One-Stop-Shop (EU): Definition, Registrierung und Pflichten

Die Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) erleichtert es bestimmten Unternehmen innerhalb der EU, Umsatzsteuer für Umsätze aus dem EU-Ausland abzuführen. Bis Juli 2021 fand zu diesem Zweck das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) Anwendung.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was ist ein One-Stop-Shop (OSS) nach der EU-Regelung?

Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein elektronisches Portal der Europäischen Union, das es ermöglicht, die Umsatzsteuer für Umsätze aus Fernverkäufen von Leistungen innerhalb der EU abzuführen. Ausschlaggebend hierbei ist, dass es sich bei den Kunden im EU-Ausland um Privatpersonen handelt.

 

Wer kann am OSS-Verfahren teilnehmen?

Teilnehmen können Unternehmen innerhalb der EU mit Umsätzen aus:

  • Innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen
  • Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland (z. B. Heizungswartung bei Privatperson in Belgien)
  • Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen aus der EU (z. B. Streams/Downloads)

Die Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

 

Was ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf?

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist eine Warenlieferung an eine Privatperson mit EU-Wohnsitz. Das Unternehmen muss hierbei dafür Sorge tragen, dass die Ware den Kunden erreicht. Dies kann entweder durch das Unternehmen selbst oder eine Spedition verfolgen. Holt der Kunde die Ware selbst ab, handelt es sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf und das OSS-Verfahren ist nicht anwendbar.

Mehr zu innergemeinschaftlichem Erwerb erfahren Sie hier.

 

Müssen Unternehmen am OSS-Verfahren teilnehmen?

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig. Selbständige, die nicht teilnehmen, müssen ihr Unternehmen in jedem einzelnen EU-Land registrieren, in das sie umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen oder Waren liefern.

 

Vorteil des OSS-Verfahrens (One-Stop-Shop)

Der Vorteil von OSS liegt auf der Hand: Unternehmen, die Handel im EU-Ausland betreiben oder Dienstleistungen ins EU-Ausland abführen, finden so eine zentrale Anlaufstelle, um die Umsatzsteuer abzuführen. Ohne diese Zentralisierung wäre eine Registrierung in jedem EU-Land notwendig, in dem Umsätze generiert werden.

 

Wann ist das OSS-Verfahren anzuwenden (Bagatellregelung)?

Das OSS-Verfahren kann erst angewendet werden, wenn ein Unternehmen Umsätze in einem Land im EU-Ausland macht, die eine Lieferschwelle überschreiten. Die Schwelle liegt aktuell bei 10.000 Euro jeweils im vorangegangen und im aktuellen Kalenderjahr. Liegen die Umsätze unter dieser Schwelle, ist die Umsatzsteuer im Land zu entrichten, in dem das liefernde Unternehmen seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 5 UStG).

 

Welche Pflichten haben Teilnehmer am OSS-Verfahren?

Unternehmen, die sich für OSS registriert haben, müssen während ihrer Teilnahme bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass das Bundeszentralamt für Steuern die eingereichten Steuererklärungen und die Höhe der angemeldeten Steuern jederzeit überprüfen kann.

Wenn die Behörde eine Anfrage stellt, muss der OSS die aufgezeichneten Angaben elektronisch bereitstellen. Für Steuererklärungen und Rechnungen im Zusammenhang mit dem OSS-Verfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

 

Abgabefristen für die Steuererklärung (OSS-Verfahren)

Die Steuererklärung von Unternehmen (Deklaration der Fernverkäufe), die an OSS teilnehmen, muss zu folgenden Stichtagen eingereicht werden:

  • Umsätze 1. Quartal bis zum 30. April
  • Umsätze 2. Quartal bis zum 31. Juli
  • Umsätze 3. Quartal bis zum 31. Oktober
  • Umsätze 4. Quartal bis zum 31. Januar des Folgejahres

Registrierte One-Stop-Shops müssen zudem beachten, dass sie auch dann eine Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, wenn in einem Besteuerungszeitraum keine Umsätze von Privatpersonen im EU-Ausland erbracht wurden. In diesem Fall reicht eine Nullmeldung zum Ende der Frist.

Versäumt ein Unternehmen diese Pflicht, ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, es von der Teilnahme am OSS-Verfahren auszuschließen.

 

Zahlungsfristen für die Steuererklärung (OSS-Verfahren)

Die angemeldete Steuer muss spätestens bis zum Fristende nach dem Ende des jeweiligen Besteuerungszeitraums (Q1 – Q4) entrichtet worden sein.  Zahlt ein Unternehmen die angemeldeten Steuern nicht bis zum Fälligkeitstermin, kann es vom Bundeszentralamt für Steuern von der Teilnahme am MOSS-Verfahren ausgeschlossen werden.

 

Was ist ein Mini-One-Stop-Shop (MOSS)?

Bis zum Juli 2021 konnten Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in der EU das sogenannte MOSS-Verfahren nutzen, wenn elektronische Dienstleistungen wie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbracht wurden. Seither müssen sich Mini-One-Stop-Shops für das erweiterte OSS-Verfahren anmelden.

 

Mini-One-Stop-Shop und BREXIT: Umgang mit Umsätzen aus UK

Das MOSS-Verfahren ist noch für alle Steuererklärungen mit Umsätzen aus UK anwendbar, die bis zum 31. Januar 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht wurden. Für Steuererklärungen, die erst nach diesem Datum eingegangen sind und noch eingehen, können die Sonderregelungen zum Mini-One-Stop-Shop nicht mehr angewendet werden.

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