Inhaltsverzeichnis
- AG: Definition
- AG-Gründung
- Grundkapital
- Organe der AG
- Rechnungslegung und Offenlegungspflichten
- Die AG im Handelsregister
- Übertragung von Aktien und Börsengang
Die Rechtsform AG: Definition
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter (=Aktionäre) Anteile der Gesellschaft in Form von Aktien besitzen. Die Mitbestimmungsrechte der Aktionäre richten sich nach Höhe des von ihnen gehaltenen Anteils am Unternehmen.
Um die Besonderheiten der AG noch besser zu erfassen, finden Sie hier eine Gegenüberstellung mit der GmbH.
Andreas Munck
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Die Gründung einer AG
Der Prozess einer AG-Gründung ist strengen Regularien unterworfen, die im Aktiengesetz (AktG) festgeschrieben sind.
Ablauf der AG-Gründung
- Erstellung und notarielle Beurkundung der Satzung
- Übernahme der Aktien durch die Gründer
- Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie des Abschlussprüfers
- Erstellung des Gründungsberichts und anschließende Gründungsprüfung
- Hinterlegung der Einlagen (Bareinzahlung oder Übertrag der Sacheinlagen)
- Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
Sobald die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgt ist, besteht das Unternehmen offiziell als Aktiengesellschaft. Oft werden AGs auch innerhalb einer Holding-Struktur gegründet.
Grundkapital der Aktiengesellschaft
Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000 Euro betragen. Basierend auf diesem Betrag werden die ersten Aktien ausgegeben. Dabei kann es sich entweder um Nennbetrags- oder um Stückaktien handeln. Nennbetragsaktien lauten auf einen gewissen Wert, wobei der Mindestbetrag einen Euro betragen muss und nur ganze Beträge zulässig sind. Stückaktien lauten nicht auf einen bestimmten Betrag, sondern repräsentieren einen festgelegten Teil des Grundkapitals. Wenn 100 Aktien ausgegeben wurden, entspricht eine Aktie einem Prozent des Unternehmenswerts. Ob diese Aktien tatsächlich als Urkunden aus Papier ausgegeben werden oder ob keine Einzelverbriefung erfolgt, ist in der AG-Satzung festgelegt.
Organe einer Aktiengesellschaft
Eine AG hat drei Organe: die Hauptversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung, in der die Aktionäre vertreten sind und ihre Rechte ausüben, wird einmal im Jahr einberufen – zudem können außerordentliche Hauptversammlungen stattfinden, wenn es für das Wohl der Gesellschaft notwendig ist. Die Entscheidungen, die in der Hauptversammlung getroffen werden, haben in der Regel nichts mit dem operativen Tagesgeschäft des Unternehmens zu tun, sondern mehr mit organisatorischen Fragen, wie z. B. der Berufung der Aufsichtsräte oder Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen sowie der Verwendung des Gewinns. Jedoch kann der Vorstand die Aktionäre bitten, über eine operative Fragestellung zu entscheiden, um sich selbst abzusichern. Mehr erfahren.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Neben Bestellung und Abberufung des Vorstands bestimmt er auch den Abschlussprüfer. Dieser prüft den Jahresabschluss und legt ihn dem Aufsichtsrat vor. Zudem haben die Mitglieder des Aufsichtsrats jederzeit Zugang zu den Büchern der Gesellschaft, um ihre Überwachungsfunktion wahrnehmen zu können. Mehr erfahren.
Der Vorstand
Der Vorstand leitet das operative Geschäft der Aktiengesellschaft. Er ist dabei selbständig und unabhängig von Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen, wobei die Vertretungsbefugnis zwar unbeschränkt, grundsätzlich aber nur als Gesamtvertretungsbefugnis wirksam ist. Einzelne Mitglieder können die Gesellschaft nur wirksam vertreten, wenn in der Satzung eine Einzelvertretungsbefugnis ausgewiesen ist. Mehr erfahren.
Mehr Details zu allen Organen der AG finden Sie hier.
Rechnungslegung und Offenlegungspflichten
Für Aktiengesellschaften gelten klare Regelungen, was die Zusammensetzung des Jahresabschlusses und deren Veröffentlichung anbelangt. Zum Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft gehören Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (§§ 242, 264 HGB), nicht aber der Lagebericht. Eine AG hat die Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, dessen Umfang jeweils von der Unternehmensgröße abhängt.
Handelsregister
Bestimmte Vorgänge und Veränderungen in einer Aktiengesellschaft müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Hierunter fallen z. B. die Gründung der Aktiengesellschaft, der erste Vorstand und der erste Aufsichtsrat, personelle Änderungen in den Gremien und die jeweiligen Jahresabschlüsse des Unternehmens.
Übertragung von Aktien und der Börsengang
Wenn Aktien von einem Inhaber auf den anderen übertragen werden, ist grundsätzlich keine besondere Form einzuhalten. Jedoch muss sich an der Art der Anteile orientiert werden, da beispielsweise eine nicht-verbriefte Aktie durch Abtretung übertragen werden kann. Bei einer „vinkulierten“ Namensaktie muss hingegen die Hauptversammlung der AG zustimmen. Um die Aktien an einer der internationalen Börsen zu handeln, muss die Aktiengesellschaft zunächst den Prozess des Börsengangs durchlaufen. Dazu ist die Erfüllung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen nötig, die im Börsengesetz und in der Börsenzulassungsverordnung festgeschrieben sind. Durch eine Notierung an der Börse entstehen zusätzliche Veröffentlichungspflichten.