu den Kaufleuten?
Freiberufler zählen nicht zu den Kaufleuten. Hierzu gehören sowohl selbständige Solo-Freiberufler als auch Freiberuflerteams in den Rechtsformen PartG oder GbR. Einzelunternehmer, deren Tätigkeit und Geschäftsumfang überschaubar und einfach organisiert ist, gelten als Kleingewerbetreibende. Sie sind weder zur doppelten Buchführung verpflichtet noch müssen sie eine jährliche Bilanz erstellen. Weitere Vor-und Nachteile eines Kleingewerbes finden Sie hier.
IHK-Prüfung vor der Anmeldung zum Handelsregister
Vor der Eintragung ins Handelsregister können Einzelunternehmen sich bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) beraten lassen. Dies ist immer sinnvoll, denn die Kammer unterstützt das Amtsgericht bei seiner Tätigkeit und kann wichtige Fragen beantworten. Vermeiden Sie Beanstandungen des Registergerichts bezüglich Firmierung und Unternehmensgegenstand durch eine IHK-Prüfung.
Freiwilliger Handelsregistereintrag für Einzelunternehmen
Kleingewerbetreibende und auch Freiberufler können sich auf Wunsch ins Handelsregister eintragen lassen und damit die Rechte, aber auch die Pflichten des „Kaufmannsstatus” erlangen. Sie haben in diesem Fall die Kaufmannseigenschaft inne.
Grundlage für Ihre Geschäfte ist dann nicht länger das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), sondern das Handelsgesetzbuch (HGB). D.h. Einzelunternehmen im Handelsregister müssen die doppelte Buchführung anwenden und eine Bilanz erstellen. Sie erhalten jedoch einen Vertrauensbonus bei Geschäftspartnern im Bezug auf Erfolg des Unternehmens. Der ausschlaggebendste Grund für einen freiwilligen Handelsregistereintrag ist aber meist der Fantasiename, den eingetragene Unternehmen verwenden dürfen. Ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater sollte einer Entscheidung unbedingt vorausgehen.
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Vorteile & Nachteile für Einzelunternehmen im Handelsregister
Vorteile |
Nachteile |
Vertrauensbonus bei Vertragspartnern |
Vollständige Transparenz |
Schutz des Firmennamens |
Pflicht zur doppelten Buchführung |
Firmierung (Benutzung eines Fantasienamens) |
Bilanzierungspflicht |
Bestellung von Prokuristen |
Strengere Vorschriften des HGB, z.B. die Rügepflicht bei Warenkäufen |
Eröffnen von selbständigen Zweigstellen und Filialen |
Zusätzliche Angaben auf Geschäftsbriefen |
|
100 bis 250 Euro Kosten |
Unser Top-Ratgeber: Einzelunternehmen: Basics, Voraussetzungen, Anmeldungen
Fazit
Einzelunternehmen sollten ihren Geschäftsumfang regelmäßig prüfen, um festzustellen, ob eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist. Bei Unsicherheiten kann die Industrie- und Handelskammer (IHK) weiterhelfen. Auch ein freiwilliger Eintrag ist möglich. Einzelunternehmer sollten die Vor- und Nachteile gründlich abwägen.