Grundlegendes
Die vier vorgeschriebenen Schritte zur Erstellung eines Jahresabschlusses sind: Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung. Wie ausführlich die Veröffentlichung ausfallen muss, richtet sich nach der Größe des Unternehmens. Dabei werden kleine, mittlere und große Aktiengesellschaften unterschieden. In diesem Beitrag werden zunächst die verschiedenen Größenklassen dargestellt und dann die einzelnen Schritte erläutert.
AG-Jahresabschluss: Unterschiedliche Anforderungen für kleine, mittlere und große AGs
Bei den Regelungen, die den Jahresabschluss einer AG betreffen, unterscheidet das Handelsgesetzbuch zwischen kleinen, mittleren und großen Aktiengesellschaften. Die Merkmale, nach denen die Einordung in eine Kategorie erfolgt, sind die Bilanzsumme, der Umsatz und die Anzahl der Mitarbeiter.
Die folgende Abbildung stellt die Schwellenwerte zur Berechnung der Größe dar und die Pflichten, die sich für die Aktiengesellschaften aus der Zuordnung zu einer Gruppe ergeben:
Größe | Kategorisierungsmerkmale | Pflichten der AG |
Kleine AG | An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt:
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Offenlegung:
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Mittelgroße AG | An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren werden mindestens zwei der drei bei kleinen Kapitalgesellschaften genannten Werte überschritten und mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
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Offenlegung:
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Große AG | An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden mindestens zwei der folgenden Kriterien:
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Offenlegung:
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AG-Jahresabschluss: Vier Schritte
Schritt 1: Die Aufstellung des AG-Jahresabschlusses
Der Vorstand muss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss einer AG für das vorhergehende Geschäftsjahr erstellen. Eine Ausnahme bildet die „kleine AG“ ohne Börsennotierung: Für sie gilt eine Frist von sechs Monaten und anstatt eines kompletten Jahresabschlusses muss lediglich eine zusammengefasste Bilanz und ein verkürzter Anhang eingereicht werden.
Ein Jahresabschluss muss gemäß dem Handelsgesetzbuch folgende Bestandteile enthalten:
- Die Bilanz für das vergangene Geschäftsjahr: Hier werden die Vermögensverhältnisse und das Kapital der AG einander gegenübergestellt. Auf der einen Seite steht die Verwendung der Mittel (Vermögen), auf der anderen, woher die Mittel stammen (Kapital).
- Die Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte Geschäftsjahr: Alle Erträge und Aufwendungen des letzten Jahres werden in dieser Aufstellung verrechnet. Das Ergebnis ist entweder ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag. Welche Methoden es zur Gewinnermittlung neben der GuV noch gibt, können Sie hier nachlesen.
- Der Anhang, in dem Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung gemacht werden: Zusätzlich finden sich im Anhang Informationen, die in den beiden vorherigen Teilen nicht dargestellt werden, wie z.B. die Anzahl der Mitarbeiter oder das Honorar des Abschlussprüfers. Kleine Aktiengesellschaften können einen verkürzten Lagebericht abgeben.
- Im Lagebericht gibt der Vorstand ausführliche Informationen zur Situation des Unternehmens. Der Inhalt muss gewissen gesetzlichen Vorgaben folgen. Es werden bspw. Auskünfte erteilt über die wirtschaftliche Lage, über das Risikomanagement der AG und über die Chancen und Risiken, die in der Zukunft auf das Unternehmen zukommen können.
- Die Erklärung zum Corporate Governance Kodex muss von börsennotierten Aktiengesellschaften abgegeben werden. Darin informiert das Unternehmen, inwieweit die Empfehlungen der Bundesregierung zur Leitung und Überwachung von börsennotierten Unternehmen umgesetzt wurden. Wenn das Unternehmen einzelnen Empfehlungen nicht gefolgt ist, wird auch darüber berichtet und die Gründe erläutert.
Schritt 2: Die Prüfung des Jahresabschlusses einer AG
Für mittelgroße und große Aktiengesellschaften gelten strengere gesetzliche Vorschriften zur Prüfung des Jahresabschlusses. So muss entweder ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung vornehmen. Für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers ist die Hauptversammlung verantwortlich. Sie wählt den zuständigen Abschlussprüfer für ein Geschäftsjahr.
Schritt 3: Die Feststellung des AG-Jahresabschlusses
Der Vorstand legt dann dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss vor, zusammen mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers und einem Vorschlag, wie der Gewinn verwendet werden soll – und ob Rücklagen gebildet werden. Aufgabe des Aufsichtsrats ist es dann, zu prüfen, ob der Jahresabschluss der Satzung entspricht und ob er gesetzeskonform ist. Fällt die Prüfung durch den Aufsichtsrat positiv aus, ist der Jahresabschluss festgestellt. Wenn der Abschluss nicht gebilligt wird, entscheidet die Hauptversammlung über die Feststellung.
Entscheidung über die Gewinnverwendung
Für die Entscheidung, was mit dem Gewinn geschehen soll, ist ausschließlich die Hauptversammlung zuständig. Der Gewinn kann entweder ausgeschüttet, in das nächste Jahr vorgetragen (Gewinnvortrag) oder als Reserve zurückgelegt werden.
Schritt 4: Die Offenlegung des AG-Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss muss unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs offengelegt werden. Eine Veröffentlichung hat im Elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. Offenlegungspflichtig sind u. a. der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Beschluss, wie der Gewinn verwendet werden soll. Börsennotierte Aktiengesellschaften unterliegen umfassenderen Veröffentlichungspflichten. Wenn die Aktiengesellschaft ihrer Offenlegungspflicht nicht innerhalb der gestellten Frist nachkommt, droht ein Ordnungsgeldverfahren und mögliche Strafzahlungen in Höhe von bis zu 25.000 Euro.