Buchführung kann für manch einen Unternehmer eine lästige Pflicht sein, die Bilanzierung ist jedoch für Kapitalgesellschaften Pflicht. Doch wie sieht es für Einzelunternehmen aus? Unternehmer müssen zunächst unterscheiden zwischen den verschiedenen Formen des Einzelunternehmens, da hier verschiedene Regelungen greifen:
- Kleingewerbetreibende
- Eingetragene Kaufleute
- Freiberufler
Diese drei Personengruppen zählen zu den Einzelunternehmen. Nun liegt allerdings jeder dieser Gruppen eine andere Regelung bzgl. der Bilanzierungspflicht zugrunde. Generell ist festzuhalten, dass die Bilanzierungspflicht von drei Faktoren abhängig ist: Dem Umsatz, dem Gewinn sowie dem Handelsregistereintrag.
Für welche Einzelunternehmer gilt die Bilanzierungspflicht?
Keine Bilanzierungspflicht bei Kleingewerbetreibenden
Kleingewerbetreibende sind nicht im Handelsregister eingetragen, ihr gewerblicher Betrieb bedarf jedoch einer Gewerbeanmeldung. Infolgedessen sind sie zwar gewerbesteuerpflichtig, können aber von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Des Weiteren sind Kleingewerbetreibende nicht von der Bilanzierungspflicht betroffen: Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) genügt hier völlig. Sollten Sie als Kleingewerbetreibender allerdings weniger als 22.000 Euro pro Jahr erwirtschaften, können Sie sogar auf die EÜR verzichten. Reichen Sie einfach eine handelsübliche Steuererklärung beim Finanzamt ein. Da Kleingewerbetreibende nicht bilanzierungspflichtig sind, bleibt ihnen auch die Erfassung des Inventars erspart.
Freiberufler können auf die Bilanzierung verzichten
Freiberufler sind nicht im Handelsregister eingetragen und nicht beim Gewerbeamt angemeldet. Für sie fällt somit keine Gewerbesteuer an. Freiberufler dürfen unabhängig von Umsatz oder Gewinn eine EÜR erstellen. Freiberufler sind nicht bilanzierungspflichtig. Des Weiteren können Freiberufler ebenso die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Da Freiberufler nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen sie auch keine Inventur durchführen.
Eingetragene Kaufleute sind nicht zwingend bilanzierungspflichtig
Eingetragene Kaufleute tragen diese Bezeichnung, weil sie im Handelsregister eingetragen sind. Ebenso sind eingetragene Kaufleute im Handelsregister eingetragen. Durch den HRG-Eintrag gilt für eingetragene Kaufleute das Gesetz nach HGB (Handelsregisterbuch). Auch wenn die Bilanzierungspflicht für Kaufleute vom HRG-Eintrag abhängig ist, sind Einzelkaufleute nicht immer bilanzierungspflichtig. § 241a HGB gewährt Kaufleuten eine Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatzerlös 600.000 Euro nicht überschreitet und gleichzeitig der Jahresüberschuss maximal 60.000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen auch Einzelkaufleute die Gewinnermittlung per EÜR ausüben. Kaufleute, die bilanzierungspflichtig sind, müssen zum Ende des Geschäftsjahres ihr Inventar erfassen.
Für Bilanzierungspflichtige: Aufbau einer Bilanz
Die Basis für die Bilanz bildet das Inventar: das Ergebnis der körperlichen Bestandsaufnahme in einem Unternehmen durch die Inventur. Die Bilanz vereinigt, grob gesagt, das Inventar in einer übersichtlichen Form. Als stichtagbezogene Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden eines Unternehmens fasst die Bilanz die einzelnen Positionen des Inventars zu größeren Gruppen zusammen. Beide Seiten der Bilanz müssen ausgeglichen sein. Das bedeutet, es gibt keine Buchung ohne Gegenbuchung. Alle Geschäftsvorfälle müssen in der Bilanzierung ersichtlich sein. § 246 Abs. 1 HGB gibt vor: Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
Weiterhin wird die linke von der rechten Seite der „Waagschale” der Bilanz unterschieden: Links werden die Aktiva als Vermögensformen und der Vermögensaufbau des Unternehmens eingetragen (= Vermögen: alle Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke, Büroausstattung, Vorräte, Kontoguthaben etc.); rechts die Passiva als Vermögensquellen und Kapitalaufbau des Unternehmens (= Kapital: z. B. Eigenkapital, Rücklagen, Kredite, Verbindlichkeiten, etc.). Die Aktiva fassen grob gesagt zusammen, was im Betrieb vorhanden ist, die Passiva beschreiben die Anteilseigner inkl. jeweiliger Kapitalbeteiligung (bei Kapitalgesellschaften). Da die Liste der Aktiva unter Umständen sehr lang werden kann, wird auf der linken Seite zusätzlich noch zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterschieden. Laut Gesetz gehören zum Anlagevermögen alle Gegenstände, die permanent dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Kurz: Alles, was im Unternehmen bleibt und nicht verkauft werden soll, zählt zum Anlagevermögen. Als Beispiele sind hier Grundstücke zu nennen, aber auch Produktionsmaschinen, Fabrikhallen, Büroausstattung usw.
Das Umlaufvermögen bezeichnet jedoch Dinge, die nicht permanent im Unternehmen bleiben sollen und verwendet werden. Beispiele hierfür sind Vorräte für die Produktion oder Kontoguthaben und Bargeld, das für regelmäßige Ausgaben genutzt wird. Anlagevermögen wird in der Bilanz immer oben aufgelistet. Genauso wie die linke Seite in verschiedene Teilaspekte gegliedert wird, wird auch die Seite der Passiva weiter unterteilt, und zwar in Eigenkapital (oben) und Fremdkapital (unten). Im oberen Bereich werden Bilanzposten wie Kapital- oder Gewinnrücklagen aufgestellt; im Bereich des Fremdkapitals müssen Posten wie Rückstellungen sowie alle Arten von Verbindlichkeiten angeführt werden.
Einzelunternehmer haben bei der Bilanz den Vorteil, dass es keine vorgegebene Bilanzgliederung gibt, die sie befolgen müssen. Es gilt § 247 HGB. Im Grunde kann die Bilanz für Einzelunternehmen wie folgt aussehen:
Aktiva (Vermögen) |
Passiva (Kapital) |
Anlagevermögen |
Eigenkapital |
Umlaufvermögen |
Rückstellungen |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Verbindlichkeiten |
Aktive latente Steuern |
Passive Rechnungsabgrenzungsposen |
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
Passive latente Steuern |
Fazit
Nicht jeder Einzelunternehmer ist bilanzierungspflichtig. So hängt die Pflicht bei Einzelkaufleuten vom Umsatz ab, Kleingewerbetreibende können ggf. lediglich eine Steuererklärung abgeben und Freiberufler sind grundsätzlich von der Bilanzierungspflicht befreit. Die Bilanz erfordert eine gewisse Kenntnis der Buchführung; unerfahrene Unternehmer sind in der Regel besser beraten, die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bzw. den Jahresabschluss auszulagern.