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Banken-Trennung ist das A und O
Mal angenommen die Bank schließt das Geschäftskonto, gleicht die noch offenen Forderungen über das Privatkonto aus und kündigt die Geschäftsbeziehung. Damit ist der Unternehmer nicht nur mit einem Schlag handlungsunfähig, sondern bekommt auch bei einer anderen Bank nicht mehr so einfach einen Fuß in die Tür. Eine unglaubliche Geschichte, aber für einen Geschäftspartner von mir ist dieser Albtraum im letzten Monat Realität geworden. Deshalb sollte jeder Unternehmer nicht nur Geschäfts- und Privatkonto voneinander trennen, sondern sich dazu auch verschiedene Banken suchen. Damit kann ein solcher Albtraum nicht passieren. Denn in diesem Fall unterhielt der Unternehmer beide Konten bei derselben Bank. Ein weiterer Vorteil der Banken-Trennung ist, dass die Bank das Geschäftskonto unterhält und die Beurteilung des Zahlungsverhalten nicht von den Gewohnheiten des Privatkontos abhängig machen kann. Das heißt, dass der Unternehmer in der Regel eine bessere Beurteilung bekommt, wenn er einen Geschäftskredit benötigt und die Bank die privaten Zahlungsgewohnheiten nicht kennt. Außerdem sichert er sich mit dieser Trennung die Zahlungs- und Handlungsfähigkeit im Krisenfall für sich und seine Familie.
Sparkasse sichert Handlungsfähigkeit
Jede Bank – außer eine Sparkasse – darf einem Geschäftskunden den Girovertrag kündigen, ohne dass es hierfür einen bestimmten Anlass geben muss (Urteil: OLG Bremen vom 9.12.2011, Az. 2 U 20/11). Da ein Girovertrag „Dienste höherer Art“ zum Gegenstand hat (Geschäftsbesorgungsverhältnis) müsse sich der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen lösen können, urteilten die Richter. Deshalb sollten Unternehmer immer auch eine zweite Bankverbindung zu einer Sparkasse unterhalten, weil diese nach ihren AGBs nicht einfach den Girovertrag kündigen darf, ohne dafür sachliche Gründe zu haben (BGH, Urteil vom 11.3.2003, Az. XI ZR 403/01).
Drei Girokonten sind Pflicht
Ein geschäftliches Girokonto gehört also zur Sparkasse, ein zweites zu einer anderen Bank. Das private Girokonto wird bei einer dritten Bank unterhalten. Jedoch kann hier auf eine kostenfreie Kontoführung geachtet werden, wenn z. B. ein fester monatlicher Unternehmerlohn auf das private Girokonto überwiesen wird (z. B. 1.500 Euro).
Liquidität, Zinsen und Transparenz mit zwei Tagesgeldkonten
Auch sollte der Unternehmer zwei Tagesgeldkonten unterhalten, eines davon ausschließlich für Steuerrücklagen (z. B. Umsatzsteuer). Damit kommt er nicht in Versuchung, Geld auszugeben, das ihm nicht gehört. Außerdem kassiert er für die Zwischenlagerung im Gegensatz zum Girokonto immerhin bis zu 2 Prozent Zinsen (siehe tagesgeldvergleich.de).
Das zweite Tagesgeldkonto ist für Investitionsrücklagen und für schlechte Zeiten gedacht, hier sollten für sechs Monate mindestens die laufenden betrieblichen Kosten abgedeckt sein. Tagesgeldkonten sind kostenfrei, müssen immer im Guthaben geführt werden und sind täglich in voller Höhe verfügbar. Auch sollten Unternehmer für ihre Geschäftskonten immer die Original-Kontoauszüge abfordern (per Post oder Kontoauszugsdrucker) und nicht nur als PDF-Datei abspeichern. Denn der Ausdruck eines elektronischen Kontoauszuges auf Papier genügt nicht den Aufbewahrungspflichten nach Paragraf 147 Abgabenordnung (AO).
Hinweis: Man kann zwar auch als Unternehmer seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über das Privatkonto abwickeln, allerdings behandelt das Finanzamt das Privatkonto dann wie ein Geschäftskonto.
Es gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge. Im Fall einer Steuerprüfung bekommt das Finanzamt Einblicke in die privaten Lebens- und Vermögensverhältnisse, da keine einzige Buchung geschwärzt werden darf.
Zum Autor:
Marek Schwiesau ist Positionierungsberater, Betriebswirt mit dem Schwerpunkt Unternehmensgründung & Unternehmensführung sowie Wirtschaftsjurist und seit 9 Jahren auf die Positionierung und Kreditfinanzierung von Unternehmern spezialisiert.