Inhaltsverzeichnis
- Muss ich für Photovoltaik-Anlage ein Gewerbe anmelden?
- Photovoltaik als Gewerbe: Vor- und Nachteile
- Photovoltaik und Steuer
Muss ich für meine Photovoltaik-Anlage ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden?
Grundsätzlich ist der Betrieb einer PV-Anlage nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Besitzer einer PV-Anlage den Betrieb pauschal nicht bei ihrem örtlichen Gewerbeamt anmelden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage an einem privaten Gebäude installiert ist. Befindet sich die Installation der PV-Anlage an einem gewerblichen Gebäude, ändert das die Ausgangslage. In diesem Fall ist dies gegenüber dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Private PV-Anlage
Im Steuerrecht ist der Betrieb einer PV-Anlage besonders zu handhaben: Der Gesetzgeber setzt eine Obergrenze von 5 kWp Leistung. Liegt die Leistung der Anlage unter diesem Wert, schließt das Steuerrecht eine gewerbliche Tätigkeit aus. Das heißt, der Betrieb muss dann nicht beim Finanzamt angezeigt werden. Übersteigt die Leistung den Wert von 5 kWp, sieht der Gesetzgeber in der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz eine gewerbliche Tätigkeit. In dem Fall wird die Stromerzeugung steuerlich relevant.
Gewerbliche PV-Anlage
Unabhängig vom Grenzwert besteht immer eine Pflicht zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt, sobald die Anlage auf einem gewerblich genutzten Gelände installiert ist, z. B. an einer Lagerhalle, einem Bürogebäude oder einer anderen Gewerbeimmobilie.
Photovoltaik als Gewerbe anmelden: Vor- und Nachteile
Befindet sich die Leistung der PV-Anlage über dem zulässigen Grenzwert, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Welche Art des Gewerbes anzumelden ist, überlässt der Gesetzgeber den Besitzern. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Einzelunternehmen
- Personenhandelsgesellschaft (z. B. KG, OHG)
- Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG)
Welche Rechtsform ein Besitzer einer PV-Anlage wählt, hat direkte Auswirkung auf die steuerliche Behandlung der Einnahmen.
Andreas Munck
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PV-Anlage als Einzelunternehmen
Die einfachste und günstigste Lösung ist die Anmeldung eines Gewerbes als Einzelunternehmen. Dabei behält der Besitzer die alleinige Entscheidungsgewalt. Eine Gewinnaufteilung – wie z. B. bei einer OHG oder KG – ist hier nicht vorgesehen. Bei der Gründung des Einzelunternehmens ist kein Mindestkapital erforderlich. Eine Pflicht zur Bilanzierung besteht erst, wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten sind. Für Einzelunternehmen gilt der Gewerbesteuerfreibetrag.
Von Nachteil ist jedoch die Haftung: Sie ist nicht auf das betriebliche Vermögen beschränkt, sondern schließt auch das Privatvermögen mit ein.
PV-Anlage als Personenhandelsgesellschaft
Eine Photovoltaikanlage kann auch als OHG oder KG betrieben werden. Dies kommt in Betracht, wenn die PV-Anlage im Eigentum mehrerer Personen steht. Auch für Personengesellschaften gilt der Gewerbesteuerfreibetrag. So bleibt die Gründung günstig, weil kein Mindestkapital erforderlich ist. Trotzdem ist sie mit mehr Aufwand und Kosten verbunden, denn ein Notartermin ist erforderlich. Die Haftung der Gesellschafter erstreckt sich auch hier auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
PV-Anlage als Kapitalgesellschaft
Entschließt der Besitzer einer Photovoltaikanlage sich zur Gründung einer UG oder GmbH, haftet im Schadens- oder Insolvenzfall nur die Gesellschaft. Dabei bleibt das private Vermögen der Gesellschafter unangetastet. Allerdings ist die Gründung aufwendiger und kostenintensiver als bei den oben genannten Optionen. Für eine GmbH sind 25.000 Euro Stammkapital für die Gründung einzuplanen. Wer die Gesellschaft ausschließlich für den Betrieb der PV-Anlage nutzen möchte, muss doppelte Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen. Dies ist zusätzlich mit mehreren hundert Euro Kosten pro Jahr verbunden.
Der Gewerbesteuerfreibetrag gilt übrigens nicht für Kapitalgesellschaften. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus der Einspeisevergütung ab dem ersten Euro gewerbesteuerpflichtig sind.
Photovoltaik und Steuer: Was müssen Betreiber wissen?
Ist die Photovoltaik-Anlage als Gewerbe angemeldet, erzielt der Betreiber mit der Einspeisevergütung Einnahmen. Diese sind ertragssteuerpflichtig. Hierbei sind die drei folgenden Steuerarten zu unterschieden:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Einkommensteuererklärung
Eine Einkommensteuererklärung wird nur nötig, wenn für den Betrieb der PV-Anlage ein Einzelunternehmen oder ein Personengesellschaft gegründet wurde. Ist dies der Fall, muss der Gewinn in der Einkommensteuererklärung deklariert und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt dann mit dem persönlichen Steuersatz der Besitzer bzw. der Gesellschafter.
Einnahmenüberschussrechnung
In der Regel wird der gewerbliche Betrieb einer Photovoltaikanlage als Kleingewerbebetrieb geführt. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns eine Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) zu erstellen ist.
Bei einer EÜR werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt.
- Betriebseinnahmen: Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz
- Betriebsausgaben:
- Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage
- Jährliche Abschreibung: 5 % der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über 20 Jahre
- Reparaturkosten
- Wartungskosten
Der Betriebsausgabenabzug ist nur in den Monaten zulässig, in denen die PV-Anlage tatsächlich betrieben wird.
Gewerbesteuererklärung
Wenn der Betrieb der PV-Anlage als Gewerbe angemeldet wurde, wird in jedem Fall eine Gewerbesteuererklärung fällig. Ob Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssen, hängt vom steuerlichen Gewinn ab. Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften profitieren von einem Gewerbesteuerfreibetrag. Dieser liegt derzeit bei 24.500 Euro liegt. Mehr zur Gewerbesteuer lesen Sie hier.
Bilanz und Körperschaftsteuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung besteht nur, wenn die PV-Anlage als Kapitalgesellschaft betrieben wird. In diesem Fall besteht Buchführungspflicht und die GmbH muss eine Bilanz erstellen.
Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung
Neben der ertragssteuerlichen Seite muss der Betreiber einer Photovoltaikanlage unter Umständen auch eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Dabei kommen die beiden folgenden Besteuerungsarten in Betracht:
- Regelbesteuerung
- Kleinunternehmerregelung
Regelbesteuerung bedeutet, dass der Betreiber einer PV-Anlage zusätzlich zu den Einnahmen aus der Einspeisevergütung einen Umsatzsteuerbetrag erhält, die er an das Finanzamt abführen muss. Hierfür erstellt er monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung. Zudem muss der Photovoltaikbetreiber einmal jährlich die Umsätze in einer Umsatzsteuererklärung deklarieren.
Kleinunternehmer-Status
Die Kleinunternehmer-Regelung wurde eingeführt, um Unternehmen mit kleinen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien. Auch die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.
Voraussetzungen für den Kleinunternehmer-Status:
- Bruttojahresumsatz im letzten Geschäftsjahr kleiner als 22.000 Euro
- Geschätzter Umsatz des aktuellen Geschäftsjahres nicht mehr als 50.000 Euro
Von der Pflicht zur jährlichen Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist der Kleinunternehmer aber nicht entbunden.