Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)?
- Rechtliche Grundlagen zur Bauabzugssteuer
- Freistellungsbescheinigung beantragen
- Voraussetzungen für eine Freistellungsbescheinigung
- Einzug der Bauabzugssteuer ohne Freistellungsbescheinigung
- Wer haftet für die Bauabzugssteuer?
- Freistellungsbescheinigung auf Gültigkeit prüfen lassen
- Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig?
Was ist eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)?
Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.
Hat ein Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung beantragt oder blieb die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde aus, ist die Bauabzugssteuer von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 48d EStG). Kann das Finanzamt keinen Zahlungseingang feststellen, haftet der Bauunternehmer, nicht der Auftraggeber.
Rechtliche Grundlagen zur Bauabzugssteuer
Seit 01. Januar 2002 ist für folgende Bauleistungen eine Bauabzugssteuer zu entrichten (§ 48b Absatz 1 EStG):
- Errichtung von Bauwerken
- Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken[/li]
- Bauliche Veränderungen von Gebäuden
- Abrissarbeiten
Hier erhalten Sie weitere Infos rund um die Einkommensteuer und hier zu Körperschaftsteuer.
Freistellungsbescheinigung beantragen – wie funktioniert das?
Die Freistellungsbescheinigung muss vom Bauunternehmer bzw. dem leistenden Unternehmer bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt werden. Hierbei muss die antragsstellende Baufirma die folgenden Angaben machen:
- Name und Anschrift der Baufirma, welche die Bauleistung ausführt
- Steuernummer des Betriebs
- Hinweis auf Beantragung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für eine Bauleistung, für die der Gesetzgeber den Abzug der Bauabzugssteuer vorsieht
Voraussetzungen für den Antrag einer Freistellungsbescheinigung
Um eine Freistellungsbescheinigung beantragen zu können, muss sichergestellt sein, dass ein Steueranspruch des Finanzamts durch die Erteilung der Bescheinigung nicht gefährdet ist (§ 48 Absatz 1 Satz 2 EStG).
Gefährdet wäre der Steueranspruch des Finanzamts in diesen Fällen:
- Bauunternehmer ignoriert Anzeigepflichten (§ 138 AO)
- Bauunternehmer kommt Mitwirkungspflichten nicht nach (§ 90 AO)
- Kein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch zuständige ausländische Steuerbehörde
Liegt keiner der genannten Fälle vor und der leistende Unternehmer kann glaubhaft versichern, dass die Finanzbehörde keine anderen Steueransprüche gegen ihn geltend machen kann (§ 48 Absatz 2 EStG), stellt das Finanzamt die Bescheinigung aus.
Neben der Anschrift und der Steuernummer des leistenden Unternehmers muss außerdem die Geltungsdauer und der Umfang der Freistellungsbescheinigung aus dem Dokument hervorgehen (§ 48b Absatz 3 EStG). Des Weiteren muss auch die auszustellende Behörde zu erkennen sein.
Einzug der Bauabzugssteuer ohne Freistellungsbescheinigung
Die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt befreit einen Bauherrn von der Bauabzugssteuer. Liegt eine solche Bescheinigung vor, erhält der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer den kompletten vereinbarten Netto-Rechnungsbetrag.
Ohne Freistellungsbescheinigung würde der Sachverhalt wie folgt ablaufen:
Ein Bauherr beauftragt ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Bauwerks. Als endgültigen Rechnungsbetrag vereinbaren die Parteien eine Summe von 100.000 Euro (Nettobetrag). Der Bauherr zahlt dem Bauunternehmen 85.000 Euro aus. 15.000 Euro (15 %) behält er als Bauabzugssteuer ein. Diese führt er an das für ihn zuständige Finanzamt ab.
Für die Anmeldung und die Abführung der Bauabzugssteuer muss der Bauherr einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden. Die angemeldete Bauabzugssteuer ist bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Der Folgemonat bezieht sich auf den Zeitpunkt, an dem die Rechnung des Bauunternehmens vom Bauherrn beglichen wurde.
Die Pflicht zur Abführung der Bauabzugssteuer besteht übrigens nur dann, wenn das Gebäude im Inland liegt und der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Dies gilt auch, wenn die entstehende Immobilie nach der Fertigstellung vermietet werden soll. Bei einer späteren Selbstnutzung finden die Vorschriften des Bauabzugssteuerrechts keine Anwendung.
Wer haftet für die Bauabzugssteuer?
Hat das Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung erteilt, muss die Bauabzugssteuer bezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in voller Höhe, kann die Finanzbehörde sich an den Bauunternehmer bzw. den leistenden Unternehmer wenden (§ 48a Absatz 3 EStG). Dieser haftet, wenn der Bauherr seine Verpflichtung zur Entrichtung der Bauabzugssteuer missachtet. Die Haftung kann ausgeschossen werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt für den entsprechenden Zeitraum vorliegt. Damit das Finanzamt die beauftragte Baufirma nicht in Regress nimmt, sollte sie die Gültigkeit der Bescheinigung unbedingt prüfen.
Freistellungsbescheinigung auf Gültigkeit prüfen lassen
Möchte eine beauftragte Baufirma wissen, ob eine vom Finanzamt vorgelegte Freistellungsbescheinigung (noch) gültig ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern online prüfen . Bei der Abfrage muss der Unternehmer seine Steuernummer vorlegen. Hierfür ist eine auf der Bescheinigung vermerkte Sicherheitsnummer erforderlich. Funktioniert eine Abfrage nicht ordnungsgemäß, kann der anfragende Unternehmer sich an das für ihn zuständige Finanzamt wenden.
Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig?
Die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt ist ab Antragstellung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren gültig. Auch eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum ist möglich.
Alternativ kann ein Bauunternehmer eine auftrags- oder objektbezogene Freistellungsbescheinigung beantragen. Diese verliert ihre Gültigkeit, wenn der Bauherr das Bauprojekt abnimmt oder die Abschlusszahlung bereits geleistet wurde.