Welche Rechtsformen können Freiberufler wählen?

Obwohl Freiberufler sich häufig solo mit einem einfach Einzelunternehmen selbständig machen, stehen ihnen noch weitere Möglichkeiten offen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Selbständig als Freiberufler im Einzelunternehmen

Die klassische Variante, wie sich eine Person mit einem freien Beruf selbständig macht, ist als Einzelunternehmen. Freiberufler ist keine Rechtsform, sondern der Begriff, mit dem alle einen Katalogberuf ausübenden Personen bezeichnet werden. Wenn Sie sich als Freiberufler selbständig machen möchten, müssen Sie nichts weiter tun als sich mit Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie als Freiberufler nicht.

Als Freiberufler profitieren Sie von der Gewerbesteuerfreiheit. Auch die Buchführungspflichten sind vereinfacht; eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) genügt meist.

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Freiberufler mit einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Eine Partnerschaftsgesellschaft (auch Partnergesellschaft oder PartG) ist die Rechtsform, für die sich viele Freiberufler entscheiden, die sich mit anderen Freiberuflern zusammentun möchten und die auch nur von Freiberuflern gegründet werden kann. Die PartG wird ähnlich der OHG (offene Handelsgesellschaft) als einfacher Zusammenschluss aus mehreren Personen gegründet. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, die Haftung ist bei beiden Rechtsformen nicht beschränkt. Rechtsgrundlage für die PartG bildet das PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften).

Zur Gründung einer PartG gilt es zunächst, einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag aufzusetzen. Darin muss der Name, der Sitz und der Gegenstand der Partnerschaft enthalten sein sowie die vollständigen Namen der Partner und alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Partnerschaft ausgeübt werden sollen. Nun muss die PartG ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. Diese Anmeldung erfolgt stets in notariell beglaubigter Form.

In der Anmeldung ins Partnerschaftsregister sind folgende Daten anzugeben:

  • Name, Gegenstand und Sitz der PartG
  • Von jedem Partner: vollständiger Name, Wohnort, Geburtsdatum
  • Berufsbezeichnungen aller Freiberufler, die Partner werden
  • Vertretungsmacht der Partner

Weitere Infos rund um das Partnerschaftsregister erhalten Sie hier.

Vor dem Eintrag im Partnerschaftsregister müssen Sie weiterhin eine Bezeichnung für Ihre Partnerschaft wählen. Beachten Sie, dass mindestens ein Partner genannt werden muss, dazu entweder der Zusatz „Partnerschaft” oder „und Partner” plus die Berufsbezeichnungen aller in der PartG vertretenen Berufe.

Ein vorgeschriebenes Startkapital gibt es bei der PartG nicht und ebenso wenig gibt es eine beschränkte Haftung. Partner haften sowohl mit dem Gesellschafts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Jedoch kann bei beruflichen Aufträgen die Haftung auf den handelnden Partner beschränkt werden; dies muss allerdings von vornherein im Partnerschaftsvertrag festgehalten werden. Diese Beschränkung der Haftung gilt allerdings nur für Aufträge, an denen einzelne Partner beteiligt waren, und daraus entstandene Berufsfehler. Hier haften nur die beteiligten Partner; die unbeteiligten Partner haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

PartG mbB

Eine relativ junge Rechtsform ist die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Diese wurde 2013 in das Gesetz aufgenommen. Mit der PartG mbB wird die Haftung für Berufsfehler der Partner gänzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Rechtsform steht allen Personen offen, die auch eine PartG gründen können. Die PartG mbB kann jedoch nur in Kombination mit einer besonderen Vermögenshaftpflichtversicherung gegründet werden, die aktuell nur beratenden Ingenieuren, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten zur Verfügung steht.

 

GbR für Freiberufler

Eine andere gängige Rechtsform, die auch Freiberufler verwenden können, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier gelten ähnliche Grundsätze wie für als Einzelperson tätige Freiberufler. Die GbR ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die gemeinsam unternehmerisch tätig sein möchten. Um eine GbR zu gründen, müssen Sie jedoch nicht zwingend Freiberufler sein. Beachten sollten Sie jedoch, dass Freiberufler nicht mit Nicht-Freiberuflern eine GbR gründen können, sondern lediglich homogene Gruppierungen gesetzlich erlaubt sind. Für eine GbR ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag optional, aber empfehlenswert. Generell kann eine GbR auch durch mündliche Übereinkunft oder nach alter Kaufmannssitte per Handschlag besiegelt werden. Nun gilt die GbR als gegründet. Jetzt steht Ihnen lediglich die Anmeldung beim Finanzamt bevor.

Die Gesellschafter der Freiberufler-GbR haften stets unbeschränkt; Gläubiger können ihre Forderungen sowohl gegen einzelne oder mehrere Gesellschafter oder auch gegen die Gesellschaft als Ganzes geltend machen.

 

Kapitalgesellschaften für Freiberufler

Freiberufler können neben den bereits genannten Rechtsformen, die allesamt Personengesellschaften sind, auch Kapitalgesellschaften wie die UG oder die GmbH gründen — sofern das entsprechende Berufsrecht der Freiberufler dies erlaubt. Beachten Sie, dass Sie bei einer GmbH oder UG gewerbesteuerpflichtig sind; dafür profitieren Sie von einer Haftungsbeschränkung. Bei den Kapitalgesellschaften benötigen Sie zwingend eine bestimmte Höhe an Stammkapital. 

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Falls Sie sich für eine Kapitalgesellschaft entscheiden, um sich als Freiberufler selbständig zu machen, sollten Sie sich im Vorhinein über Rechte und Pflichten einer GmbH oder UG informieren.

 

Welche Rechtsform ist die richtige für Freiberufler?

Da sich diese Frage nicht pauschal beantworten lässt und für jede Gründungssituation eine andere Empfehlung ausgesprochen werden kann, finden Sie in der folgenden Tabelle einige für eine Gründung wichtige Aspekte:

Einzelunternehmen PartG PartG mbB GbR Kapitalgesellschaft
Wie viele Gründer? 1 mind. 2 mind. 2 mind. 2 1-x
Befreiung von Gewerbesteuer ja ja ja ja nein
Startkapital nötig? nein nein nein nein ja
Haftung unbeschränkt unbeschränkt teilweise unbeschränkt unbeschränkt beschränkt
Buchhaltung EÜR EÜR EÜR EÜR doppelte Buchführung und Bilanz
Offenbarung Ihrer geschäftlichen Vermögensverhältnisse nein nein nein nein ja

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