Steuernachzahlung: Wissenswertes für Unternehmer

aktualisiert am 10. Oktober 2024 8 Minuten zu lesen
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Was tun, wenn eine hohe Steuernachzahlung eingefordert wird? Wann und wie kann ich Einspruch dagegen einlegen? Hier finden Sie Antworten auf diese und andere Fragen rund um die Steuernachzahlung.

 

Nur wenige Tage dauert es in der Regel, bis das Finanzamt auf die eingereichte Steuererklärung reagiert. Ein beklemmendes Gefühl beschleicht nicht wenige Unternehmer, wenn sie den Umschlag öffnen, denn Steuernachzahlungen können empfindliche Höhen erreichen. Dennoch sind sie Bestandteil der beruflichen Realität und sollten mit Sorgfalt behandelt werden. Eine Frage, die sich dennoch häufig stellt: Ist die Forderung des Finanzamtes wirklich rechtens?

 

Nachzahlungen: Das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres

Ganz leicht haben es Finanzämter nicht, wenn es um die korrekte Schätzung des jährlichen Einkommens vieler Unternehmer geht. Immerhin unterliegt der betriebliche Gewinn häufig deutlichen Schwankungen, die sich vor allem während der Anfangszeit zeigen. Ob auf ein gutes ein schlechtes Jahr folgt, oder ob der Gewinn die Erwartungen übersteigt, kann nur gemutmaßt werden.

Die Steuervorauszahlungen, die Sie auf Einkommens-, körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen, sind daher das Resultat der letzten Steuererklärung. Das Finanzamt nutzt das zu versteuernde Einkommen als Grundlage für die zu erwartende Steuerlast und teilt diese durch vier. Quartalsweise tragen Sie dann ihre Steuern noch vor der nächsten Erklärung ab. So die Theorie.

Schön ist es, wenn sich Erwartung und Realität decken. Dann entsteht ein „Nullsummenspiel“, das keine zusätzlichen Forderungen nach sich zieht. Die Unternehmenswelt zeichnet jedoch ein anderes Bild: Häufig verlangt das Finanzamt im Rahmen des Steuerbescheides Nachzahlungen, die sich aus einem Überhang des zu versteuernden Einkommens ergeben. Nicht immer jedoch sind die Hintergründe so klar und transparent. Hohe Nachforderungen können auch entstehen, wenn Fehler bei der Bearbeitung der Steuererklärung gemacht wurden.

Aus diesem Grund ist es wichtig, den Bescheid gründlich auf Korrektheit zu prüfen. Schrittweises Vorgehen ohne Panik und Stress empfiehlt sich. Zunächst sollten Sie Ihre eigene Steuererklärung noch einmal genau kontrollieren, insbesondere die folgenden Punkte:

  • Sonderausgaben
  • Werbungskosten
  • Einnahmen und Ausgaben
  • Freibeträge
  • Veranlagung
  • Steuerklasse

Schon das Verrutschen in eine falsche Spalte kann Nachzahlungen hervorrufen.

Zeigen sich keine Fehler in der eigenen Steuererklärung, prüfen Sie den Steuerbescheid des Finanzamtes. Das kann recht aufwändig sein, da ergänzende Angaben nicht immer transparent formuliert sind. Ziehen Sie in diesem Fall am besten einen Steuerberater zu Rate.

 

Einspruch gegen den Bescheid einlegen

Bleiben reale Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides bestehen, können Sie Einspruch gegen ihn erheben. Achten Sie dabei auf die geltende Frist: Ein Steuerbescheid gilt nach § 122 der Abgabenordnung rund drei Tage nach seinem Erstellungsdatum als zugestellt, sofern er im Inland auf dem Postweg versandt wurde. Durch Wochenenden oder Feiertage verschiebt sich der Zeitpunkt auf den nächsten Werktag.

Somit gilt ein Bescheid, der am 5. August 2019 ausgestellt wird, am 8. August 2019 offiziell als zugestellt. Dann beginnt die Einspruchsfrist, die laut § 355 der Abgabenordnung einen Monat beträgt. Im Beispiel fällt das Fristende auf den 9. September 2019, da der 8. September ein Sonntag ist.

Welche inhaltlichen Aspekte Sie beim Einspruch berücksichtigen müssen, legt § 357 der Abgabenordnung fest. Nachlesen können Sie alle rechtlichen Texte hier.

Wichtig: Der Einspruch wirkt sich nicht auf Ihre Zahlungsfrist gegenüber dem Finanzamt aus. Die Forderung müssen Sie daher auch dann begleichen, wenn Sie nicht mit der Höhe der Nachzahlung einverstanden sind, um Strafgebühren und Zinsen zu vermeiden.

Sobald der Einspruch innerhalb der gültigen Frist eingereicht wurde, prüft das Finanzamt die Steuerklärung noch einmal und teilt Ihnen dann das Ergebnis mit. Hier kann es zu einer Korrektur der Nachzahlung kommen, aber auch zu ihrer Bestätigung. Sie haben nun die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen, oder die Entscheidung zu akzeptieren.

 

Richtiges Vorgehen bei Nachforderungen

Wie bereits erwähnt, wirkt sich ein Einspruch nicht auf die Zahlungsfrist aus. Fristen verstreichen zu lassen, kann auch bei einem berechtigten Einspruch teure Folgen haben. Und wenngleich Scheitern zum unternehmerischen Alltag gehört, schmerzen kostspielige Versäumnisse umso mehr.

So gibt § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag in Höhe von monatlich einem Prozent des auf die nächsten fünfzig Euro abgerundeten Betrags vor. Bei einer Nachforderung von 4893 Euro kann folglich auf 4850 Euro abgerundet werden und es ergibt sich ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 48,50 Euro. Säumniszuschläge werden auch dann nicht aufgehoben, wenn sich eine Änderung der Nachforderung ergibt.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Möchten Sie die Steuernachzahlung nicht überweisen, bevor Ihr Anliegen geklärt wurde, können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einreichen. Gibt das Finanzamt diesem Antrag statt, hat dies eine aufschiebende Wirkung. Kommt es zur Ablehnung des Antrages, besteht die Möglichkeit, den Aussetzungsantrag an das Finanzgericht weiterzuleiten.  Das Finanzamt Nordrhein-Westfalen bietet weiterführende Informationen hierzu.

Die ausstehenden Schulden schnell und fristgerecht zu zahlen, kann eine Herausforderung darstellen, bei der Sie zeitnah für flüssige finanzielle Mittel sorgen müssen. Der Verkauf von Wertgegenständen dauert oft zu lang und kann nachteilige Effekte heraufbeschwören. Es besteht jedoch die Möglichkeit, kurzfristig Geld für sein KFZ zu erhalten und dennoch das Fahrzeug weiter zu nutzen, was beispielsweise hier angeboten wird.

 

Existenzbedrohung durch Nachzahlungen?

Sind Sie trotz aller Bestrebungen nicht dazu in der Lage, Ihre Steuernachzahlung zu begleichen, ist zügiges Handeln wichtig. Nun haben Sie mehrere Möglichkeiten, die in der Abgabenordnung genauer definiert werden. Sie können folgende Anträge einreichen:

  • Stundung
  • Vollstreckungsaufschub
  • Erlass

Stundung

Eine Stundung ist mit Kosten in Höhe von 0,5 Prozent Zinsen monatlich verbunden. Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn sich aus der Nachzahlung eine existenzielle Bedrohung des Unternehmens ergibt und bereits Versuche unternommen wurden, einen Kredit zu erhalten. Auch bei Krankheit ist eine Stundung im Rahmen des Möglichen. Für das Finanzamt ist hierbei ausschlaggebend, dass dessen Anspruch grundsätzlich nicht gefährdet wird, Sie als stundungswürdig eingestuft werden und den Betrag in Zukunft auch bezahlen können.

Achtung: Stundung können Sie nicht für Umsatzsteuer und Lohnsteuer beantragen, da es sich hierbei um treuhänderische finanzielle Mittel handelt.

Vollstreckungsaufschub

Beim Aufschub der Vollstreckung verlängert sich der Zahlungszeitraum, in dem die Nachforderung beglichen werden kann. Hier vereinbaren Sie einen Ratenzahlungsplan mit dem Finanzamt, an den Sie sich unbedingt halten sollten.

Erlass

Der Erlass einer Steuerschuld ist der wohl härteste Schritt, auf den sich ein Finanzamt einlassen kann. Daher sind die Anforderungen streng. Sie müssen sich einer Billigkeitsprüfung unterziehen und konkret belegen, dass Sie unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind. In diesem Fall ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht Gold wert.

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