Ausbilden und Talente langfristig sichern? So geht’s!

aktualisiert am 31. Oktober 2024 8 Minuten zu lesen
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Die derzeitige wirtschaftliche Lage macht es vielen Unternehmen schwer, Auszubildende nach der Ausbildung weiter zu beschäftigen. Welche Lösung kann man jungen Leuten hier anbieten?

 

Nachwuchskräfte sichern – Auszubildende übernehmen

Unternehmen können ihren Auszubildenden empfehlen, sich bei bestimmten Programmen zu bewerben. Wird der Azubi eingestellt, kann er im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung dann flexibel für seinen vorherigen Ausbildungsbetrieb arbeiten. Die Fachkraft bleibt dem Unternehmen erhalten.

Auch für den ehemaligen Auszubildenden ergeben sich daraus Vorteile. Solche Programme sind eine interessante Alternative, die Bezahlung erfolgt nach Tarif und es gibt oft Sonderleistungen, beispielsweise Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

 

Sich als attraktiver Ausbildungsbetrieb etablieren

Etablieren und präsentieren Sie sich vor Azubis als Top-Ausbildungsbetrieb. Wer sich vor und während der Ausbildung von seiner besten Seite zeigt und auf die Bedürfnisse und Anliegen der Azubis eingeht, schafft die besten Voraussetzungen dafür, dass sich Auszubildende im Betrieb wohlfühlen und eine Übernahme begrüßen. Hier erhalten Sie Tipps, wie sich Unternehmen als attraktiver Ausbildungsbetrieb präsentieren.

 

Wie ist die Ausbildung grundsätzlich geregelt?

In Deutschland gibt es gesetzliche Vorgaben, wenn ein Unternehmen Auszubildende einstellen möchte. Neben dem Berufsbildungsgesetz sind noch weitere Rechtsvorschriften einzuhalten, wie das Jugendarbeitsschutzgesetz und gegebenenfalls auch die Handwerksordnung.

Welche inhaltlichen Anforderungen ein Betrieb mindestens erfüllen muss, ist in der Ausbildungsordnung festgelegt. Darin sind die Bezeichnung des Berufs, Ausbildungsdauer, Berufsbild des Ausbildungsberufs, Rahmenplan für die Ausbildung und die Anforderungen in der Prüfung genau festgelegt. Die Unternehmen schaffen die Voraussetzungen, damit sie den Auszubildenden alle notwendigen und vorgesehenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln.

 

Voraussetzungen für die Einstellung von Auszubildenden

Für die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden gelten ganz bestimmte Voraussetzungen, die in den §§ 27 ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt sind. Demnach muss der Ausbildungsbetrieb nach seiner Art geeignet und entsprechend für die Berufsausbildung eingerichtet sein. Zudem ist es wichtig, dass die Zahl der Auszubildenden und die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Als Faustregel gilt: mindestens drei bis fünf Fachkräfte auf zwei Auszubildende. Ein anderes Verhältnis ist gestattet, wenn die ordnungsgemäße Durchführung Berufsausbildung dennoch gewährleistet ist.

Darüber hinaus empfiehlt der Bundesausschuss für Berufsbildung (BABI):

  • Vorliegen einer Ausbildungsordnung für jede berufliche Ausbildung
  • Ausbildungsbetrieb führt einen Ausbildungsplan
  • Produktion oder Dienstleistung muss sich für eine Ausbildung eignen
  • Fachkräfte und Auszubildende stehen zahlenmäßig in einem angemessenen Verhältnis zueinander

 

Ein Betrieb will ausbilden, darf aber nicht – was dann?

Das BBiG regelt genau, wann ein Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet ist. Kann ein Unternehmen die beruflichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse nicht vollumfänglich vermitteln, darf der Ausbildungsbetrieb entsprechende Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchführen. In stark spezialisierten Betrieben kann es immer vorkommen, das bestimmte Ausbildungsinhalte nicht vorkommen. Um dennoch ausbilden zu können, besteht die Möglichkeit, dass sich Unternehmen zusammenschließen und einen Ausbildungsverbund bilden.

Dabei haben sich vier verschiedene Formen in der Praxis bewährt:

  • Konsortium oder Kooperationsverbund
  • Leitbetrieb arbeitet mit Partnerbetrieben zusammen
  • Ausbildungsverein
  • Auftragsausbildung

Für eine Verbundausbildung muss bereits der Ausbildungsvertrag Regelungen bezüglich der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsstätte, an der die Inhalte vermittelt werden sollen, enthalten. Das gilt auch, wenn vorgesehen ist, über- oder außerbetriebliche Ausbildungsstätten zu nutzen, die nicht innerhalb des Ausbildungsverbundes sind. Unternehmen, die hier Kooperationspartner suchen, können sich an die zuständige Kammer (beispielsweise IHK oder HWK) wenden. Auch die Innungen stehen beratend zur Seite. Für Ausbildungsverbünde gibt es in den meisten Bundesländern eine finanzielle Förderung, wobei es vielfältige Förderprogramme gibt, die sehr komplex sind.

 

Ausbildungsbetrieb und Ausbilder – wann liegt eine persönliche Eignung vor?

Bei dieser Anforderung stehen nicht die persönlichen Eigenschaften oder individuelle Verhaltensweisen im Fokus. Der Gesetzgeber hat in § 39 BBiG genau geregelt, wer nicht geeignet ist:

  • Ausbilder, denen es verboten ist Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder
  • Wer schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat
  • Wer schwer oder wiederholt gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat

Gründe sind in § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz genauer aufgeführt. Demnach dürfen Personen, die beispielsweise eine Straftat begangen haben und zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden, keine Jugendlichen beschäftigen. Sie dürfen sie weder beaufsichtigen, noch anweisen oder ausbilden. Sie dürfen auch nicht mit derartigen Aufgaben beauftragt werden.

 

Wann liegt die fachliche Eignung des Ausbilders vor?

Die fachliche Eignung des Ausbilders hängt nicht nur von seiner Berufserfahrung ab, er muss auch pädagogisch geeignet sein. Zum Nachweis eignet sich beispielsweise der Ausbilderschein gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO). § 30 BBiG legt fest, dass eine fachliche Eignung dann vorliegt, wenn der Ausbilder berufliche und darüber hinaus berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Ausbildungsinhalte richtig zu vermitteln. Dazu ist es erforderlich, dass der Ausbilder selbst eine entsprechende Ausbildung absolviert und erfolgreich abgeschlossen oder einen Hochschulabschluss erlangt hat. Darüber hinaus muss er eine angemessene Zeit praktische Erfahrung gesammelt haben. Als angemessen gelten zwei bis vier Jahre.

 

Für die Ausbildung zuständige Stellen

Im Berufsbildungsgesetz sind zuständige Stellen genannt, bei denen sich die Betriebe als Ausbildungsbetrieb registrieren müssen. Dort werden auch die Ausbildungsverträge registriert.

Dabei gibt es verschiedene Kammern, die jeweils für bestimmte Ausbildungsberufe zuständig sind:

Zuständige Kammer/Institution Zuständigkeitsbereich
Handwerkskammern (HWK) Berufe, die der Handwerksordnung unterliegen
Industrie- und Handelskammern (IHK) Kaufmännische und gewerbliche Berufe
Landwirtschaftskammer Landwirtschaftliche Berufe
Notarkammern

Notarkassen

Patentanwaltskammern

Rechtsanwaltskammern

Rechtspflegerische Berufe
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern Berufe aus den Bereichen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Gemeinden

Gemeindeverbände

Landes- und Bundesbehörden

Berufe im öffentlichen Dienst

Zusammenfassung und Fazit

Betriebe, die ausbilden möchten, müssen sich für die Berufsausbildung eignen und die Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung beachten. Der Ausbildungsbetrieb braucht zudem einen Ausbildungsplan und muss so ausgestattet sein, dass es möglich ist, alle beruflichen Fertigkeiten zu vermitteln. Die verantwortlichen Ausbilder und Ausbildenden müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung vorweisen.

Hinweis: Unternehmen, die gegen die Eignungsvoraussetzungen verstoßen, müssen damit rechnen, dass der Verstoß geahndet wird. Gemäß § 102 BBiG kann eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden, beispielsweise wenn ein Unternehmen trotz Verbot weiterhin ausbildet.

 

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