Was sind Einkünfte, Gewinn, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen?
Einkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe und selbständiger Arbeit werden als Gewinn oder Gewinneinkünfte bezeichnet.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Einkommenssteuergesetzes (EStG), werden die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ermittelt. Diese Einkünfte nennt man Überschusseinkünfte.
Gewinn
So berechnen Sie den Gewinn eines Unternehmens:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Betriebseinnahmen:
- Warenverkauf
- Honorare (umsatzsteuerfrei)
- Honorare (umsatzsteuerpflichtig)
- Lieferungen und sonstige Leistungen
- Provisionseinnahmen
- Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke (z. B. private Pkw- und Telefonnutzung)
- Verkauf Anlagevermögen (z. B. Pkw)
Betriebsausgaben:
- Wareneinsatz
- Personalkosten
- Fremdleistungen
- Miete für das Büro mit Umlagen
- Arbeitszimmer
- Seminarräume
- Betriebliche Versicherungen
- Mitgliedsbeiträge
- Kfz-Kosten (tatsächliche oder Kilometergeld)
- Marketingkosten
- Werbekosten (Streuartikel bis 10 Euro)
- Geschenke bis 35 Euro
- Bewirtungskosten
- Reisekosten (Hotelkosten, Flugtickets, Fahrausweise, Kilometergeld)
- Verpflegungsmehraufwendungen (Reisekostenpauschalen)
- Provisionsaufwendungen
- Reparaturaufwendungen
- Abschreibung auf Anlagevermögen (Pkw, Büroeinrichtung, PC)
- Leasing
- Porto, Telefon
- Bürobedarf
- Zeitschriften, Bücher
- Fortbildungskosten
- Rechts- und Beratungskosten
- Buchführungskosten, Abschluss- und Prüfungskosten
- Nebenkosten des Geldverkehrs
Zu versteuerndes Einkommen
Die Summe aus allen Einkünften, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die sieben Einkunftsarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
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= Summe der Einkünfte
Abzugsfähig davon sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
– Altersentlastungsbetrag
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
– Freibetrag für Land- und Forstwirte
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= Gesamtbetrag der Einkünfte
Hiervon sind beschränkt bzw. unbeschränkt abzugsfähig, je nach Voraussetzungen:
– Verlustabzug § 10 d EStG
– Sonderausgaben (beschränkt abzugsfähig)
– Rentenversicherung, Krankenversicherung, andere Versicherungen
– Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig)
– Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Ausbildungskosten usw.
– Außergewöhnliche Belastungen
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= Einkommen
– Freibeträge für Kinder
– Härteausgleich
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= zu versteuernde Einkommen
Aus dem zu versteuernden Einkommen wird die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt.
tarifliche Einkommensteuer
– Festsetzung Gewerbesteuervergünstigung
– haushaltsnahe Beschäftigungen (Haushaltshilfen)
– haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerkerrechnungen)
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= festzusetzende Einkommensteuer