Besteuerung einer AG: So geht's

Kapitalgesellschaften können bei der Besteuerung auf zwei Ebenen vom Steuerrecht betroffen sein: als Gesellschaft und als Gesellschafter. Das gilt auch für die Aktiengesellschaft. Die unterschiedlichen Arten der AG-Besteuerung werden hier kurz dargestellt.

 

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Steuern bei der AG: Ein Überblick

Die Steuerarten, die für eine AG oder deren Aktionäre anfallen können, sind folgende:

  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Umsatzsteuer
  • Kapitalertragsteuer
  • Einkommensteuer

 

AG-Besteuerung: Trennung zwischen Gesellschaft und Aktionären

Bei der Besteuerung einer AG ist zwischen den Steuern zu unterscheiden, die von der Gesellschaft bezahlt werden müssen und den Steuern, die von den Anteilseignern, also den Aktionären, entrichtet werden.

Auf den erwirtschafteten Gewinn ist von der AG die sogenannte Körperschaftsteuer zu leisten. Da es sich bei einer Aktiengesellschaft per Gesetz um einen Gewerbebetrieb handelt, muss zudem Gewerbesteuer bezahlt werden. Diese Gewerbesteuer kann nicht auf die Körperschaftssteuer angerechnet werden, daher stellt sie für die Aktiengesellschaft eine zusätzliche Belastung dar. Mit der Umsatzsteuer ist für die AG auch eine sogenannte Verkehrssteuer fällig, wenn sie Dienstleistungen erbringt.

Schüttet eine Gesellschaft eine Gewinnbeteiligung an die Eigentümer der Aktien aus, müssen diese darauf Kapitalertragsteuer zahlen. Zu diesem Zweck behält die AG 25 Prozent der Dividende ein. Zusätzlich werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragssteuer erhoben und gegebenenfalls Kirchensteuer. Alternativ ist auch unter bestimmten Voraussetzungen der Wechsel zum Teileinkünfteverfahren möglich, um die Steuerbelastung möglichst gering zu halten.

Die wichtigsten Steuerarten für Unternehmer:

Die Besteuerung der AG: Alle Steuerarten

Die Körperschaftssteuer bei der AG

Auf den Gewinn, den eine AG erzielt, müssen 15 Prozent Körperschaftssteuer entrichtet werden. Dabei macht es für die AG-Besteuerung keinen Unterschied, ob der Gewinn einbehalten oder als Dividende an die Gesellschafter, also die Aktionäre, ausgeschüttet wird. Auf diese Körperschaftsteuer ist zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zu entrichten, so dass die Steuerlast in diesem Fall 15,825 Prozent beträgt.

Erzielt eine Aktiengesellschaft Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, so erfolgt hier keine Besteuerung. Genauso verhält es sich mit Gewinnausschüttungen, da diese bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft mit der Körperschaftssteuer belegt sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner unterliegen ebenfalls der Körperschaftsteuer.

Die Gewerbesteuer bei der AG

Eine Aktiengesellschaft ist aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb, unabhängig vom Geschäftszweck des Unternehmens. Daher ist die Gesellschaft auch verpflichtet, Gewerbesteuer abzuführen. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister – und damit die AG-Besteuerung.

Als Basis zur Berechnung der Gewerbesteuer dient zunächst der Gewinn, der erwirtschaftet wurde. Dieser wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verändert, das heißt, es gibt Hinzurechnungen und Kürzungen. Das endgültige Ergebnis ist der sogenannte Gewerbeertrag. Vom Gewerbeertrag werden wiederum die Verluste, die sich seit der letzten Berechnung ergeben haben, abgezogen. Dieser Vorgang wird Verlustvortrag genannt. Jetzt ist der maßgebliche Gewerbeertrag ermittelt und der Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag (SnG) wird festgelegt. Der SnG beträgt 3,5 Prozent des Gewerbeertrags und wird mit dem Steuerhebesatz multipliziert. Je nach Region fällt der Steuerhebesatz unterschiedlich aus – in München beträgt er 490 Prozent und in Wandlitz 300 Prozent.

Die Umsatzsteuer bei der AG

Eine Aktiengesellschaft muss auf Leistungen oder Dienstleistungen, die sie erbringt, Umsatzsteuer entrichten. Genauer gesagt muss derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt, diese Steuer bezahlen. Der fällige Betrag wird auf den Preis der Leistung hinzugerechnet. Je nach Leistung oder Dienstleistung handelt es sich um 19 Prozent bzw. 7 Prozent des Preises.

Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (Innergemeinschaftliche Lieferung) und bei Lieferungen in Drittländer (Ausfuhrlieferungen) ist die Lieferung in Deutschland steuerfrei.

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