Gewinnermittlung: Methoden und Voraussetzungen
Mit dem Gewinn (oder Ergebnis) wird der Überschuss der Erträge bezeichnet, den ein Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres erwirtschaftet hat. Ist der „Gewinn“ negativ hat das Unternehmen einen Verlust gemacht. Gemäß § 242 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Gewinnermittlung für die meisten Unternehmen verpflichtend.
Der Gewinn kann auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden: Mittels der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) oder der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 (EStG). Welche der beiden Varianten Sie zur Gewinnermittlung anwenden dürfen oder müssen, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Die EÜR ist die einfachere und schnellere Variante, die zur Gewinnermittlung angewandt werden kann. Jedoch dürfen Unternehmer die EÜR nur nutzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Betrieb wird als Kleingewerbe geführt.
- Die Tätigkeit zählt zu den freien Berufen und beim Finanzamt wurde die Freiberuflichkeit angemeldet.
- Das Unternehmen ist von der doppelten Buchführung aufgrund der Rechtsform, geringer Umsätze oder Gewinne befreit.
Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen können, sind in der Regel dazu verpflichtet, doppelte Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen.
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, den gemäß § 242 HGB alle Unternehmer am Geschäftsjahresende erstellen müssen, wenn Sie mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllen:
- Der Jahresumsatz (eingeschlossen der steuerfreien Umsätze) umfasst mehr als 600.000 Euro
- Land- und Forstwirte, deren selbstbewirtschaftete Fläche einen Wirtschaftswert von mindestens 25.000 Euro hat
- Der Jahresgewinn beträgt mehr als 60.000 Euro
Mehr zur Gewinn- und Verlustrechnung können Sie in diesem Artikel nachlesen.
Werden die oben genannten Grenzwerte nicht von Beginn an überschritten, sondern erst nach einigen Jahren, wird das Unternehmen vom Finanzamt schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich im kommenden Geschäftsjahr die Gewinnermittlungsmethode ändern wird.
Unternehmer können übrigens jederzeit freiwillig in die doppelte Buchführung wechseln. Umgekehrt ist der Wechsel in die einfache Buchführung jedoch nur unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen möglich.
Gewinn ermitteln
Die rechnerische Vorgehensweise zur Ermittlung des Gewinns hängt von der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode ab.
Gewinnermittlung durch Gewinn und Verlustrechnung
Für die GuV wird ein Unterkonto erstellt, das auf der Passivseite vom Eigenkapitalkonto steht. Auf dem GuV-Konto werden zunächst alle Erträge und Aufwände, die innerhalb eines Geschäftsjahres anfallen, gesammelt und einander gegenübergestellt, ehe diese am Geschäftsjahresende in die Erstellung der Bilanz einfließen. Wie bei der EÜR gilt auch hier: Sind die Erträge höher als die Aufwendungen, hat das Unternehmen Gewinn erwirtschaftet.
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
Wer eine EÜR machen darf, muss bei der Berechnung nur die Ausgaben und Einnahmen binnen eines Geschäftsjahres berücksichtigen. Faktoren wie Inventurergebnisse, Vermögen, Schulden oder offene Forderungen werden bei der Rechnung nicht mit einbezogen. Anders als bei der GuV gilt hier, dass Einnahmen bzw. Ausgaben erst mit dem tatsächlichen Zahlungsein- bzw. -ausgang entstehen und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Differenz aus Betriebseinnahmen und -ausgaben ergibt den Gewinn bzw. Verlust, den ein Unternehmen während eines Geschäftsjahres erwirtschaftet hat.
Die Berechnungsformel lautet: Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Weiterführende Informationen zur Einnahmenüberschussrechnung finden Sie in diesem Artikel.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Gewinnermittlung in der Landwirtschaft
- 350 Euro pro Hektar bewirtschafteter Nutzfläche
- 300 Euro pro Vieheinheit (min. 25)
Gewinnermittlung in der Forstwirtschaft
Bei der Forstwirtschaft erfolgt die Gewinnermittlung auf Basis der Betriebseinnahmen durch den Holzverkauf. Sofern das verkaufte Holz zuvor vom Forstwirt behandelt wurde, werden 55 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben berücksichtigt. Ist das verkaufte Holz unbehandelter Art, werden 20 Prozent auf die Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angerechnet.
Formlose Gewinnermittlung
Die formlose Gewinnermittlung konnte bis Anfang 2017 von Unternehmern verwendet werden, die die EÜR genutzt haben. Jedoch galt diese Regelung nur für Unternehmer, deren jährlicher Umsatz weniger als 17.500 Euro betrug. “Formlos” bedeutete in diesem Zusammenhang, dass für die Gewinnermittlung kein spezielles Formular verwendet werden musste, sondern eine einfache Auflistung der Einnahmen und Ausgaben beispielsweise in einer selbst erstellten Excel-Tabelle ausreichend war. Auch für die Art der Aufzeichnung gab es keine vorgeschriebene Form. Die einzelnen Posten wie Miet- und Fahrtkosten, Büromaterialien oder Betriebseinnahmen mussten zum Beispiel nicht chronologisch geordnet sein, sondern nur als Posten mitsamt der entsprechenden Summe in eine Liste eingetragen werden. Die einzelnen Posten wurden am Geschäftsjahresende addiert und die Einnahmen und Ausgaben zur Gewinnermittlung einander gegenübergestellt. Diese Tabelle mussten Unternehmer lediglich der Steuererklärung als Anlage beifügen und an das Finanzamt übermitteln.
Seit 2017 gilt nach Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 60 EStDV), dass auch Unternehmer, für die bisher eine formlose Gewinnermittlung ausreichend war, die Einnahmenüberschussrechnung in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln müssen.
Gewinnermittlungsmethode wechseln
Es kommt vor, dass Unternehmer, die nur eine Einnahmenüberschussrechnung machen müssen, irgendwann dazu verpflichtet sind, ihren Gewinn mittels der GuV zu ermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie die Umsatzgrenzen der Abgabenordnung überschreiten. Der Wechsel von der GuV zurück in die EÜR ist nicht ganz so einfach. Unternehmer, die wieder die EÜR als Gewinnermittlungsmethode nutzen wollen, dürfen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Gewinn- bzw. Umsatzgrenze nicht überschreiten. Ist dies der Fall, wird sich das Finanzamt an den Unternehmer wenden und ihn über die Möglichkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsmethode informieren.