Immaterielle Vermögenswerte: Definition
Gemäß dem International Accounting Standard 38 (IAS 38) ist ein immaterieller Vermögenswert ein identifizierbares, nicht-monetäres Wirtschaftsgut ohne physische Substanz. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei immateriellen Vermögenswerten um immaterielle Werte eines Unternehmens wie Patente, Lizenzen, Rechte, Geschäfts- oder Firmenwerte, die wesentlich zur Unternehmensbewertung beitragen. Die immateriellen Vermögenswerte zählen wie Sach- und Finanzanlagen zum Anlagevermögen des Unternehmens.
Immaterielle Vermögenswerte lassen sich in drei Kategorien unterteilen:
- Konzessionen, Rechte und Lizenzen
- Firmen- und Geschäftswerte (Firmenname, Leitung, Mitarbeiterstamm, etc.)
- Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte
Immaterieller Vermögenswert: Ein Beispiel aus der Praxis
Anhand eines Sportvereins lässt sich anschaulich erklären, was immaterielle Vermögenswerte sind. Viele Sportvereine, insbesondere Fußballvereine sind heutzutage mehr zu Wirtschaftsvereinen geworden, die viele immaterielle Vermögenswerte verwalten. Insbesondere geht es um die Spielerlaubnis der einzelnen Spieler, welche einem konzessionsähnlichen Recht gleichkommt.
Verein A verpflichtet einen Spieler von Verein B für 15 Millionen Euro. Verein A muss die Ablösesumme, die er an Verein B gezahlt hat, als Anschaffungskosten in der Buchhaltung auflisten und diese über den Zeitraum der vereinbarten Vertragslaufzeit abschreiben. Es ist jedoch nicht unüblich, dass der Spieler während seiner Spielzeit bei Verein A seinen Transferwert steigert, weil sich seine Leistung verbessert. Der gestiegene Wert darf nicht in der Bilanz abgeschrieben werden, da es sich in diesem Fall um einen selbst geschaffenen Wert handelt.
In der Praxis ist es also so, dass viele Vereine deutlich höhere Vermögenswerte haben, als es in der Bilanz ersichtlich wird.
Immaterielle Vermögenswerte im Rechnungswesen
Die immateriellen Vermögenswerte von Unternehmen müssen in der Bilanz von den Sach- und Finanzanlagen ausgewiesen werden. Des Weiteren werden sie in zwei Kategorien unterteilt: In die Werte, die vom Unternehmen selbst geschaffen wurden (originär sind) und die Werte, die gegen Entgelt von Dritten erworben wurden.
Je nachdem, welcher der beiden Kategorien sich der immaterielle Vermögensgegenstand zuordnen lässt, besteht ein Aktivierungsverbot, ein Aktivierungswahlrecht oder eine Aktivierungspflicht. Unter Aktivierung versteht man im Rechnungswesen die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes auf die Aktivseite der Bilanz.
Aktivierungsverbot
Ein Aktivierungsverbot besteht für alle immateriellen Vermögenswerte, die originär sind (z. B. Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und andere vergleichbare Vermögensgegenstände, die vom Unternehmen selbst geschaffen wurden).
Von der Aktivierung sind zudem alle Aufwendungen ausgeschlossen, die:
- gemäß § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB zur Gründung des Unternehmens beigetragen haben.
- gemäß § 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB zur Beschaffung des Eigenkapitals des Unternehmens verwendet wurden.
- gemäß § 248 Abs.1 Nr. 3 HGB zum Abschluss von Versicherungsträgern beigetragen haben.
- gemäß § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB für Forschung und Vertrieb verwendet wurden.
- gemäß § 272 Abs. 1a HGB für eigene Aktien genutzt wurden.
Aktivierungswahlrecht
Bei einigen immateriellen Vermögensgegenständen besteht eine Wahlmöglichkeit zur Aktivierung. Zum Beispiel können die Entwicklungskosten für ein neues Produkt oder eine selbsterstellte Software gemäß § 255 Abs. 2a HGB aktiviert werden. Entwicklungskosten sind jedoch von Forschungskosten zu unterscheiden. Ist es nicht möglich diese klar voneinander zu trennen, ist eine Aktivierung im Zweifelsfall ausgeschlossen.
Auch geringwertige Wirtschaftsgüter können aktiviert werden, sofern sie zum Anlagevermögen zählen, beweglich, abnutzbar oder selbstständig nutzbar sind und die Wertgrenze von 150 Euro nicht überschreiten (z. B. ein Schreibtischstuhl). Diese Vermögensgegenstände werden in der Anlagenbuchhaltung gesondert aufgeführt, müssen aber in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 EStG können diese Vermögensgegenstände im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden.
Aktivierungspflicht
Eine Aktivierungspflicht besteht für immaterielle Vermögensgegenstände, die entgeltlich von Dritten erworben wurden und für die kein Ausschlussgrund nach § 248 HGB vorliegt. Immaterielle Vermögenswerte, die aktiviert wurden, müssen über den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung planmäßig abgeschrieben werden.
Erwirbt ein Unternehmen beispielsweise eine Softwarelizenz für 1.000 Euro und ein Patent für 10.000 Euro, müssen diese als Posten in der Bilanz mit einem Wert von 11.000 Euro auftauchen.
Mehr zu den Aktivierungspflichten erfahren Sie hier.
Immaterielle Vermögenswerte abschreiben
Immaterielle Vermögenswerte werden planmäßig abgeschrieben, da sie normalerweise einer beschränkten Nutzungsdauer beziehungsweise einer festgesetzten Laufzeit unterliegen (z. B. eine Patent- oder Lizenzlaufzeit bzw. eine beschränkte Nutzungsdauer für ein Programm oder eine Software).
Für den Fall, dass die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes nicht eindeutig geschätzt werden kann und auch die Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) vom Bundesministerium für Finanzen keinen Aufschluss über die Nutzungsdauer des Gegenstandes geben können, ist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB vorgesehen, dass der Vermögenswert planmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben wird.
Da für das Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip gilt, können in einigen Fällen auch außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden.