Publizitätspflicht AG – Offene Zahlen braucht das Land
AGs sind Kapitalgesellschaften mit schnell handelbaren Anteilen – den Aktien. Damit sich potentielle Käufer ein Bild von dem Unternehmen machen können, in das sie eventuell investieren wollen, müssen Aktiengesellschaften genauere Informationen über ihre wirtschaftliche Situation veröffentlichen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die AG-Publizitätspflicht in § 264 und den folgenden Paragraphen. Als Plattform für die Veröffentlichungen dient der elektronische Bundesanzeiger.
AG-Publizitätspflicht: Die Größe ist entscheidend
Der Umfang der Informationen, die aufgrund der Publizitätspflicht für Aktiengesellschaften veröffentlicht werden müssen, richtet sich nach der Größe des Unternehmens. Kleine Unternehmen müssen also weniger Daten offenlegen als mittlere oder große. Wie die unterschiedlichen Größen definiert sind, also welche Merkmale für welche Kategorie gelten, ist ebenfalls im HGB festgelegt. Generell gilt: Sind an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Grenzen nicht überschritten, fällt das Unternehmen in die entsprechende Größenkategorie. Daneben gibt es auch Ausnahmen, z. B. für kapitalmarktorientierte Unternehmen, also Aktiengesellschaften, die ihre Anteile auf einem organisierten Markt anbieten, sowie Finanzinstitute. Diese Organisationen müssen ihre Zahlen immer entsprechend der Vorgaben für große Unternehmen offenlegen.
Größe der AG | Mitarbeiter (Jahresdurchschnitt) | Bilanzsumme (nach Abzug des Fehlbetrags auf der Aktivseite) | Umsatzerlös |
kleinst | 10 | 350.000 € | 700.000 € |
klein | < 50 | < 4,84 Mio. € | < 9,68 Mio. € |
mittlere | < 250 | < 19,25 Mio. € | < 38,5 Mio. € |
groß | > 250 | > 19,25 Mio. € | > 38,5 Mio. € |
AG-Publizitätspflicht: Pflichten der einzelnen Unternehmen
Das Handelsgesetzbuch schreibt genau vor, welche Dokumente zur Anmeldung ins Handelsregister vorliegen müssen.
Die einzureichenden Dokumente sind:
- der Jahresabschluss (muss vom Abschlussprüfer bestätigt sein)
- der Lagebericht
- der Bericht des Aufsichtsrats
- der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss
- die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance-Kodex (bei börsennotierten Aktiengesellschaften).
Größe | Publizitätspflichten |
kleinst |
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klein |
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mittel |
aber: Erleichterungen gemäß 327 HGB |
groß |
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AG-Publizitätspflicht: Fristen
Beim Jahresabschluss gelten für AGs unterschiedlicher Größe auch verschiedene Fristen. Zwei Arten von Fristen müssen unterschieden werden: die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und die Frist zur Veröffentlichung. Der Jahresabschluss einer AG muss innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres aufgestellt sein. Eine Ausnahme bilden dabei die kleinen AGs, die für die Aufstellung bis zu sechs Monate Zeit haben. Für die Veröffentlichung bleiben den Aktiengesellschaften, unabhängig von der Größe, bis zu zwölf Monate Zeit. Lediglich kapitalmarktorientierte AGs müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten beim Handelsregister zur Veröffentlichung angemeldet haben.
Größe | Aufstellungsfrist | Veröffentlichungsfrist |
klein | 6 Monate | 12 Monate |
mittel | 3 Monate | 12 Monate |
groß | 3 Monate | 12 Monate (4 Monate bei kapitalmarktorientierten AGs) |
AG-Publizitätspflicht: Befreiung von Tochterunternehmen
Ein Unternehmen kann seine Tochterunternehmen von der Publizitätspflicht befreien. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Offenlegung des Befreiungsbeschlusses der Gesellschafter: Das Geschäftsjahr, für das der Beschluss gilt, muss klar erkennbar sein. Außerdem muss der Befreiungsbeschluss offengelegt bzw. die Zustimmung der Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit durch die Gesellschafter bekanntgemacht werden. Ein Beschluss kann nur für das vergangene oder das laufende Geschäftsjahr gefasst werden.
- Offenlegung der Verlustübernahme: Die Verlustübernahme muss offengelegt werden, wenn das Mutterunternehmen sich freiwillig zu einer Verlustübernahme verpflichtet hat oder keine gesetzliche Verlustübernahme besteht.
- Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
- Angabe der Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des veröffentlichten Konzernabschlusses des Mutterunternehmens
- Hinweisbekanntmachung des Mutterunternehmens über die Inanspruchnahme der Befreiung durch das Tochterunternehmen
AG-Publizitätspflicht: Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland
Deutsche Firmen müssen der Publizitätspflicht gemäß deutschem Recht nachkommen. Unternehmen, deren Hauptsitz im Ausland ist, sind an die gesetzlichen Vorgaben im Stammland gebunden. Das gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der Offenlegung ihrer Bilanzen. Handelt es sich um eine Firma, die aus einem EU-Staat kommt oder aus einem Land, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört und zugleich eine Zweigniederlassung in Deutschland betreibt, ist sie dazu verpflichtet, die im Stammland offen gelegten Unterlagen auch in der Bundesrepublik zu veröffentlichen. Die Offenlegung muss dann auf Englisch oder Deutsch mit einer beglaubigten Übersetzung erfolgen.
AG-Publizitätspflicht: Sanktionen
Die AG-Publizitätspflicht soll potentielle Anleger, aber auch Anteilseigner transparent über die Lage des Unternehmens informieren. Alle nötigen Informationen, die sie brauchen, um über ihre Investition zu entscheiden, werden durch die Publizitätspflicht zugänglich gemacht. Verstöße gegen die AG-Publizitätspflicht werden vom Bundesjustizministerium geahndet. Die Informationen zum Verzug kommen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie die fristgerechte Abgabe überprüfen muss. Maßnahmen werden eingeleitet, sobald das Bundesamt „glaubhafte Kenntnis“ bekommt, dass ein Verstoß vorliegt, also ein Unternehmen seiner Publizitätspflicht nicht nachgekommen ist. Tritt ein solcher Fall ein, wird er vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gemeldet. Konsequenz ist die Einleitung eines Verfahrens, bei dem ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 25.000 Euro verhängt werden kann. Zudem muss das Unternehmen binnen sechs Wochen die versäumte Veröffentlichung nachholen.