Zusammenfassung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Stattdessen reicht in der Regel eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Allerdings müssen gewerbliche GbRs, die bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten, eine Bilanz erstellen und zur doppelten Buchführung übergehen.
Buchhaltung bei einer GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen oder Unternehmen. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Deshalb muss sie keine doppelte Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) machen. Stattdessen reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), um Gewinne und Verluste zu erfassen.
EÜR für eine GbR erstellen
Der EÜR liegt das Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4 Abs. 3 zugrunde. Es besagt, dass alle Umsätze und erzielten Gewinne so dokumentiert werden müssen, dass sie einfach und eindeutig nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass alle direkten Ein- und Ausgänge des Geschäftskontos (z. B. Einnahmen durch Umsatzsteuer oder Verkauf und Ausgaben durch Gehälter, Büro- und Materialkosten) sowie nicht-direkte Ausgaben (z. B. abnutzbare Wirtschaftsgüter wie PCs und Maschinen), aber auch Privatentnahmen in einem Journal detailliert vermerkt werden müssen.
Aus diesem sogenannten Zufluss- und Abflussprinzip wird der tatsächliche Gewinn des Unternehmens ermittelt. Vereinfacht ausgedrückt: Einnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn. Dieser wird zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern der GbR aufgeteilt.
Ausnahmen bei der Buchführung einer GbR
Wenn der Jahresumsatz über 800.000 Euro oder der Gewinn über 80.000 Euro liegt, muss die GbR im nächsten Jahr eine Bilanz erstellen. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, zu einer anderen Rechtsform zu wechseln, z. B. oHG.
Fazit
Die Anforderungen an die Buchführung einer GbR hängen maßgeblich von ihrer Gewinn- und Umsatzhöhe ab. Es ist daher wichtig, die gesetzlichen Schwellenwerte zu kennen und bei deren Überschreitung rechtzeitig die notwendigen buchhalterischen Maßnahmen zu ergreifen.