Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit
Wenn eine gemeinnützige GmbH Gewinne erwirtschaftet, müssen diese Mittel dem satzungsmäßigen Zweck der gGmbH zugeführt werden. Dies muss unmittelbar und selbstlos erfolgen. Unmittelbar bedeutet, dass alle Gewinne unmittelbar zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verwendet werden sollten. Selbstlos bedeutet, dass die Gewinne nicht als überhöhte Prämien dem Geschäftsführer oder an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen. Auch die Gehälter der Angestellten und der Geschäftsführer müssen in Relation zur Erbrachten Leistung stehen.
Andreas Munck
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Rücklagenbildung
Der gGmbH-Gewinn muss grundsätzlich seinem satzungsmäßigen Zweck zugeführt werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Mittel grundlos angespart werden dürfen. Die Bildung von Rücklagen aus dem gGmbH-Gewinn ist nur unter besonderen rechtlichen und in der Satzung verankerten Voraussetzungen möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Firmenzweck erst durch größere Investitionen umgesetzt werden kann. Hierzu muss die Rücklage des gGmbH-Gewinns in der Jahresbilanz ausgewiesen werden. Werden Gewinne für einen bestimmten Zweck angespart, so spricht man von einer Rücklagenbildung. Ein einfaches Ansparen von Mitteln, wie bei einer GmbH üblich, ist bei einer gGmbH nicht möglich. Die Rücklagenbildung, die so genannte Thesaurierung, ist nur dann zulässig, wenn dadurch der Satzungszweck erfüllt wird. Dies muss allerdings begründbar sein und wird im Einzelfall vom Finanzamt geprüft.
Dient die Rücklagenbildung dem in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck, ist eine Rücklagenbildung unproblematisch.
Offene und verdeckte Gewinnausschüttung
Erwirtschaftet eine GmbH Gewinne, so werden diese oft an die Gesellschafter ausbezahlt. Dies ist bei der gGmbH nicht möglich. Alle Gewinne müssen dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung wird versucht, diese Pflicht zu umgehen.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Häufig sind bei einer gGmbH die Gesellschafter auch Geschäftsführer und dürfen an sich selbst ein Gehalt auszahlen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre z.B. dann der Fall, wenn der Gewinn einer gGmbH durch ein überhöhtes Gehalt an den Geschäftsführer ausbezahlt wird. Auch hier ist dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Selbstlosigkeit zu folgen. Das Geschäftsführergehalt muss im Rahmen der tatsächlich erbrachten Leistungen liegen. Daher ist eine verdeckte Ausschüttung des gGmbH-Gewinns verboten. Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer gGmbH festgestellt, droht der Verlust ihrer Gemeinnützigkeit, da die gGmbH dann nicht mehr den Grundsatz der Selbstlosigkeit erfüllt. Ein Verlust der Selbstlosigkeit kann außerdem erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben.
Liquidation einer gGmbH
Wird eine gGmbH aufgelöst, bekommt jeder Gesellschafter seine Stammeinlage ausbezahlt. Entstandene Überschüsse und sonstige Mittel oder Vermögensgegenstände gehen an die in der Satzung festgelegte gemeinnützige Einrichtung.