Definition: Was ist die Kapitalertragsteuer?
Wie der Name schon sagt, ist die Kapitalertragsteuer – kurz KESt – eine Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte. Als „Kapital“ gelten hauptsächlich Geldanlagen in Wertpapieren und Unternehmensanteilen. Wer Sparguthaben, Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere besitzt, auch in Form von Investmentfonds, oder wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, der muss auf die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten Kapitalertragsteuer zahlen. Dies gilt nicht nur für Zinsen und Dividenden, sondern auch für Veräußerungs- und Kursgewinne.
Kapitalertragsteuer – FAQ und Basiswissen
Die folgende Tabelle beantwortet einige grundlegende Fragen zur Kapitalertragsteuer.
Wer zahlt Kapitalertragsteuer? | Natürliche Personen (zum Beispiel Gesellschafter) müssen Kapitalertragsteuer zahlen. Die Kapitalerträge von Unternehmen und anderen juristischen Personen unterliegen lediglich der Körperschaftsteuer. |
Wann wird an wen gezahlt? | Die auszahlende Stelle führt die Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt ab, wenn Kapitaleinkünfte anfallen. Kapitalerträge werden somit an der Quelle besteuert. Deshalb nennt zählt die Steuerart zu den Quellensteuer. |
Wer darf die Kapitalertragsteuer einbehalten? |
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Wie können Sie Kapitalertragsteuer zurückfordern? | Wenn Sie z. B. zu viel Kapitalertragsteuer gezahlt haben, weil Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt oder Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, können Sie dies mit Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. |
Wie berechnen Sie Kapitalertragsteuer? | 25 % Kapitalertragsteuer + 1,38% (Solidaritätszuschlag) + 2 % bzw. 2,25 % (bei 8 % bzw. 9 % Kirchensteuer) So ergeben sich drei unterschiedliche Steuersätze:
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Wie verbuchen Sie Kapitalertragsteuer? | Sie buchen per Kapitalertragsteuer an Bank. Das Konto für Kapitalertragsteuer hat im SKR 03 die Nummer 2213 und im SKR 04 die Nummer 7603. |
Wo können Sie die Kapitalertragsteuer anmelden? | Dies tun Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung, es sei denn, die Kapitalertragsteuer ist durch den Abzug an der Quelle bereits vollständig abgegolten. |
Wo in ELSTER bzw. den Steuerunterlagen müssen Sie die Kapitalertragsteuer eintragen? | Kapitaleinkünfte erklären Sie in der Anlage KAP zur Steuererklärung. Wenn Ihre Kapitalertragsteuer bereits abgegolten ist, brauchen Sie diese Anlage nicht auszufüllen. Einige Fälle, in denen Sie die Kapitalertragsteuer trotzdem erklären müssen, werden weiter unten behandelt. |
Wann fällt Kapitalertragsteuer an?
Die Kapitalertragsteuer fällt immer dann an, wenn Sie Einkünfte auf Ihre Geldanlagen erhalten – und zwar in dem Moment, da diese Einkünfte ausgeschüttet werden.
Kapitaleinkünfte, auf die Kapitalertragsteuer entfällt
- Dividenden und Gewinnausschüttungen durch Kapitalgesellschaften
- Zinsen und ähnliche Einnahmen, die von Banken gezahlt werden
- Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
- Ausschüttungen von Investmentgesellschaften, auch wenn diese wieder angelegt werden (sog. thesaurierende Fonds)
- Gewinnausschüttungen aus typisch stillen Beteiligungen
- Bestimmte Lebensversicherungsverträge
- Gewinne aus Termingeschäften
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder anderen Finanzprodukten
- Stückzinsen, die beim Verkauf festverzinslicher Wertpapiere anfallen
Kapitaleinkünfte, auf die keine Kapitalertragsteuer entfällt
- Erträge aus privaten und betrieblichen Darlehen (Darlehen von Nichtbanken)
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds (da kein Geld fließt, ist ein Steuerabzug durch ein deutsches Kreditinstitut nicht möglich)
- Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden (sogenannte Altverträge) mit einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Jahren
Wichtig: Die oben genannten Erträge müssen trotzdem in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie sind weiterhin Einkommensbestandteile, die versteuert werden müssen.
Weitere wichtige Steuerarten für Unternehmer:
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?
Der Kapitalertragsteuersatz beträgt einheitlich für alle Kapitaleinkünfte 25 Prozent. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und je nach Bundesland acht oder neun Prozent Kirchensteuer, die jeweils auf den Betrag der Kapitalertragsteuer aufgeschlagen werden.
Kapitalertragsteuer berechnen
Angenommen Sie haben Kapitalerträge in Höhe von 300 Euro und unterliegen der Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen, dann berechnet Ihre Bank die Kapitalertragsteuer wie folgt:
Kapitalertragsteuer | 25 % | 75,00 € |
Solidaritätszuschlag | 5,5 % von 2 5% = 1,38 % | 4,13 € |
Kirchensteuer | 9 % von 25 % = 2,25 % | 6,75 € |
Kapitalertragsteuerlast inkl. Zuschläge | 28,63 % | 85,88 € |
Tipp: Falls Sie im Internet anders lautende Berechnungen gefunden haben: Die KESt wurde 2009 vereinheitlicht und ihre Berechnung vereinfacht. Vorher galten unterschiedliche Steuersätze auf die verschiedenen Arten der Kapitaleinkünfte.
Wie wird die Kapitalertragsteuer gezahlt?
Die Kapitalertragsteuer ist eine so genannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie direkt von der auszahlenden Stelle im Moment der Ausschüttung einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Diese auszahlende Stelle ist in vielen Fällen eine Bank oder Versicherungsgesellschaft. Zum Jahresende wird Ihnen diese eine Aufstellung Ihrer Kapitalerträge und der darauf abgeführten Kapitalertragsteuer zustellen.
Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer wird auch als Abgeltungsteuer bezeichnet, weil die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte durch den Abzug der Kapitalertragsteuer an der Quelle als abgegolten gilt (§ 43 Abs. 5 EStG). Ganz synonym sind die beiden Begriffe jedoch nicht. Die Abgeltungsteuer wurde in Deutschland erst 2009 eingeführt. Seitdem müssen inländische Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden, weil sie bereits durch den Quellensteuerabzug abgegolten sind.
Durch diesen Abzug der Abgeltungsteuer direkt durch das auszahlende Institut tritt die sogenannte Abgeltungswirkung ein. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige seine Kapitalertragsteuer auf inländische Kapitaleinkünfte (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr selbst abführen muss.
Wie hoch ist der Freibetrag auf die Kapitalertragsteuer?
Kapitalerträge sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Der Freibetrag auf die Kapitalertragsteuer wird auch als Sparerpauschbetrag bezeichnet. Er beläuft sich bei Einzelpersonen auf 801 Euro pro Jahr, bei Verheirateten beträgt er das Doppelte, also 1.602 Euro pro Jahr.
Falls Sie keine Freistellungsaufträge erteilt haben, können Sie sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurückholen, indem Sie die Anlage KAP zu Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen. Die Steuerbescheinigung Ihrer Bank legen Sie der Erklärung bei.
Freistellungsauftrag erteilen
Damit Sie sich den Aufwand mit der Anlage KAP sparen oder zumindest erleichtern können, erteilen Sie Ihrem Kreditinstitut am besten einen Freistellungsauftrag. Ihre Bank stellt Ihnen einen Vordruck zu diesem Zweck zur Verfügung. Sie können den Freistellungsauftrag auch auf mehrere Stellen aufteilen. Beispielsweise erteilen Sie der Bank, bei der Sie Sparguthaben unterhalten, einen Freistellungsauftrag über 200 Euro, und parallel der Bank, die Ihr Wertpapierdepot führt, einen Freistellungsauftrag über 500 Euro usw.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung
Nicht- oder Niedrigverdiener haben noch eine andere Möglichkeit: Sie können sich bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung besorgen. Damit bescheinigt Ihnen das Finanzamt, dass für Sie (als natürliche oder juristische Person) voraussichtlich keine Einkommensteuer entstehen wird. Da die Kapitalertragsteuer eine Einkommensteuer ist, müssen Sie, wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen, auch keine Kapitalertragsteuer entrichten.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung legen Sie der auszahlenden Stelle vor, die dann auf den Einbehalt der KESt verzichten wird.
Die Anlage KAP: Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung
Wenn die an der Quelle abgeführte Abgeltungsteuer nicht dem Betrag entspricht, den Sie tatsächlich an Kapitalertragsteuer hätten zahlen müssen, können Sie die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung ausfüllen.
Zu viel oder zu wenig Kapitalertragsteuer gezahlt?
Zu wenig Kapitalertragsteuer haben Sie gezahlt, wenn Sie
- Erträge aus ausländischen Anlagen erzielt haben
- Zinseinnahmen aus Privatdarlehen erhalten haben
- Keine Kirchensteuer abgeführt haben, weil das Finanzamt keine Kenntnis von Ihrer Religionszugehörigkeit hatte
- Keine oder unzureichende Freistellungsaufträge erteilt haben
Zu viel Kapitalertragsteuer haben Sie gezahlt, wenn
- Ihr Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt und
- Sie keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt haben.
Anlage KAP richtig ausfüllen
Die Angaben für Ihre Kapitalertragsteuer tragen Sie in der Anlage KAP wie folgt ein:
Zeilen | Unterpunkt | Angaben |
7-11 | Kapitalerträge mit einbehaltener Kapitalertragsteuer | Inländische Kapitalerträge, für die die Abgeltungssteuer einbehalten wurde |
12-13 | Angaben zum Sparerpauschbetrag | Bei Einzelpersonen beträgt er 801, bei Verheirateten 1.602 Euro |
14-19 | Kapitalerträge ohne Steuerabzug | Erträge, für die keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, wie z. B. Zinsen aus privaten Darlehen, Zinsen und Beteiligungserträge aus ausländischen Darlehen |
20-25 | Kapitalerträge mit persönlichem Steuersatz | Zinserträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen sowie (auf Antrag) Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Diese werden mit dem persönlichen Steuersatz mithilfe des Teileinkünfteverfahren besteuert. |
31-47 | Erträge aus Beteiligungen | Kapitalerträge als Beteiligter einer Gemeinschaft, z. B. einer Erbengemeinschaft |
48-56 | Anzurechnende Steuern | Von Banken einbehaltene inländische und ausländische Steuern |
Die Zinsbescheinigungen der Banken sind zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Günstigerprüfung
Bei Geringverdienern wird das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornehmen. Das bedeutet, dass die Steuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungstarif, sondern mit Ihrem individuellen Steuersatz berechnet wird, falls dieser niedriger als der Kapitalertragsteuersatz ausfällt. Dass eine Günstigerprüfung vorgenommen wurde, erkennen Sie daran, dass die Kapitalerträge im Steuerbescheid in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
Tipp: In diesem Fall können Sie einbehaltene Kirchensteuer übrigens als Sonderausgaben geltend machen. Tragen Sie diese im Hauptvordruck in Zeile 42 ein.
Was ist die Zinsabschlagsteuer?
Vor dem 1. Januar 2009, also vor der Einführung der Abgeltungsteuer, war die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland wesentlich komplizierter. Für vor dem 31.12.2008 zugeflossene Erträge lag die Kapitalertragsteuer zwischen 10 und 35 Prozent plus Solidaritätszuschlag, je nach Art der Kapitaleinkünfte. Für Zinseinkünfte wurde die sogenannte „Zinsabschlagsteuer“ in Höhe von 30 Prozent angesetzt. Heute ist diese in der Abgeltungsteuer enthalten.
Kapitalertragsteuer in einer Holding: Was muss ich beachten?
Bei einem organisatorischen Unternehmensstruktur aus Mutter- und Tochtergesellschaften gelten besondere Regeln bei der Kapitalertragsteuer.
Fällt die Kapitalertragssteuer auch bei einer reinen Beteiligungsgesellschaft an?
Ja, das ist grundsätzlich der Fall. Wenn die Muttergesellschaft mindestens zehn Prozent ihrer Beteiligungsgesellschaft hält, kann allerdings mit der Jahressteuererklärung eine Kapitalertragsteuer-Erstattung beantragt werden, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
Muss die Muttergesellschaft einer Holding Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen zahlen?
Bei Holdinggesellschaften sind Gewinnausschüttungen zu 95 Prozent steuerfrei. Die ausschüttende Tochtergesellschaft muss allerdings 25 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten und an die Finanzbehörde abführen. In der Jahressteuererklärung im Folgejahr kann sie sich dann vom Fiskus eine Erstattung zurückholen. Diesen Aufwand kann sich die Tochtergesellschaft ersparen, indem sie sich eine Freistellungsbescheinigung ausstellen lässt.
Dieses Verfahren ist an zwei Bedingungen geknüpft:
- Die Muttergesellschaft (Holding) muss mindestens zehn Prozent an der Tochtergesellschaft halten.
- Die Holding muss den satzungsmäßigen Unternehmenszweck „Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen“ haben. Wenn sie auch andere Einkünfte erzielt, hat sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung.
Wie funktioniert die Aufteilung der KESt bei Enkelgesellschaften?
Angenommen eine Holding hat eine Tochtergesellschaft A und diese wiederum eine Tochtergesellschaft B (Enkel), dann ist die Holding eine mittelbare Gesellschafterin von B. In diesem Fall ist die Rechtslage derzeit wie folgt: Zinsen aus dem Darlehen eines „mittelbaren Gesellschafters“ an eine Kapitalgesellschaft können der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent unterliegen, wenn der Gläubiger der Zinserträge keine nahe stehende Person mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft ist. Zu diesem Entschluss kam der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2016.
Wenn die Holding als Darlehensgeber jedoch eine Beteiligung an der Muttergesellschaft von B innehat, die es ihr ermöglicht, ihren Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen, dann ist eine ausreichende Nähe zur Enkelgesellschaft gegeben, um die Kapitalertragsteuer wie im Falle einer direkten Beteiligungsgesellschaft zu handhaben.
Muss die Kapitalertragssteuer auch auf die nicht ausgeschütteten anteiligen Gewinne der Gesellschafter gezahlt werden?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert hierzu in einer Mitteilung:
„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehört der dem stillen Gesellschafter zugewiesene Gewinn oder der unter Berücksichtigung der §§ 15a, 15b EStG zuzurechnende Verlust. Wird dem stillen Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung sein Guthaben zugewiesen, werden bei der Ermittlung des Gewinns i. S. des § 20 Absatz 4 EStG die als laufende Einkünfte berücksichtigten Gewinn- oder Verlustanteile, die das Auseinandersetzungsguthaben erhöht oder gemindert haben, vom Gewinn abgerechnet oder dem Gewinn hinzugerechnet.“
Fazit zur Kapitalertragsteuer
- Die Kapitalertragsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer.
- Sie wird auf inländische Kapitalerträge berechnet und beträgt einheitlich 25 Prozent. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer, jeweils bezogen auf den Betrag der Kapitalertragsteuer.
- Da die Kapitalertragsteuer eine Quellensteuer ist, wird sie direkt an der Quelle erhoben. Meist ist das Ihre Bank. Diese führt die Kapitalertragsteuer unmittelbar an den Fiskus ab. Sie ist dann abgegolten, daher auch die Bezeichnung Abgeltungsteuer.
- Manche Kapitalerträge, zum Beispiel ausländische Dividenden oder Zinsen auf Privatdarlehen, werden nicht auf diesem Wege abgegolten und müssen daher in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Geringverdiener sollten ebenfalls die Anlage KAP nutzen, um Kapitalerträge mit dem günstigeren, individuellen Steuersatz zu versteuern.
- Den Sparerpauschbetrag oder Freibetrag auf die Kapitalertragsteuer können Sie ebenfalls mit der Jahressteuererklärung geltend machen – oder Sie erteilen Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag, damit der Freibetrag schon an der Quelle berücksichtigt wird.