1. Holdingstrukturen für KMUs: Einblick in die Möglichkeiten einer Holding
1.1. Die Holding
Gerade für KMUs war es bis vor kurzem kaum möglich, die intelligente Holdingstruktur (engl. „to hold“ = halten) bei der Unternehmensgründung zu nutzen. Die Kosten zur Gründung einer Holdingstruktur aus zwei oder mehr Unternehmen waren meist unnötig hoch. Zudem wollten Unternehmer nicht zwei GmbHs mit je 25.000 Euro Stammkapital platzieren.
Seit jedoch die Limited den deutschen Markt zwischen 2003 und 2006 eroberte und mit der deutschen Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) am 01.11.2008 eine Alternative zur Ltd. geschaffen wurde (vgl. BGBl. 2008,Teil I Nr.48, S. 2026), ist die Nutzung einer Holdingstruktur nicht mehr nur den großen Konzernen vorbehalten. Eine Holding besteht immer aus mindestens zwei Unternehmen: Einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft – die Muttergesellschaft wird dabei als Holding bezeichnet. Die Holding hält Anteile an der Tochter, oft sind es 100 Prozent.
Aber auch geringere Anteile sind möglich: Gerade bei Internet-Start-ups oder Technologieunternehmen, bei denen sich mehrere Gründer zusammenschließen, ist die Beteiligung an den Tochtergesellschaften häufig zwischen 10 und 50 Prozent. Dies resultiert daraus, dass die Gründer/Gesellschafter jeweils für sich eine eigene Holding-Gesellschaft gründen, die dann die Anteile an der operativen Gesellschaft hält.
1.2. Varianten der Holding
Die Holding an sich ist keine spezielle Rechtsform, sondern vielmehr eine Organisationsstruktur. Oft wird die Holding je nach Einsatzgebiet anders bezeichnet.
Folgende vier Formen sind typisch (vgl. Silberberger/Schwendemann 2007 S. 100 f.)*:
Operative Holding
Die operative Holding gilt als typische Organisationsform von Großunternehmen. Die Holding-Gesellschaft ist selbst als größte Niederlassung der gesamten Unternehmensstruktur operativ tätig. Tochtergesellschaften werden von der Holding stark beeinflusst und stellen i. d. R. Außenstellen oder Auslandsniederlassungen dar.
Management-Holding
Die Management-Holding bündelt Controllingfunktionen und Entscheidungsfindungen, die für alle Töchter gemeinsam gelten sollen. Typischerweise gehören zu diesen Führungsaufgaben Felder wie die strategische Steuerung, die Besetzung von Führungspositionen und die Steuerung des Kapitalflusses innerhalb der Gruppe. Oft sitzt die Management-Holding in einem steuerlich attraktiven Land und optimiert dadurch die gesamten Steuerabgaben des Konzerns.
Finanz-Holding
Die Finanz-Holding übt ausschließlich eine vermögensverwaltende Funktion aus. Eine operative Tätigkeit oder eine Steuerungsfunktion wird von ihr nicht ausgeübt. Höchstens finanzielle Rahmenziele werden den Tochtergesellschaften vorgegeben. Gleichzeitig dient die Finanz-Holding oft als konzerneigene Bank, die den Tochtergesellschaften benötigtes Kapital liefert.
Organisatorische oder strukturelle Holding
Die organisatorische oder strukturelle Holding dient hauptsächlich als Instrument der internen Organisation. So kann ein Unternehmen durch Aufteilung der einzelnen Bereiche in Tochtergesellschaften einen genauen Überblick über die jeweiligen Sparten erhalten. Mittlerweile hat sich eine fünfte Variante entwickelt, die oft von KMUs genutzt wird: Die Holding nimmt dabei ausschließlich eine Gesellschafterrolle für die operativ tätigen Tochterunternehmen ein. So profitiert der Unternehmer von den steuerlichen Vorteilen der Holding, ohne unangemessene Kosten oder Verwaltungsaufwand zu verursachen.
* Silberberger, Michael/Schwendemann, Jürgen: Vorteile der englischen Limited. Praxisvergleich zum GmbH-Recht. Köln, 2007
1.3. Steuerliche Ersparnis durch eine Holding – Gewinnabführung & Verkauf
Die Holding bietet dem Unternehmer große steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Beispiel sind beim Verkauf einer Tochtergesellschaft laut aktueller Gesetzgebung 95 Prozent des Betrages steuerfrei. Lediglich die letzten 5 Prozent werden als Bemessungsgrundlage herangezogen und nach den üblichen Regelungen (ca. 30 Prozent) besteuert, wodurch von der Gesamtsumme gerade einmal ca. 1,5 Prozent an Steuergeldern abfließen (§8 Abs. 1 KStG).
Das jetzt in der Holding befindliche Geld kann der Unternehmer entweder in neue Tochterunternehmen oder bestehende Tochterunternehmen reinvestieren oder stückchenweise an sich auszahlen und so steuerliche Vorteile wie Freibeträge etc. ausnutzen. Der gesamte Gewinn aus der Veräußerung wird nur mit ca. 1,5 Prozent versteuert, was die Holding zu einem absoluten Muss macht, wenn man plant, sein Unternehmen in einigen Jahren zu verkaufen.
Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, verlagert sich die Besteuerung der Tochtergesellschaften auf die Muttergesellschaft. Hierbei können Verluste von Tochtergesellschaften mit Gewinnen anderer Tochtergesellschaften mit Gewinnabführungsvertrag verrechnet werden.
1.4. Mehr Sicherheit durch Betriebsaufspaltung
Die Holding haftet nicht für ihre Tochterunternehmen. So können Gewinne sicher in der Holding geparkt und bei Bedarf genutzt werden. Verbleiben die Gewinne, wie ohne eine Holding üblich, im Unternehmen, werden diese bei einem Haftungsfall herangezogen. Effektiv lässt sich so mit einer Holding ein Teil des Vermögens sichern. Hinsichtlich einer Haftung verweise ich auf die umsatzsteuerliche Organschaft, die in Punkt 2.4. erörtert wird.
1.5. Preisdifferenzierung mittels Sub-Unternehmen und Treuhandschaften
Für manch einen Konzern mag es hilfreich sein, wenn nicht direkt klar ist, wer sich hinter den einzelnen Betrieben verbirgt. Über Treuhandverträge werden Vertreter, meist Rechtsanwälte, zwischengeschaltet. Durch diese Vorgehensweise muss auch bei Erfüllung der Publizitätspflicht keine Mitteilung über die Inhaber gemacht werden. So können sich sowohl die Konkurrenz als auch die eigenen Lieferanten nur schwer ein genaues Bild vom gesamten Konzern machen – einzig Behörden(u.a. Finanzamt) gegenüber muss die Treuhandschaft offengelegt werden, wodurch sich Verfahren wie zivilrechtliche Wettbewerbsabreden durch diese Vorgehensweise nicht umgehen lassen (vgl. Silberberger/ Schwendemann 2007, S. 97f). Durch Treuhandschaften hat der Unternehmer die Möglichkeit, die einzelnen Unternehmen in der Wahrnehmung gezielt voneinander zu trennen. Während das eine Unternehmen z. B. für günstige Produkte mit guter Qualität steht, kann er sich mit dem zweiten Unternehmen auf Premiumprodukte spezialisieren, ohne dabei vom Image des ersten Unternehmens eingeschränkt zu werden.
2. Betriebsaufspaltung
2.1. Die Betriebsaufspaltung
Viele Unternehmen betätigen sich auf mehreren, oft völlig unterschiedlichen Geschäftsfeldern. Jedes Geschäftsfeld hat dabei seine eigenen Chancen und Risiken. Kommt es zu einem Haftungsfall innerhalb eines Unternehmensbereichs, sind regulär alle anderen Bereiche ebenso betroffen – das Unternehmen haftet als gesamte Einheit. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, mittels einer Betriebsaufspaltung einzelne Bereiche seines Unternehmens auszulagern. Geschieht dies in Form von Kapitalgesellschaften wie der UG, kann so nicht nur das Privatvermögen, sondern auch der Rest des Betriebes vor einer Haftung geschützt werden, da nur das ausgelagerte Unternehmen haftet.
Die Vorteile einer Betriebsaufspaltung sind
- Betriebsrisiken unterschiedlicher Geschäftsbereiche sind aufgeteilt
- Vermögensschutz
- Auftreten im Markt mit diversen Unternehmen und Marken möglich
- Mitarbeitermotivation:
Unternehmen nutzen kleine Einheiten auch, um Mitarbeitern, die bei größeren Gesellschaften Abteilungsleiter wären, die Position des Geschäftsführers zu übertragen.
Die Nachteile einer Betriebsaufspaltung sind
- höhere administrative Kosten für die Gründung der jeweiligen Gesellschaften
- höhere laufende Kosten für das Führen diverser Gesellschaften, damit einhergehend i. d. R. auch höhere Kosten beim Steuerberater. Bei drei Gesellschaften rechnet man nicht automatisch mal drei, da Steuerberater nach Gesamtsummen und Gesamtaufwand abrechnen.
2.2. Sicherheit für Maschinen und Grundstücke
Nicht nur der Rest des Betriebes, sondern selbst das physische Betriebsvermögen des ausgelagerten Bereiches kann durch eine Betriebsaufspaltung vor Haftungsfällen geschützt werden. Indem der operativen Gesellschaft mittels einer zweiten Gesellschaft sämtliche Geräte, Grundstücke usw. vermietet werden, sind diese vor einem Zugriff von außen sicher – sie gehören ja schließlich nicht dem haftenden Unternehmen. Einzig das Finanzamt kann aufgrund gesetzlicher Regelungen durchgreifen, vor allen anderen Gläubigern ist das Betriebsvermögen jedoch sicher (vgl. § 74 AO).
2.3. Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt nur dann vor, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt und gleichzeitig beide beteiligten Unternehmen von einer Person oder mehreren Personen zusammen beherrscht werden. Es muss somit eine sachliche und personelle Verflechtung vorherrschen, ansonsten handelt es sich rechtlich nicht um eine Betriebsaufspaltung. Das verpachtende Unternehmen wird als Besitzunternehmen bezeichnet, das operativ tätige Unternehmen als Betriebsunternehmen (vgl. Silberberger/Schwendemann 2007, S. 94f).
2.4. Steuerliche Regelungen
Sobald offiziell eine Betriebsaufspaltung vorliegt, gilt das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb. Die durch Vermietung von Betriebsmitteln an das operativ tätige Betriebsunternehmen anfallenden Gelder zählen als gewerbliche Einkünfte und sind damit gewerbesteuerpflichtig. Die Anteile am Betriebsunternehmen gehören ebenso der Besitzgesellschaft, weswegen Ausschüttungen je nach Rechtsform versteuert werden müssen. Den Einnahmen der Besitzgesellschaft stehen allerdings üblicherweise auch Ausgaben für die Anschaffung der Gegenstände gegenüber. Damit können Unternehmer unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Gewinnausschüttungen aus dem Besitzunternehmen fallen je nach Gesellschaftsform (Einzelunternehmer, UG/GmbH) unter die jeweilige Körperschaft- oder Einkommenssteuer. Wichtig ist, im Einzelfall zu klären, ob es zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft kommt. Ist dies der Fall, gilt das Betriebsunternehmen als in das Besitzunternehmen eingegliedert. Das Besitzunternehmen muss die Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung und evtl. weitere Meldungen abgeben. Die angestrebte Haftungsbeschränkung wird dabei hinfällig.
2.5. Das Wiesbadener Modell
Beim Wiesbadener Modell handelt es sich um eine Variante der Betriebsaufspaltung, bei der ein Ehepartner die Betriebsgrundlage und der andere das Besitzunternehmen innehat. In diesem Fall wird von der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass keine personelle Verflechtung vorliegt – wodurch der Ehegatte durch die Vermietung der Betriebsgrundlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (vgl. z. B. BFH 30. Juli 1985, BStBl. 1986 II S. 359). Des Weiteren ist anzumerken, dass der Ehepartner eventuell nicht sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer im Betriebsunternehmen beschäftigt werden kann. Hier empfiehlt es sich, von der deutschen Rentenversicherung eine Statusklärung durchführen zu lassen.
Die wichtigsten Steuerthemen für Unternehmer:
Praxisbeispiel Holding: 4 UGs in 40 Minuten gegründet
Schnell und einfach zur eigenen UG. Der Traum von der Selbstständigkeit ist bei den meisten mit dem Wunsch nach einer eigenen Kapitalgesellschaft verknüpft. Seit Einführung der UG kann praktisch jeder auch ohne die Aufbringung eines hohen Stammkapitals ein Unternehmen mit beschränkter Haftung gründen – und das ganz simpel: Die Unternehmergesellschaft kann bereits mit 1 Euro Kapital gegründet werden, ist von vielen bürokratischen Hürden befreit und kann für eine Holdingstruktur genutzt werden. Diese nutzten auch drei junge Gründer bei ihrem Start ins Unternehmertum mit Hilfe von firma.de.
firma.de: Weshalb haben Sie eine Holding als Unternehmensstruktur gewählt?
Clemens Groche (musclebox.de): Die Holding hat mehrere Vorteile: Für uns war besonders interessant, dass man durch die Zwischenschaltung der einzelnen Holding-UGs zwischen uns als Privatpersonen und der operativ tätigen UG die eigenen Gewinne steuerlich optimieren kann. Konkret bedeutet das, dass man die Dividendenzahlungen aus der operativen UG in die Holding-UGs der Gesellschafter aufnehmen kann und dabei effektiv nur 1,5 Prozent Steuern zahlt. Außerdem ist die Holding passend für Unternehmer, die Geschäftsanteile veräußern wollen. Die daraus resultierenden Gewinne können sie ebenso nahezu steuerfrei (ca. 1,5 Prozent) in die Holding-UG übernehmen und für weitere Geschäfte investieren.
Erfahrene Unternehmer raten zur Holding
„Mit einer Holding macht das Unternehmersein richtig Spaß“, erklärt Oliver Flaskämper, Serienunternehmer aus Herford (content.de, nettolohn.de, bitcoin.de, adbutler.de, semigator.de). Flaskämper führt jede seiner operativen Gesellschaften seit 10 Jahren als eigenständige operative Tochtergesellschaft unterhalb einer Holding (Priority AG), wie z. B. die content.de AG oder Bitcoin Deutschland GmbH. Dividendenzahlungen seiner operativen Gesellschaften oder Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen an den Tochtergesellschaften parkt er steueroptimiert in seiner Holding, bis diese dann in neue oder bestehende Beteiligungen investiert werden. Wer die Gewinne seiner Unternehmungen nicht primär ausschütten, sondern steueroptimiert in neue oder bestehende Unternehmen investieren möchte, der sollte unbedingt eine Holdingstruktur wählen.
Geheimtipp Holding – Bierdeckelrechnung für den Unternehmens-verkauf
Was bekommen Sie, wenn Sie Ihre Firma heute verkaufen?
Sie verkaufen Ihr Unternehmen mit einem Verkaufsgewinn von 300.000 Euro.
Diese Steuern zahlen Sie:
Einzelfirma: (einschl. Soli u. Kirchensteuer, keine weiteren Begünstigungen) | ca. 144.270 € |
GmbH/AG (Teileinkünfteverfahren), bei wesentlicher Beteiligung im Privatvermögen, einschl. Solidaritätszuschlag u. Kirchensteuer | ca. 86.562 € |
Holding: (Veräußerungserlös fließt an die Muttergesellschaft) | ca. 4.500 € |
Vorteil
Höhe & Zeitpunkt der Entnahme kann der Unternehmer selbst entscheiden, zudem alternativ Investitionen und Beteiligungen an weiteren Unternehmen vornehmen. Bei einer späteren Ausschüttung (Entnahme) von der Muttergesellschaft an den Gesellschafter (privat) fällt die entsprechende Abgeltungssteuer an.