Homeoffice absetzen: So geht’s!

Egal, ob Sie als Angestellter oder Selbständiger im Homeoffice arbeiten: Die Kosten für das Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen. Während Arbeitnehmer die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen können, müssen Selbständige sie als Betriebsausgaben erklären. Das Finanzamt erlaubt den steuerlichen Abzug allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

 

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Quick Facts: Was kann ich vom Homeoffice absetzen?

Selbständig Angestelltenverhältnis
Voraussetzungen
  • < 10 % private Nutzung
  • Innerhalb der häuslichen Sphäre
  • Funktionelle Einrichtung
  • Vier Wände
Homeoffice bildet den Mittelpunkt der Tätigkeit Nutzung des Homeoffice an mind. 3 Tagen/Woche Homeoffice bildet den Mittelpunkt der Tätigkeit
Absetzbar als Betriebsausgaben, geringwertige Wirtschaftsgüter Werbungskosten (Anlage N)
Steuerabzug unbegrenzt für:

  • Einrichtungsgegenstände (Tisch, Stuhl, Bücherregal)
  • Kosten für einen außerhäuslichen Arbeitsplatz (Co-Working etc.)
  • Anteilige Kosten an Gesamtmiete  und Mietnebenkosten

begrenzt auf 800 €/ Jahr:

  • Sofortige Abschreibung geringerwertiger Wirtschaftsgüter
begrenzt auf 1.250 €/ Jahr

 

 unbegrenzt

Heimbüro absetzen: Voraussetzungen

Damit Sie Ihr Homeoffice steuerlich geltend machen können, muss es alle vom Gesetzgeber aufgestellten Anforderungen erfüllen.

Nutzung des Homeoffice

Für Arbeitnehmer wie Selbständige gilt die Regelung, dass das Heimbüro nur dann von der Steuer abgezogen werden kann, wenn es zu weniger als zehn Prozent der Zeit privat genutzt wird und somit „ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erzielung von Einkünften” dient. Eine private Mitbenutzung ist nur bis zur Höchstgrenze von zehn Prozent zulässig. Wenn der Grenzwert überschritten wird ist kein steuerlicher Abzug möglich – auch nicht anteilig.

Tätigkeiten

Zu den Tätigkeiten, die Sie im Homeoffice verrichten können, gehören dabei schriftliche, verwaltende, organisatorische oder gedankliche Arbeiten. Auch für die schriftstellerische, geistige oder künstlerische Betätigung dürfen Sie das Arbeitszimmer im Eigenheim nutzen.

Häusliche Verbindung

Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die häusliche Verbindung: Das Heimbüro muss mit Lage, Ausstattung und Funktion in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Das bedeutet, dass Sie auch Kellerräume oder das Dachgeschoss als Homeoffice verwenden und absetzen können – vorausgesetzt, dass die betroffenen Räume als gemeinsame Wohneinheit mit Ihren anderen privaten Wohnräumen verbunden sind.

Funktion und Einrichtung

Ausgenommen von der Regel der häuslichen Verbindung sind Räume, deren Funktion und Ausstattung nicht einem Büro entsprechen, wie zum Beispiel Lagerräume. Das Finanzamt bewertet deshalb die Einrichtung Ihres Homeoffice. Damit das Heimbüro zum Steuerabzug berechtigt ist, muss es zweckmäßig eingerichtet sein: Schreibtisch, Stuhl sowie ein Bücherregal werden grundsätzlich als Ausstattung eines Arbeitszimmers akzeptiert. Befinden sich allerdings ein Schlafsofa, ein Gästebett oder andere Freizeitgegenstände (Fernseher, Tischkicker) mit im Raum, wird das Zimmer nicht als Arbeitszimmer angesehen.

Vier Wände

Nicht absetzbar ist das Homeoffice in einem Durchgangsraum oder einer typischen „Arbeitsecke”, die zum Beispiel im Wohnzimmer eingerichtet wird. Das Heimbüro muss vier Wände besitzen. Abtrennungen durch Vorhänge und Raumtrenner sind nicht ausreichend, um den Anforderungen der Finanzbehörde zu genügen.

 

Homeoffice absetzen während der Corona-Pandemie

Für die Jahre 2020 und 2021 konnte unter gewissen Umständen eine Homeoffice-Pauschale angewendet werden.

 

Szenarien für die steuerliche Abzugsfähigkeit

Wenn Ihr Homeoffice den oben genannten Voraussetzungen entspricht, interessiert sich das Finanzamt weiterhin für Ihre berufliche Situation. Denn abhängig von Ihren Alternativen zum Homeoffice gelten gesonderte Regelungen für die steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Selbständige: Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit

Arbeiten Sie als Selbständiger oder Freiberufler komplett von zu Hause – beispielsweise als freier Journalist, Künstler oder Schriftsteller – können Sie die Kosten für das Zimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Office zu Hause der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist. Wenn Sie Ihre Tätigkeit hauptsächlich außerhalb der häuslichen Sphäre (z. B. Fotoshoots im Freien) ausüben, ist der unbegrenzte Abzug nicht möglich.

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Arbeitnehmer: Kein anderer zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung

Sind Sie angestellt, haben aber keinen eigenen Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber (etwa als Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter), können Sie die Kosten für das Heimbüro steuerlich als Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag, den Sie absetzen können, liegt bei 1.250 Euro jährlich.

Außerdem sind die Angaben zum Homeoffice immer personenbezogen. Das bedeutet, dass Sie bei mehreren Arbeitszimmern an verschiedenen Orten den Höchstbetrag nur einmalig und für alle Arbeitsplätze gebündelt erklären können. Andersherum dürfen jedoch mehrere Personen, die denselben Arbeitsplatz anteilig nutzen, jeweils den Höchstbetrag geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass jeder die angefallenen Kosten auch anteilig getragen hat.

Arbeitnehmer: Mehrere Arbeitsplätze

Arbeiten Sie als Arbeitnehmer teilweise von zu Hause und teilweise im Betrieb, gelten besondere Regelungen für die steuerliche Behandlung des Homeoffice.

Arbeit im Homeoffice an drei Tagen der Woche

Bei einer Heimarbeit, die qualitativ mit der im Betrieb gleichgesetzt werden kann, können Sie die Kosten vollständig absetzen – wenn Sie jede Woche drei Tage im Homeoffice arbeiten. In diesem Fall stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit dar.

Diese Regelung greift nicht, wenn die Arbeit im Betrieb höherwertig ist als die im Heimbüro. In diesem Fall ist lediglich ein Abzug bis zur Höchstgrenze von 1.250 Euro möglich.

Arbeit an zwei Tagen der Woche von zu Hause

Wenn Sie lediglich an zwei Tagen von zu Hause arbeiten, hängt die steuerliche Abzugsfähigkeit davon ab, ob Sie in dieser Zeit auch den Arbeitsplatz im Betrieb nutzen könnten:

  1. Trifft dieser Fall zu, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig.
  2. Trifft dieser Fall nicht zu, weil Ihr Arbeitsplatz im Betrieb an diesen zwei Tagen von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder anderweitig eingeschränkt ist, können Sie den Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend machen.

 

Spezialfall: Außerhäusliches Arbeitszimmer

Nutzen Sie ein Office, das nicht zu Ihrer Wohnung gehört, gilt es als außerhäusliches Arbeitszimmer. Dies wäre der Fall, wenn:

  • Tätigkeit aufgeteilt in mehrere Wohnungen eines Mehrfamilienhauses
  • Nutzung eines Coworking-Space als Office

Die anfallenden Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers können Sie unbegrenzt als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten absetzen.

 

Homeoffice absetzen: Was und wie viel kann abgesetzt werden?

Grundsätzlich können Sie alle Kosten steuerlich absetzen, die Sie direkt oder zumindest anteilig Ihrem Heimbüro und dessen Einrichtung zuordnen können. So können Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal und Leselampe dem Arbeitszimmer eindeutig zugeordnet werden. Selbständige dürfen diese nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetz als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einer Höhe von 800 Euro sofort abschreiben, Angestellte müssen die Kosten für das Homeoffice über die Werbungskosten absetzen.

Bei Kosten, die die gesamte Wohnung betreffen, sieht die Rechtslage ein wenig anders aus: Miete, Strom oder Heizung können nur anteilig für die Größe des Arbeitszimmers abgesetzt werden – diese Regelung gilt unabhängig davon, ob Sie selbständig sind oder nicht.

Anteil des Arbeitszimmers ermitteln

Damit Sie den abzugsfähigen Anteil Ihres Arbeitszimmers errechnen können, müssen Sie zunächst die anteilige Fläche berechnen, den das Heimbüro in Ihren vier Wänden einnimmt:

Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche x 100 = Arbeitszimmeranteil an Gesamtfläche in % 

Beispiel: Ihre Wohnung ist 75 m² groß, das Arbeitszimmer nimmt davon 20 m² ein. Daraus ergibt sich ein absetzbarer Anteil von 26,6 Prozent für Miet- und Nebenkosten.

Selbständige: Homeoffice im Eigenheim

Selbständige mit Wohneigentum können in Zusammenhang mit einem Homeoffice noch weitere Steuerabzüge geltend machen:

  • Grundsteuer
  • Hausrat-, Rechtsschutz- und Gebäudeversicherung
  • Reinigungskosten
  • Kosten zur Instandhaltung, -setzung und Modernisierung des Hauses/der Wohnung
  • Gebäudeabschreibungen
  • Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein

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