Grundlegendes
Die gGmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Daher ist sie verpflichtet, einen Jahresabschluss vorzulegen. Dieser Jahresabschluss besteht unter anderem aus der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz und dem Anhang. Außerdem schreibt die Publizitätspflicht im Fall der gGmbH vor, dass der Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Dieser Publizitätspflicht müssen die gesetzlichen Vertreter der gGmbH bis spätestens ein Jahr nach dem Stichtag des Jahresabschlusses nachkommen, also innerhalb des darauffolgenden Wirtschaftsjahres der gGmbH. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kleinstkapitalgesellschaften. Besteht eine Jahresabschlussprüfungspflicht, muss der Bestätigungsvermerk der Prüfer ebenfalls veröffentlicht werden.
Wann besteht beim Jahresabschluss einer gGmbH eine Publizitätspflicht?
Bei der Erstellung von einem Jahresabschluss wird bei einer gGmbH nach Betriebsgröße, Umsatz und Bilanzsumme unterschieden. Hier gibt es vier Klassen:
gGmbH: Die Kleinstkapitalgesellschaft
Die Kleinstkapitalgesellschaften dürfen zwei Merkmale nicht überschreiten:
- Die Bilanzsumme darf nicht größer als 350.000 Euro sein.
- Der Umsatz darf die 700.000 Euro-Marke nicht überschreiten
- Im Jahresdurchschnitt dürfen maximal zehn Arbeitnehmer für die Kleinstkapitalgesellschaft tätig sein.
gGmbH: Die kleine Kapitalgesellschaft
Um als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft zu werden, müssen mindestens zwei dieser drei Kriterien von einer gGmbH erfüllt werden:
- Die Bilanzsumme darf maximal 6.000.000 Euro betragen.
- Die Umsatzerlöse dürfen 12.000.000 Euro nicht überschreiten.
- Bei Ihrer gGmbH dürfen im Jahresdurchschnitt maximal 50 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
gGmbH: Die mittelgroße Kapitalgesellschaft
Um als mittelgroße Kapitalgesellschaft müssen zwei der drei Kriterien von einer gGmbH erfüllt werden:
- Die Bilanzsumme darf maximal 20.000.000 Euro betragen
- Die Umsatzerlöse dürfen 40.000.000 Euro nicht überschreiten
- Bei Ihrer gGmbH dürfen im Jahresdurchschnitt maximal 250 Arbeitnehmer beschäftigt sein
gGmbH: Die große Kapitalgesellschaft
Die große Kapitalgesellschaft überschreitet mindestens zwei der Grenzwerte einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft
Bei kleinen Kapitalgesellschaften umfasst die Publizitätspflicht nur die Bilanz und deren Anhang ohne die Gewinn- und Verlustrechnung. Bei mittelgroßen gGmbHs gelten dieselben Auflagen, allerdings müssen diese gesonderte Abgabepflichten erfüllen.
Die Jahresabschlussprüfung
Bei der Jahresabschlussprüfung einer gGmbH wird der Jahresabschluss, der die Bilanz beinhaltet, der Lagebericht und die Buchführung überprüft. Die Jahresabschlussprüfung erfolgt ähnlich wie bei der GmbH. Dennoch werden die durch die Gemeinnützigkeit entstandenen Besonderheiten einer gGmbH speziell geprüft. Dies betrifft vor allem die Rücklagenbildung und die zeitnahe Mittelverwendung. Bei dieser Prüfung verfahren die Finanzämter in der Regel äußerst sensibel.
Bei der Kleinstkapitalgesellschaften und bei kleinen gGmbHs besteht keine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung. Dennoch kann eine Jahresabschlussprüfungspflicht in der Satzung der gGmbH beschlossen oder durch die Gesellschafterversammlung einer gGmbH festgelegt werden. Außerdem kann auf Wunsch festgehalten werden, wie umfangreich die Prüfung ausfällt. Überblick über die Größenklassen:
Kleinst-Kapitalgesellschaft | Kleine Kapitalgesellschaft | Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Große Kapitalgesellschaft | |
Bilanzsumme | < 350.000 Euro | 350.000 bis 6.000.000 Euro | 6.000.000 bis 20.000.000 Euro | > 20.000.000 Euro |
Umsatz | < 700.000 Euro | 700.000 bis 12.000.000 Euro | 12.000.000 bis 40.000.000 Euro | > 40.000.000 Euro |
Mitarbeiter | < 10 | < 50 | < 250 | > 250 |