Buchhaltung bei einer GbR
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt es sich um den Zusammenschluss von mindestens zwei (oder mehr) juristischen oder natürlichen Personen zu einer sogenannten Personengesellschaft. Gesellschafter der GbR dürfen aus juristischer Sicht nicht als Firma auftreten und dürfen auch keine kaufmännischen Tätigkeiten ausführen. Deshalb können sie auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Folglich gelten bei der GbR auch nicht die Regelungen zur doppelten Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB), womit keine Buchhaltungspflicht für die Gesellschafter der GbR besteht. Die Gewinn- und Verlustrechnung durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist für die GbR ausreichend.
EÜR für eine GbR erstellen
Der EÜR liegt das Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4 Abs. 3 zugrunde. Es besagt, dass alle Umsätze und erzielten Gewinne so dokumentiert werden müssen, dass sie einfach und eindeutig nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass alle direkten Ein- und Ausgänge des Geschäftskontos (z. B. Einnahmen durch Umsatzsteuer oder Verkauf und Ausgaben durch Gehälter, Büro- und Materialkosten) sowie nicht-direkte Ausgaben (z. B. abnutzbare Wirtschaftsgüter wie PCs und Maschinen), aber auch Privatentnahmen in einem Journal detailliert vermerkt werden müssen. Aus diesem sogenannten Zufluss- und Abflussprinzip wird der tatsächliche Gewinn des Unternehmens ermittelt. Vereinfacht ausgedrückt: Einnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn. Dieser wird zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern der GbR aufgeteilt.
Ausnahmen bei der Buchführung einer GbR
Sollte der Fall eintreten, dass der Jahresumsatz die gesetzlich festgesetzte Grenze von 600.000 Euro übersteigt oder der Gewinn ist höher als 60.000 Euro, besteht für die GbR die Pflicht, für das kommende Geschäftsjahr eine Bilanz aufzustellen. Dann ist es aber möglicherweise sinnvoll, in eine andere Rechtsform zu wechseln.
Eine GbR, die eine gewerbliche oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und einen jährlichen Umsatz von 350.000 Euro übersteigt oder einen Jahresgewinn von mehr als 30.000 Euro erwirtschaftet, ist zur Buchführung verpflichtet. Ebenso muss am Ende des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und eine Bilanz erstellt werden.