In der Praxis ist vor allem entscheidend, dass eine klare Abgrenzung zur Angestellten-Tätigkeit vorgenommen wird.
Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer nicht in eine "arbeitnehmerähnliche" Position gerückt wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Freelancer nur ein Unternehmen als Kunden hat. Ist dies der Fall, hat er unter Umständen Anspruch auf bezahlten Urlaub etc.
Zudem muss darauf geachtet werden, dass der Freelancer nicht wirtschaftlich vom Unternehmen abhängig ist. In diesem Zusammenhang spielt z. B. die Höhe des Entgelts in Verbindung mit der Herkunft des Geldes eine Rolle. Entscheidend ist, dass das Unternehmen dem Freelancer weniger als die Hälfte seines Entgelts bezahlt.
Losgelöst von diesen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten muss unbedingt geregelt werden, welche Nutzungsrechte Sie als Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen des Freelancers erhalten. Wenn Sie nichts dazu regeln, erhalten Sie nur ein absolutes Minimum an Nutzungsrechten. Der Freelancer hätte dann z. B. auch die Möglichkeit, seine Arbeitsergebnisse nochmals zu verwerten, indem er sie an Ihre Konkurrenten „verkauft“.
Wichtig ist auch, dass Sie die Fragen der Bezahlung, Abrechnung und Vergütung regeln. Freelancer können wahlweise auf Stundenbasis oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Bei Verträgen mit Freelancern wird im Regelfall auch bei Abrechnungen auf Stundensatzbasis erst bei Erreichen bestimmter Zwischenziele gezahlt bzw. der in Rechnung stellbare Aufwand abgerechnet.