Einkommensteuer: Berechnung, Einkunftsarten und FAQs

Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen auf ihre Einkünfte Einkommensteuer bezahlen. Diese Steuer ist eine der relevantesten Einnahmequellen des Staates und macht rund ein Drittel des Steueraufkommens aus. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Einkommensteuer.

 

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Was genau ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Lohnsteuer, mit der das Arbeitsentgelt von Beschäftigten belegt wird, zählt mit zur Einkommensteuer.

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, weil dieselbe Person gleichzeitig Steuerschuldner und Steuerträger ist. Sie ist außerdem eine Gemeinschaftssteuer, weil sie Bund, Ländern und Gemeinden zusteht.

 

Welche Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer?

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben einkommensteuerpflichtige Einkunftsarten:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständige Arbeit
  • Nicht selbständige Arbeit (z. B. Arbeitnehmerlohn)
  • Kapitalvermögen (soweit tariflich versteuert)
  • Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige (Renten, private Veräußerungsgeschäfte, Vermittlungen)

 

Nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte

Einige Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig:

  • Arbeitnehmer-Sparzulagen
  • Investitionszulagen
  • Wohnungsbau-Prämien
  • Lottogewinne
  • Schenkungen
  • Erbschaften
  • Einnahmen aus „Liebhabereien“ (Einnahmen, die per Saldo dauerhaft Verlust einfahren)
  • Arbeitnehmerlohn aus einem Minijob (Lohn liegt im monatlichen Durchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 Euro)
  • Einkünfte aus Mitarbeit in Einrichtung/ Verein unter 2.400 Euro/ Jahr

 

Einnahmen unter Progressionsvorbehalt nach § 32 EStG

Diese Einnahmen werden zum Grundfreibetrag hinzugerechnet. Wird dieser überschritten, können die Einnahmen am Ende steuerpflichtig werden.

  • Zu Einnahmen unter Progressionsvorbehalt zählen:
  • Arbeitslosengeld I
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld

 

Erhebungsformen der Einkommensteuer

Die Erhebungsformen Lohnsteuer (Einkommensteuer auf nicht selbständige Arbeit) sowie Kapitalertragsteuer sowie Zinsabschlag (Einkommensteuer auf Kapitalvermögen) werden direkt durch Dritte (Arbeitgeber/Finanzdienstleister) an das Finanzamt übermittelt. Liegt einem Finanzdienstleister bei der Kapitalertragsteuer ein Freistellungsauftrag vor, darf keine Kapitalertragsteuer abgeführt werden. Diese Erhebungsformen werden übrigens auch als Quellensteuer bezeichnet, weil die Steuer direkt an der (Ertrags-) Quelle abgezogen wird.

Erst im Nachhinein wird bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt geprüft, ob die entrichtete Steuer der tatsächlichen Steuerschuld entspricht und diese ganz oder teilweise zurück erstattet werden muss.

 

Wer muss Einkommensteuer bezahlen?

Grundsätzlich zahlen nur natürliche Personen Einkommensteuer. Das bedeutet aber nicht, dass die Einkommensteuer für Unternehmen irrelevant wäre.

Einkommensteuerpflichtige Personen in Deutschland

Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, sind mit ihren Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auch die im Ausland erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer.

Einkommensteuerpflichtige Personen im Ausland

Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben und Inlandseinkünfte beziehen, können beschränkt steuerpflichtig sein. Dies ist insbesondere bei Vermietung von inländischen Immobilien, Arbeitnehmertätigkeiten in Deutschland oder einem Gewerbebetrieb in Deutschland der Fall. Eine eventuelle Doppelbesteuerung wird durch bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen mit verschiedenen Staaten bzw. Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer vermieden.

 

Wann bezahlen Unternehmen Einkommensteuer?

Personengesellschaften selbst unterliegen zwar nicht der Einkommensteuer, ihre Gesellschafter jedoch schon. Für diese gibt die Gesellschaft eine gemeinschaftliche Steuererklärung ab. Die Einkünfte (Gewinne oder Verluste) der Gesellschafter werden nach Maßgabe deren Beteiligung oder wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen aufgeteilt. Dann schickt das Finanzamt den Gesellschaftern eine „Einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen“, aus welcher der jeweilige Anteil jedes Gesellschafters hervorgeht. Die Besteuerung richtet sich dann nach den individuellen Gegebenheiten bei dem jeweiligen Gesellschafter.

Ähnliches gilt für Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Als juristische Person unterliegt sie nicht der Einkommensteuerpflicht. Sie zahlt stattdessen Körperschaftsteuer. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hingegen müssen als natürliche Personen Einkommensteuer auf ihre Einkünfte aus dem Unternehmen entrichten – und zwar nicht nur auf Gehälter, sondern auch auf Ausschüttungen und ähnliches.

Kann man die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen

Unternehmen müssen meist Gewerbesteuer bezahlen. Besonders für Einzelunternehmer kann diese Steuerlast drückend sein, wenn diese zur Einkommensteuer noch hinzukommt.

Nach § 35 EStG können Sie sich die Gewerbesteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Hier ist immer die rechnerische Größe anzusetzen und NICHT die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

 

Wer muss die Einkommensteuer-Erklärung abgeben?

Personen, die höhere Einkünfte als den Grundfreibetrag erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Selbständige oder Inhaber eines Gewerbebetriebs müssen immer eine Einkommensteuer-Erklärung machen, selbst wenn sie keine oder negative Einkünfte (Verlust) haben.

Darüber hinaus verpflichten weitere Einkünfte zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 EStG). Dazu gehören unter anderem folgende Fälle:

  • Bezug von Lohnersatzleistungen über 410 Euro/Monat (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld) Diese Leistungen stehen unter Progressionsvorbehalt und können
  • Kurzarbeitergeld 2020: Kurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschüsse in Zusammenhang mit dem Corona-Maßnahmen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).
  • steuerpflichtig werden, wenn sie zum Arbeitsentgelt hinzukommen.
  • Bezug von Nebeneinkünften über 410 Euro/Monat (z. B. Mieteinnahmen, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit)
  • Bezug von Löhnen ohne Lohnsteuerabzug von mehreren Arbeitgebern (mehrere Minijobs)
  • Inanspruchnahme von Freibeträgen
  • Verlustvortrag aus Vorjahren

 

Wer muss keine Einkommensteuererklärung einreichen?

  • Alleinstehende mit Steuerklasse I ohne Zusatzeinnahmen zu ihrem Gehalt
  • Verheiratete mit Steuerklassen IV und IV ohne Zusatzeinnahmen zu ihren Gehältern

Für diese Personengruppen hat der Arbeitgeber die Einkommensteuer bereits abgeführt.

Freiwillige Abgabe einer Steuererklärung

Es kann finanziell mitunter sehr vorteilhaft sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie hohe Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, die das Finanzamt ansonsten nicht berücksichtigen würde. Welche dies sind, lesen Sie weiter unten im Abschnitt „Wie kann ich meine Einkommensteuer senken“.

Weitere wichtige Steuerarten für Unternehmer:

Die Einkommensteuer-Grundtabelle

Die Einkommensteuer-Grundtabelle gibt Auskunft über die einkommensabhängige Steuerbelastung – in Prozent und in Euro. Neben der Einkommensteuer werden Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (zum Steuersatz von neun Prozent) angeführt.

Die Werte werden in 100-Euro-Schritten angegeben, beginnend mit einem Einkommen von 9.405 Euro bis hin zu 270.044 Euro. Einkommen bis zu 9.408 Euro pro Jahr ist steuerfrei (Stand 2020).

Der Eingangssteuersatz liegt 2020 bei 14 Prozent und der Spitzensteuersatz bei 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 57.052 Euro. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens sowie die Kirchensteuer in Höhe von acht oder neun Prozent, je nach Bundesland (gilt nur für Mitglieder einer Kirche).

Auszug aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2021

Einkommen  9.744,00 € 10.000,00 € 40.000,00 € 129.400,00 €
Steuer 0,00 € 36,00€ 8.333,00 € 45.211,00 €
Durchschnittssatz 0 % 1 % 21 % 35 %
Grenzsteuersatz 0 % 14 % 35 % 42%
SolZ  0,00 € 0,00 € 0 € 2.486,61 €
KiSt 9%  0,00 € 3,24 € 749,97 € 4.068,99 €
Gesamt Steuer  0,00 € 39,24 € 9.082,97 € 51.766,901 €
Durchschnittssatz 0 % 1 % 23 % 40 %
Grenzsteuersatz 0 % 15 % 37 % 48 %

Die Werte dieser Grundtabelle ergeben sich aus dem Einkommensteuertarif nach § 32 EStG.

Der Einkommensteuertarif 2021 nach § 32 EStG

Die tarifliche Einkommensteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie ist in fünf Tarifzonen gegliedert:

Tarifzone 1 Nullzone bis 9.744 € (Grundfreibetrag) 0
Tarifzone 2 Progressionszone 1 9.745 €  bis 14.753 € (995,21 * y + 1.400) * y
Tarifzone 3 Progressionszone 2 14.754 € bis 57.918 € (208,85 * z + 2.397) * z + 950,96
Tarifzone 4 Proportionalzone 1 57.919 € bis 274.612 € 0,42 * x – 9.136,63
Tarifzone 5 Proportionalzone 2 ab 274.613 € 0,45 · x – 17.374,99

y = zu versteuerndes Einkommen

In der Progressionszone 1 steigt der Tarif linear am stärksten an, in der Progressionszone 2 weniger stark. Anschließend bleibt es konstant beim Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

 

Wie kann ich meine Einkommensteuer senken?

Um die Einkommensteuer zu senken, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Der Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag auf die Einkommensteuer steht jedem Steuerzahler zu und wird nicht auf die Einkommensteuer angerechnet. 2021 beträgt er für Alleinstehende 9.744 Euro.

Einkommensteuer senken durch Ehegattensplitting

Manchmal haben Eheleute sehr unterschiedliche Einkommen. In solchen Fällen ist Ehegattensplitting besonders vorteilhaft. Die Einkünfte beider Partner werden dabei addiert und durch zwei geteilt. Das kann zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz führen. Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, haben einen Freibetrag von 19.488 Euro auf ihr gemeinsames Einkommen.

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Freibetrag für Renten und Versorgungsbezüge

Für jede gesetzliche Rente wird ein individueller Freibetrag festgeschrieben. Darüber hinaus steht Rentenbeziehern eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro zu.

Einkommensteuer senken durch Kinderfreibeträge

Pro Elternteil und Kind beläuft sich der Kinderfreibetrag 2021 auf 5.460 Euro. Weiterhin gibt es den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag der Kinder in Höhe von 2.928 Euro. Meist wird der Betrag zusammen veranlagt, so ergibt sich der Betrag von 8.388 Euro. Dieser Freibetrag wird nur berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis das gezahlte Kindergeld in Höhe von derzeit 219 Euro pro Monat (für das erste und zweite Kind, danach stufenweise mehr) übersteigt. Das Finanzamt stellt dies im Rahmen einer Günstigerprüfung selbst fest. Weiterhin gibt es den Ausbildungsfreibeitrag von 924 Euro.

Alleinerziehende können darüber hinaus einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro für das erste plus 240 Euro für jedes weitere in ihrem Haushalt lebende Kind geltend machen.

Werbungskosten absetzen

Ein Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro wird auch als Werbungskostenpauschale (auch Arbeitnehmerpauschbetrag) bezeichnet. Das Finanzamt zieht ihn automatisch von Ihren nichtselbständigen Einkünften ab. Übersteigen ihre Werbungskosten 1.000 Euro, ist dies zu belegen und sie können auch einen höheren Betrag geltend machen.

Zu Werbungskosten gehört alles, was Sie aufwenden, um überhaupt arbeiten zu können. Beispiele sind Arbeitsmittel, Bahncard, Kosten für eine zweite Berufsausbildung oder ein Zweitstudium, Berufskleidung, Kosten für Bewerbungen, beruflich bedingte Umzüge oder doppelte Haushaltsführung und natürlich die Fahrten zur Arbeitsstätte.

Für Fahrten zur Arbeitsstätte können Sie für jeden Entfernungskilometer (einfache Strecke!) 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies ist Ihre Entfernungspauschale. Sie ist normalerweise auf 4.500 Euro jährlich beschränkt, aber wenn Sie mit dem Pkw zur Dienststätte fahren, erkennt das Finanzamt auch einen höheren Betrag an, wenn Sie diesen belegen können.

Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Als Sonderausgaben können Sie zum Beispiel Kosten für Steuerberater oder Steuersoftware absetzen. Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer können Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zu 100 % als Sonderausgaben absetzen. Selbständige, die ihre private Krankenversicherung allein bezahlen, können bis zu 2.800 Euro absetzen. Auch Haftpflicht- und Unfallversicherungen und andere Versicherungen sind absetzbar. Davon abgesehen werden Spenden, Schulgeld und manch andere Positionen als Sonderausgaben anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen zum Beispiel Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen.

Senkung der Einkommensteuer durch Rücklagenbildung (Thesaurierung)

Für einbehaltene (nicht entnommene) Gewinne gilt ein ermäßigter Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Man spricht auch von einem ermäßigten „Thesaurierungsteuersatz“. Bei Entnahme in einem späteren Veranlagungsjahr muss das Geld zum Satz von 25 Prozent zzgl. Zuschlagssteuern nachversteuert werden. Dies lohnt sich meist, wenn die Ausschüttung erst nach mehreren Jahren erfolgt. Lassen Sie dies am besten von ihrem Steuerberater prüfen.

Welche Steuern Sie als Selbständiger darüber hinaus noch von der Steuer absetzen könne, erfahren Sie in diesem Artikel.

So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer

Ihr steuerpflichtiges Einkommen können Sie mit der folgenden Berechnung auch selbst ermitteln:

Summe der sieben Einkunftsarten
minus Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 EStG)
minus Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 EStG)
minus Hinzurechnungsbetrag (§ 52 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
plus Erstattungsüberhang Kirchensteuer
minus Verlustabzug (§ 10 EStG)
minus Sonderausgaben (§ 10 EStG)
minus außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
minus Steuerbegünstigungen für Wohneigentum (§§ 10, 52 EStG)
plus zuzurechnendes Einkommen (§ 15 AStG)
= Einkommen
minus Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 EStG)
minus Härteausgleich (§ 46 EStG, § 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen (zvE)

Das Bundesministerium der Finanzen, kurz BMF, stellt auf seinen Webseiten einen Einkommensteuerrechner zur Verfügung. Dieser hilft Ihnen, Ihre Einkommensteuerlast zu ermitteln. Sie geben Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) ein und rufen den Steuerbetrag ab.

 

Einkommensteuererklärung: Wo, wann und wie einreichen?

Wo muss ich meine Einkommensteuererklärung einreichen?

Für die Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist immer das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

Wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben?

Die Einkommensteuererklärung muss immer für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) eingereicht werden. Ab dem Steuerjahr 2023 dürfen sich zur Abgabe Verpflichtete zwei Monate mehr Zeit lassen. Für das Steuerjahr 2020 haben somit bis zum 2.9.2024 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, können Sie sogar von einer verlängerten Frist am 2.6.2025 profitieren.

Auf Antrag kann diese Frist auch verlängert werden. Und wer einen Steuerberater hat oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zieht, hat sogar bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Die Steuererklärung wird über das elektronische Portal Elster (= Elektronische Steuererklärung) eingereicht. Das Finanzamt bearbeitet die eingehenden Steuererklärungen chronologisch. Je nach Arbeitsanfall kann es dann länger oder kürzer dauern, bis Sie Ihren Steuerbescheid erhalten. In der Regel ist dies schon einige Wochen nach Abgabe der Fall. Der Steuerbescheid kann dann auch über Ihr Elster-Konto abgerufen werden.

Wer ist nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Nicht jeder muss eine Einkommensteuererklärung einreichen. Wer über kein Einkommen verfügt, darf sich diese Arbeit sparen und muss auch keine Erklärung dafür abgeben, dass er kein Einkommen bezieht.

 

Anlagen zur Einkommensteuererklärung

Der Einkommensteuererklärung sind Anlagen und Belege beizufügen. Welche davon notwendig sind, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Alle Einkommensteuerpflichtigen müssen den Mantelbogen ausfüllen. Darauf vermerken Sie Angaben zu Person, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Die gängigsten Anlagen sind:

  • Steuerpflichtige mit Kindern: Anlage K 
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben (auch negative Einkünfte!): Anlage G
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Anlage S

Belege, wie z. B. Spendenquittungen oder Steuerbescheide von Banken sind der Einkommensteuererklärung beizufügen. Selbständige und Gewerbetreibende müssen zusammen mit der Steuererklärung ihren Jahresabschluss abgeben bzw. ihre Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) einreichen.

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Der Einkommensteuerbescheid

Im Einkommensteuerbescheid teilt Ihnen das Finanzamt mit, ob Sie Einkommensteuer nachzahlen müssen oder eventuell sogar eine Steuerrückzahlung erhalten. Zusammen mit dem Steuerbescheid wird Ihnen das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid schicken, aus dem Ihre quartalsmäßigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das nächste (bzw. laufende) Jahr hervorgehen.

Tipp: Steuerbescheide sind nicht immer korrekt. Sie sollten also Ihren Bescheid genau prüfen oder von einem Steuerberater prüfen lassen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen.

 

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

Üblicherweise wird die Einkommensteuer erst nach Ablauf eines Jahres fällig, doch um Steuerpflichtigen eine hohe Steuernachzahlung zu ersparen und Steuerzahlungen frühzeitig sicherzustellen, kann das Finanzamt Steuervorauszahlungen festlegen. Diese werden auf Grundlage der Einkünfte des Vorjahres berechnet und sind vierteljährlich fällig: zehn Tage nach dem jeweiligen Quartalsende bucht das Finanzamt in einem solchen Fall ein Viertel der Einkommensteuer des Vorjahres bei Ihnen ab.

Kann ich Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf Antrag reduzieren?

Bei manchen Unternehmern schwanken die Einkünfte sehr stark. Je nachdem, wann ein großes Projekt abgerechnet wird, kann das Einkommen in einem Jahr nur halb so hoch sein wie im Vorjahr. Wenn sich aus der laufenden Buchführung und dem Auftragseingang ein starker Einkommensrückgang abzeichnet, können Sie beim Finanzamt beantragen, die Steuervorauszahlungen zu reduzieren.

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