Bilanzierungspflicht: Definition, Infos, FAQ

Unternehmen, die der Bilanzierungspflicht unterliegen, müssen einen Jahresabschluss erstellen. Dieser Pflicht unterliegen alle Handelsgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften. Auch Einzelunternehmen müssen bilanzieren, wenn sie gewisse Grenzen bei Umsatz und Gewinn überschreiten.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Bilanzierungspflicht?

Unter Bilanzierungspflicht versteht man die Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, in manchen Fällen außerdem einem Anhang mit Erläuterungen. Alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bilanz sind im Handelsgesetzbuch festgelegt.

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Wer ist bilanzierungspflichtig?

  • Handelsgesellschaften (z. B. OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)

Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform immer bilanzierungspflichtig.

Bei gewerblichen Einzelunternehmen entscheiden die Umsätze und Gewinne, ob die Bilanzierungspflicht eintritt oder wegfällt. Das Finanzamt teilt den Inhabern solche Änderungen dementsprechend mit.

 

Ab wann gilt die Bilanzierungspflicht?

Ist ein Unternehmen nicht schon aufgrund der gewählten Rechtsform bilanzierungspflichtig, kann die Pflicht bei gewerbetreibenden Einzelunternehmen eintreten, wenn gewisse Grenzwerte überschritten sind. Sobald ein solcher Fall eintritt, erhalten Sie vom Finanzamt eine Aufforderung zur Bilanzierung.

 

Bilanzierungspflicht bei Einzelunternehmen

Gewerbliche Einzelunternehmen (h3)

Eine Bilanz ist notwendig, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt ist (§ 241a HGB):

  • Gesamtumsatz liegt über 600.000 Euro
  • Gewinn liegt über 60.000 Euro

Dabei ist unerheblich, ob Inhaber:innen als eingetragene Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind oder ob es sich um Kleingewerbetreibende handelt. Wird keine der Voraussetzungen erfüllt, genügt stattdessen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Diese ist beim Finanzamt einzureichen.

Einzelunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft (h3)

Eine Bilanz ist erforderlich, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Gesamtumsatz liegt über 600.000 Euro
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft liegt über 60.000 Euro
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb liegt über 60.000 Euro
  • Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen liegt über 25.000 Euro (§ 46 Bewertungsgesetz)

Hier erfahren Sie mehr zur Jahresabschluss bei Einzelunternehmen.

 

Bilanzierungspflicht bei Freiberufler:innen

Freiberufler:innen wie z. B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsrechts und müssen daher keine Bilanz erstellen. Eine EÜR am Jahresende ist deshalb ausreichend.

 

Bilanzierungspflicht bei UG und GmbH

Jede GmbH und UG muss als Kapitalgesellschaft einen Jahresabschluss erstellen. Dieser umfasst eine Bilanz, die betriebliche Steuererklärung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), einen Anhang mit Erläuterungen sowie außerdem die Gewinn- und Verlustermittlung (GuV).

Im firma.de Blog erfahren Sie weitere Infos sowohl zum Jahresabschluss einer UG als auch einer GmbH.

Bilanzierungspflicht bei einer GbR

Für die GbR gilt die Bilanzierungspflicht im Normalfall nicht, denn sie gehört nicht zu den Handelsgesellschaften. Daher ist eine EÜR hier ausreichend. Genau wie bei Einzelunternehmen kann die Pflicht für gewerbliche GbRs immer dann eintreten, wenn folgende Grenzen zwei Jahre in Folge überschritten werden:

  • Gesamtumsatz liegt über 600.000 Euro
  • Gewinn liegt über 60.000 Euro

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Wie kann man die Bilanzierungspflicht umgehen?

Die Pflicht zur Bilanzierung eines gewerbetreibenden Einzelunternehmens beginnt, wenn die Finanzbehörde zwei Kalenderjahre in Folge einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro feststellt. Mitunter kann man diese Werte noch im Nachhinein nach unten korrigieren, zum Beispiel indem Sie den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Fragen Sie hierzu am besten Ihre/n Steuerberater:in.

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