Zusammenfassung
Die Aktivierung von Anlagevermögen bedeutet, dass langfristig genutzte Wirtschaftsgüter in der Bilanz erfasst werden. Diese Güter werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Es gibt Aktivierungspflichten, -verbote und -wahlrechte, die je nach Art des Vermögensgegenstands variieren.
Inhaltsverzeichnis
- Aktivierung von Anlagevermögen
- Anlagevermögen bewerten
- Anlagevermögen buchen
- Inventarisierung
- Anlagengitter
- Fazit
Materielles und immaterielles Anlagevermögen aktivieren
Anlagevermögen aktivieren bedeutet, sie auf die Aktivseite der Bilanz aufzunehmen. Damit Wertgegenstände eines Unternehmens aktiviert werden können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Je nachdem um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt, besteht entweder eine Aktivierungspflicht, ein Aktivierungsverbot oder ein Aktivierungswahlrecht für das jeweilige Wirtschaftsgut.
Aktivierungsverbot
Grundsätzlich gilt, dass folgende Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden dürfen:
- Immaterielle Vermögenswerte wie originäre (selbst geschaffene) Firmenwerte, selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Rechte, etc. (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB)
- Aufwendungen für die Firmengründung (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
- Aufwendungen für die Beschaffung von Eigenkapital (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Aufwendungen für Forschung und Vertrieb (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB)
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 HGB)
Wenn sich nicht eindeutig feststellen lässt, ob die aufgewendeten Kosten noch in die Forschungs- oder bereits in die Entwicklungsphase fallen, dürfen die Kosten nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
Aktivierungswahlrecht
Ein Aktivierungswahlrecht besteht für folgende Vermögenswerte:
- Selbst geschaffene immateriellen Vermögensgegenstände innerhalb eines Unternehmens (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die in der Anschaffung oder Herstellung weniger als 1.000 Euro gekostet haben (§ 6 Abs. 2a EStG)
Aktivierungspflicht
Eine Aktivierungspflicht gilt für folgende Vermögensgegenstände:
- Alle Vermögenswerte eines Unternehmens, wenn gesetzlich nicht anders geregelt
- Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer begrenzt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB)
Mehr zur Aktivierungspflicht erfahren Sie hier.
Aktivierung von Anlagevermögen: Zeitpunkt und Bewertung
Anlagevermögen zu aktivieren oder zu bewerten bedeutet, dass ein Unternehmen den aktuellen Wert aller Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen bestimmt, die sich im Besitz der Firma befinden. Diese Werte werden benötigt, um die jährliche Bilanz zu erstellen. Der optimale Zeitpunkt für die Aktivierung von Anlagevermögen fällt demnach zusammen mit der Erstellung der Bilanz.
Bewertung von Anlagevermögen
Die firmeneigenen Vermögenswerte müssen für die Aufstellung der Bilanz jährlich neu bewertet werden, da die Vermögensgegenstände einer fortlaufenden Wertminderung unterliegen. Zum Beispiel verliert ein Firmenwagen kontinuierlich an Wert. Für die Bilanz muss der aktuelle Wert des Fahrzeugs also jedes Jahr neu berechnet und ausgewiesen werden.
Die Bewertung der abnutzbaren Vermögensgegenstände erfolgt über den Anschaffungswert des entsprechenden Anlagegutes (Bruttosachanlagevermögen). Der Buchwert für die Bilanz ergibt sich aus der Differenz der Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten und Abschreibungen für den entsprechenden Gegenstand.
Für den Wert jedes Vermögensgegenstandes muss gemäß § 253 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) während der gesamten Nutzungsdauer kontinuierlich eine planmäßige Abschreibung erfolgen (aus Nettosachanlagevermögen). Als Anfangsdatum der Abschreibung wird der Anschaffungstag angesetzt, als Enddatum der Tag, an dem der Vermögensgegenstand aus dem Unternehmen entfernt wird. Ein Gegenstand scheidet beispielsweise aus, wenn er verloren geht, verkauft oder verschrottet wird. Güter, die nach ihrer Abschreibung weiter verwendet werden, können nach der Abschreibung mit einem Erinnerungswert von einem Euro gebucht werden. Nicht abnutzbares Vermögen wie Grundstücke werden nicht abgeschrieben.
Wie hoch die Abschreibung für welchen Gegenstand sein muss, kann in den offiziellen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (Afa-Tabellen) des Bundesfinanzministeriums nachgelesen werden. Da Vermögenswerte eines Unternehmens während dem Geschäftsbetrieb einer ständigen Nutzung unterliegen, kann es auch zu unvorhergesehenen, plötzlichen Wertminderungen kommen. In diesen Fällen muss eine außerplanmäßige Abschreibung des Wertgegenstandes erfolgen. Je nach Umfang der außerplanmäßigen Wertminderung kommen unterschiedliche Abschreibungsverfahren zur Anwendung:
- Sollte die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes im Zuge außergewöhnlich hoher Abnutzung eintreten, muss eine außerplanmäßige Abschreibung als Teilwertabschreibung erfolgen.
- Ist diese plötzliche Wertminderung von dauerhafter Natur, weil beispielsweise eine Maschine vorzeitig kaputt geht oder ein Firmenfahrzeug nach einem Unfall einen Totalschaden hat, muss eine vollständige außerplanmäßige Abschreibung für diesen Gegenstand vorgenommen werden.
Im Jahresabschluss muss die Wertentwicklung eines jeden Gegenstandes aus dem Anlagevermögen detailliert dargestellt werden und nachvollziehbar sein.
Anlagevermögen buchen
Die Anschaffung eines neuen Vermögensgegenstandes wird nach dem Steuer- und Handelsgesetz nicht als Ausgabe, sondern als Anlage bewertet. Aus diesem Grund wird der Anschaffungswert des Gegenstandes vom Bankkonto auf ein Bestandskonto verschoben und zählt ab sofort zum Anlagevermögen des Betriebs. Die Ausgabe des Unternehmens beschränkt sich also im Prinzip auf die Umsatzsteuer, da der Wert des neuen Vermögensgegenstandes nun Teil des Anlagevermögens geworden ist. Dieser Vorgang wird auch als Aktivtausch bezeichnet.
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Inventarisierung des Anlagevermögens
Jeder Vermögensgegenstand, der sich im Besitz des Unternehmens befindet und dauerhaft zum Geschäftsbetrieb beitragen soll, zählt zum Anlagevermögen und muss inventarisiert werden. Die Vermögenswerte werden hierfür in verschiedene Gruppen eingeteilt (§ 266 HGB):
Sachanlagen (eng. tangible assets)
Zu den Sachanlagen zählen alle materiellen Vermögenswerte, die Eigentum des Unternehmens sind. Das können beispielsweise bebaute und unbebaute betriebliche Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte sein. Auch technische Anlagen und Maschinen, die für die Herstellung von Produkten verwendet werden sowie alle firmeneigenen Fahrzeuge, geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Firmengebäude zählen zu den Sachanlagen.
Finanzanlagen (eng. financial assets)
Zu den Finanzanlagen werden alle Vermögenswerte eines Unternehmens gerechnet, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen und immaterieller sowie monetärer Natur sind. Das sind beispielsweise Beteiligungen, Wertpapiere oder Ausleihungen an verbundene Unternehmen.
Immaterielle Vermögensgegenstände (eng. intangible assets)
Hiermit sind alle Anlagegüter des Unternehmens gemeint, die nicht materieller Natur sind. Dies können zum Beispiel gewerbliche Schutzrechte, organisationsinterne Daten, entgeltlich erworbene Konzessionen, Patente sowie Geschäfts- und Firmenwerte sein.
Durch die Inventarisierung kann ein Unternehmer den Überblick über die Anzahl und die Beschaffenheit aller betriebseigenen Vermögenswerte behalten und ist immer über das aktuelle Anlagevermögen des Unternehmens informiert.
Darstellung des Anlagevermögens im Anlagengitter
Für den Jahresabschlusses müssen Kaufleute und bilanzpflichtige Unternehmen (HGB § 284 Abs. 3) ein sogenanntes Anlagengitter (auch Anlagenspiegel genannt) erstellen. In diesem werden sämtliche Zu- und Abgänge von betrieblichen Vermögenswerten aufgelistet. Zusätzlich enthält das Anlagengitter detaillierte Informationen über die Wertentwicklung eines jeden Vermögensgegenstandes, der sich im Besitz des Unternehmens befindet. Der Aufbau des Anlagengitters ist im Handelsgesetzbuch § 268 geregelt. Die Tabelle muss vor allem Angaben zum Gegenstand, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Zugänge und Abgänge sowie Umbuchungen oder Zuschreibungen im entsprechenden Geschäftsjahr enthalten.
Beispiel-Tabelle Anlagengitter
Geschäftsjahr | 1 | 2 | 3 | 4 |
Wirtschaftsgut | ||||
Anschaffungs-/ Herstellungskosten | ||||
Zugänge | ||||
Abgänge | ||||
Umbuchungen | ||||
Zuschreibungen | ||||
Abschreibungssumme |
Je nach Bedarf kann die Tabelle noch um einige Informationen ergänzt werden, wie zum Beispiel um den Buchwert der Abschreibungen im Vorjahr oder im laufenden Geschäftsjahr. Das Anlagengitter kann ganz einfach in einer Excel-Tabelle angelegt oder mittels einer speziellen Buchhaltungssoftware erstellt werden.
Fazit
Eine korrekte Bewertung und Aktivierung von Anlagevermögen ist essenziell für die Transparenz der Unternehmensbilanz. Unternehmer sollten die geltenden Vorschriften kennen und anwenden, um eine realistische Darstellung der Vermögenswerte sicherzustellen.