Inhaltsverzeichnis
- Übersicht Teileinkünfteverfahren
- Vorteile
- Nachteile
- Voraussetzungen
- Minderheitsgesellschafter mit Anteilen < 25 %
- Wahlrecht
- Kriterien für die Eignung
- Günstigerprüfung
- Wechsel des Verfahrens
- Beispiel: TEV vs. KapESt
Was genau ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren (kurz: TEV) dient der steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Der Name des Verfahrens nimmt Bezug auf seine Besonderheit: Nur ein festgelegter Teil der zu versteuernden Kapitaleinkünfte – nämlich 60 Prozent – müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anteilseigners versteuert werden. Die übrigen 40 Prozent bleiben einkommensteuerfrei. Gleiches gilt für die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen.
In der Regel wird das Teileinkünfteverfahren alternativ zur Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer (bzw. Abgeltungsteuer) genutzt, um so Steuern zu sparen. Grundsätzlich ist das Teileinkünfteverfahren ein Alternativverfahren zur regulären Besteuerung mit Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt unterscheidet drei Fälle:
- TEV darf nicht genutzt werden, weil Voraussetzungen nicht erfüllt werden (siehe Tabelle 1)
- Wahlrecht: Steuersubjekt darf TEV beantragen, wenn gewünscht
- TEV muss verwendet werden
Anders als beim TEV wird die Kapitalertragsteuer schon vor der Auszahlung der Gewinnausschüttung abgezogen. Dabei wird der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent auf 100 Prozent (abzüglich des Sparerpauschbetrages) des Gewinns angewendet.
Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren wurde 2009 durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Bis dato mussten nur 50 Prozent der Einnahmen aus Beteiligungen versteuert werden. Wegen der Änderung des Prozentsatzes musste auch der Name des Verfahrens angepasst werden.
Welche Vorteile hat das Teileinkünfteverfahren?
- Bemessungsgrundlage: Da nur 60 Prozent der Einkünfte versteuert werden müssen, ist eine Steuerersparnis oft auch bei einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz steuerlich günstiger.
- Werbungskosten: 60 Prozent nachweisbar entstandener Kosten (z. B. Betriebsausgaben) können mithilfe des TEV als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist nicht möglich, wenn Kapiteleinkünfte stattdessen mit der Kapitalertragsteuer belastet werden.
- Weitere Ausgaben absetzen: Mit dem Teileinkünfteverfahren können Sie zusätzlich Ausgaben absetzen, die direkt mit den Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen zusammenhängen. So können weitere Steuern eingespart werden.
Welche Nachteile hat das Teileinkünfteverfahren?
Wenn Sie das Teileinkünfteverfahren wählen, können Sie nicht den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG nutzen. Allerdings fällt der Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete oft wenig ins Gewicht, denn die Steuereinsparungen durch das TEV sind in der Regel größer.
Wann dürfen Sie das Teileinkünfteverfahren nutzen?
Die Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer ist der Regelfall nach § 32d EStG. Ob Sie das Teileinkünfteverfahren anwenden dürfen, ist abhängig davon, wohin die Einkünfte fließen und wie groß die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist.
Art der Einkünfte | Einkünfte fließen in… | Steuerliche Behandlung |
Gewinnausschüttung | Privatvermögen einer natürlichen Person | Kapitalertragsteuer (Normalfall)
Wahlrecht zum TEV:
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Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft | Teileinkünfteverfahren | |
Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft |
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Veräußerungsgewinn | Privatvermögen einer natürlichen Person | Kapitalertragsteuer (Normalfall)
Wahlrecht zum TEV:
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Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft | Teileinkünfteverfahren | |
Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft |
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Natürliche Person oder Personengesellschaft ist Anteilseignerin
Als natürliche Personen gelten die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und Einzelunternehmen. Wenn eine Personengesellschaft (z. B. GbR oder KG) Anteile am Unternehmen hält, werden Einnahmen aus Beteiligungen ebenfalls versteuert. Ob Sie das Teileinkünfteverfahren verwenden dürfen, hängt davon ab, ob die Einkünfte in Ihr Privatvermögen oder das Betriebsvermögen eines zweiten Unternehmens fließen.
Zufluss zum Betriebsvermögen
Wenn die Gewinnausschüttung oder der Veräußerungsgewinn aus Anteilen in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft fließt, muss grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren genutzt werden.
Zufluss zum Privatvermögen
Sollen Gewinne oder Verkaufsgewinne in das Vermögen einer Privatperson fließen, fällt im Regelfall die Kapitalertragsteuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Wahlrecht, dass Ihnen erlaubt, per Antrag zum Teileinkünfteverfahren zu wechseln.
Gewinnausschüttung: Teileinkünfteverfahren nach § 32 d EStG
Bei Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft in Ihr Privatvermögen müssen Sie zu mindestens 25 Prozent am Unternehmen beteiligt sein, um das TEV zu nutzen. Alternativ ist eine Beteiligung von mindestens einem Prozent ausreichend, wenn Sie gleichzeitig „durch eine berufliche Tätigkeit […] maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf [die] wirtschaftliche Tätigkeit [der Kapitalgesellschaft] nehmen,“(§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 b EStG). Diese Definition trifft häufig auf angestellte Geschäftsführer oder Buchhalter mit Beteiligungen zu.
Nur wenn eine der beiden Voraussetzungen zutrifft, besteht ein Wahlrecht zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen.
Veräußerungsgewinn: Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG
Auch im Falle eines Veräußerungsgewinns ist die Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer der Regelfall. Ein Antrag auf Wechsel zum TEV ist möglich, wenn die Beteiligung mittel- oder unmittelbar mindestens ein Prozent beträgt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung vorlag (§ 17 Abs. 1 EStG).
Kapitalgesellschaft ist Anteilseignerin
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind sowohl Gewinnausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne, die an eine beteiligte Kapitalgesellschaft fließen, steuerfrei. Die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entfallen nur auf fünf Prozent der Dividenden, wenn die Beteiligung höchstens 15 Prozent beträgt. *Bei einer größeren Beteiligung unterliegen ebenfalls nur fünf Prozent der ausgeschütteten Summe der Körperschaftsteuer, aber die vollen 100 Prozent werden mit der Gewerbesteuer belastet (§ 8 b Körperschaftsteuergesetz). Diese Regeln werden zum Beispiel innerhalb einer Holding-Struktur relevant.
Darf ein GmbH-Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 25 Prozent das Teileinkünfteverfahren nutzen?
Dies ist nicht pauschal möglich, denn auch hier muss der Gesellschafter das Kriterium des „maßgeblichen unternehmerischen Einflusses” erfüllen. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Minderheitsgesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss im Unternehmen hat.
Seit 2017 muss ein Nachweis über den Einfluss von Minderheitsgesellschaftern vorliegen, da die Finanzbehörden die Voraussetzungen zum TEV-Wahlrecht in der Praxis häufig anders bewerteten als vom Gesetzgeber vorgesehen. Genauer gesagt enthielt das Gesetz bis 2017 keine eindeutige Aussage zum Umfang des Einflusses bei einer kleinen Beteiligung. Im Regelfall ging das Finanzamt also davon aus, dass ein Gesellschafter per Definition unternehmerischen Einfluss ausübt. Der Bundesfinanzhof urteilte 2015 sogar, dass eine Finanzbehörde in Thüringen den Wechsel zum Teileinkünfteverfahren im Falle einer Antragstellerin mit einer fünf-prozentigen GmbH-Beteiligung zu Unrecht ablehnte (BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14). Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil und ergänzte Richtlinien zur bisherigen Regelung im Einkommensteuergesetz (BGB I 2016, Nr. 63 Art. 7 Nr. 3).
Gibt es ein Wahlrecht beim Teileinkünfteverfahren?
Wie Sie der Tabelle oben entnehmen können, gibt es ein Wahlrecht. Allerdings ist dieses an bestimmte Bedingungen geknüpft. Stellen Sie also sicher, dass Sie die Voraussetzungen für einen Wechsel zum TEV erfüllen, bevor Sie weitere Berechnungen anstellen. Treffen die Voraussetzungen nicht auf Ihre Beteiligung zu, ist auch kein Wechsel möglich.
Wann lohnt sich die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens steuerlich?
Eine generelle Antwort auf diese Frage gibt es nicht, sondern denn die Rentabilität ist immer abhängig von mehreren Faktoren.
1. Spitzensteuersatz
Der persönliche Einkommensteuersatz der natürlichen Person ist im Wesentlichen entscheidend. Je niedriger der Spitzensteuersatz des Gesellschafters, desto wahrscheinlicher ist eine Steuerersparnis durch das Teileinkünfteverfahren.
2. Werbungskosten
Ein weiterer Faktor sind eventuelle Werbungskosten, die Sie nur im Teileinkünfteverfahren absetzen können. Wollen Sie Werbungskosten erklären, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
3. Schuldzinsen für fremdfinanzierte Beteiligungen
Bei Veräußerungsgewinnen ist der Steuervorteil mit TEV am größten, je höher die Schuldzinsen sind – bei gleichzeitig niedrigem Einkommensteuersatz.
Am besten kalkulieren Sie mithilfe eines Steuerberaters, welches Verfahren die meisten Vorteile für Ihren individuellen Fall mit sich bringt.
Was ist die Günstigerprüfung?
Grundsätzlich können Sie eine Mehrbelastung durch die Kapitalertragsteuer verhindern, indem Sie eine sogenannte Günstigerprüfung durch die Finanzbehörde beantragen. Die Antragstellung ist ganz einfach möglich über die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung. Mit einem Kreuz in Zeile 4 beauftragen Sie die Finanzbehörde damit, auszurechnen, welches Besteuerungsverfahren für Sie rentabler ist. Vorausgesetzt Ihr Einkommensteuersatz liegt unter 25 Prozent, können Sie durch eine Günstigerprüfung die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückfordern.
Gut zu wissen: Auch wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass das Teileinkünfteverfahren steuerlich günstiger für Sie ist, können Sie rückwirkend keine Werbungskosten absetzen. Sollten Werbungskosten also ein wichtiger Faktor in Ihrer Entscheidung sein, zum Teileinkünfteverfahren zu wechseln, sollten Sie das Verfahren regulär ohne vorherige Günstigerprüfung beantragen.
Wie können Selbständige zwischen Besteuerung durch Kapitalertragsteuer und TEV wechseln?
Die erste Voraussetzung für einen Wechsel zum Teileinkünfteverfahren ist ein vorhandenes Wahlrecht. Wenn Sie als Anteilseigner nicht die oben genannten Kriterien erfüllen, ist ein Wechsel ausgeschlossen. Damit ein Wechsel des Steuerverfahrens stattfinden kann, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen, spätestens jedoch mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Steuerjahr. Der Antrag zum Wechsel ist so lange gültig, bis Sie ihn widerrufen. Für die nächsten Steuerjahre müssen Sie nicht erneut nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren vorliegen. In der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung finden Sie den entsprechenden Antrag.
Teileinkünfteverfahren Beispiel
In diesem Beispiel hat eine GmbH drei Gesellschafter, jeweils natürliche Personen, die den Gewinn nach Abzug der Gewerbe- und Körperschaftsteuer von 55.000 Euro anteilig erhalten. Jeder Gesellschafter hält mehr als 25 Prozent am Unternehmen und ist somit berechtigt, das Teileinkünfteverfahren zu wählen.
Rechnet sich das Teileinkünfteverfahren? GmbH-Gesellschafter im Vergleich
Gesellschafterin Anna stellt keinen Antrag, um das TEV zu nutzen, deshalb fällt regulär die Kapitalertragsteuer an. Da sie verheiratet ist, kann sie den Sparerpauschbetrag für Eheleute nutzen: 1.602 Euro sind im Rechenbeispiel steuerfrei. Für Anna gibt es keine weiteren Abzüge oder Freibeträge, also wird der zu versteuernde Restbetrag mit der Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätsbeitrags versteuert.
Gesellschafter Björn beantragt das Teileinkünfteverfahren. Dazu muss er 60 Prozent der Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern, 40 Prozent sind steuerfrei. Außerdem setzt er 60 Prozent seiner Ausgaben als Werbungskosten ab. Anders als Anna kann er mit TEV den Sparerpauschbetrag von 801 Euro für Unverheiratete nicht nutzen.
Gesellschafter Christoph beantragt die Günstigerprüfung, aus der hervorgeht, dass sein persönlicher Steuersatz niedriger als 25 Prozent ist. Rückwirkend wird also das Teileinkünfteverfahren angewendet und die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückerstattet. In diesem Fall kann er weder den Sparerpauschbetrag noch rückwirkend Werbungskosten geltend machen.
Gesellschafterin Anna | Gesellschafter Björn | Gesellschafter Christoph | |
Steuerliches Verfahren | Kapitalertragsteuer | Teileinkünfteverfahren | Teileinkünfteverfahren nach Günstigerprüfung |
Gewinnausschüttung | 15.000 € | 15.000 € | 15.000 € |
zu versteuernder Anteil | 15.000 € | 9.000 € | 9.000 € |
Sparerpauschbetrag | – 1.602 € | — | — |
Werbungskosten | — | 2.000 € | — |
davon absetzbar (60%) | — | – 1.200 € | — |
zu versteuernder Betrag | 13.398 € | 7.800 € | 9.000 € |
Steuersatz | 26,375 % (Kapitalertragsteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag) |
35 % (persönlicher Einkommensteuersatz) |
24 % (persönlicher Einkommensteuersatz) |
Steuerlast | 3.534 € | 2.730 € | 2.160 € |
Gewinn nach Steuern | 11.466 € | 12.270 € | 12.840 € |
Auswertung des Beispiels
In diesem Beispiel hat Christoph die kleinste Steuerlast. Dies hängt in erster Linie mit seinem niedrigen Einkommensteuersatz zusammen. Dagegen hat Björn einen deutlichen höheren Steuersatz, aber kann durch das Absetzen der Werbungskosten die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer deutlich verkleinern.
Obwohl Anna den vermeintlich kleineren Steuersatz der Kapitalertragsteuer nutzt, ist ihre Steuerlast am größten, da sie etwa 90 Prozent der Ausschüttungssumme versteuern muss. Die TEV wäre rentabel für sie gewesen, wenn ihr Einkommensteuersatz geringer als 40 Prozent wäre. In diesem Beispiel läge der Steuersatz für Unverheiratete, bis zu dem das Teileinkünfteverfahren günstiger bleibt, bei circa 41 Prozent. Kommen zusätzlich Werbungskosten ins Spiel, verändern sich die Werte wieder.
Noch deutlicher werden die Unterschiede bei der Steuerlast, je größer die Summe der Gewinnausschüttung ist. Und natürlich steigt mit steigendem Einkommen auch Ihr Einkommensteuersatz. Um hier den Überblick zu behalten, sollten Sie Ihren Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen oder die Günstigerprüfung nutzen. Mehr zur Gewinnermittlung bei einer GmbH können Sie hier nachlesen.