Negatives Eigenkapital: Definition
Bevor wir uns dem negativen Eigenkapital zuwenden, definieren wir zunächst das Eigenkapital im Allgemeinen. Mit dem Begriff Eigenkapital ist der Betrag gemeint, der sich nach dem Abzug aller Schulden vom Aktivvermögen ergibt. Der Betrag ist also der Saldo aus Vermögen und Schulden („Residualgröße”). Mit dem Eigenkapital sind beide Bilanzseiten ausgeglichen.
Aus diesen Mitteln besteht das Eigenkapital:
- Finanzmittel, die der Unternehmer bereitstellt
- Gewinne, die zur Selbstfinanzierung des Unternehmens im Unternehmen belassen werden
Das Eigenkapital, ein Teil des Gesamtkapitals des Unternehmens, steht den Eigentümern zu. Es stellt eine gewisse Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dem Unternehmer dar. Wie das Eigenkapital ausgewiesen wird, ist in § 272 HGB geregelt. Analog zum Eigenkapital existiert das Fremdkapital, das ebenfalls zum Gesamtkapital gezählt wird. Ein Unternehmen, dessen Aktivvermögen geringer ist als das Fremdkapital, ist überschuldet.
Jedes Unternehmen besitzt ein Gesamtvermögen und eine Stammeinlage. Mit der Zeit wird zusätzlich eine Vermögensmasse gebildet. Nimmt ein Unternehmen Fremdkapital an, dessen Wert über dem des Gesamtvermögens liegt, besitzt es negatives Eigenkapital, was einer Unterbilanz entspricht. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeiten über dem vorhandenen Kapital liegen.
Negatives Eigenkapital in der Bilanz
In der Bilanz wird das Eigenkapital unter den Passiva gelistet. Bei Kapitalgesellschaften umfasst es die in § 266 Abs. 3a HGB definierten Bilanzposten. Es steht neben dem Fremdkapital und der passiven Rechnungsabgrenzung. Während bei den Passiva (Vermögenswerten) die Mittelherkunft dargestellt wird, steht bei den Aktiva (vorhandenes Kapital) die Mittelverwendung.
Die Aktiva sind in drei Teile unterteilt:
- Umlaufvermögen
- Anlagevermögen
- Aktive Rechnungsabgrenzung
Bei den Aktiva steht folgendes:
- Kassen- und Bankbestände
- Anlagevermögen
- Forderungen
- Immobilienvermögen
- Sachvermögen
- Sonstige Vermögensgegenstände
Berechnung des Eigenkapitals
Normalerweise sind die Seite der Aktiva und die Seite der Passiva in der Bilanz ausgeglichen. Überwiegt jedoch die Seite der Passiva, kommt es zur Überschuldung. Dann fällt der Wert des Eigenkapitals unter Null und gilt somit als negatives Eigenkapital.
Rechenbeispiel
200.000 Euro (Aktivvermögen) – 350.000 Euro (Fremdkapital auf der Passivseite) = – 150.000 Euro (negatives Eigenkapital)
Damit besitzt das Unternehmen Schulden von 150.000 Euro.
Eigenkapital nach Rechtsform
Für Einzelunternehmen ist das Eigenkapital variabel. Es kann beliebig erhöht oder gesenkt werden.
In Kapitalgesellschaften wird durch das Gesetz und die Satzung festgelegt, welche Anteile des Kapitals unveränderlich sind. Das Eigenkapital umfasst diese Bilanzposten (vgl. § 266 Abs. 3a HGB):
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklage
- Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Hinzu kommen in der Konzernbilanz Anteile anderer Gesellschafter (Minderheitenanteile) innerhalb des Eigenkapitals (vgl. § 307 Abs. 1 HGB). Es muss außerdem ein gesonderter Posten, ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag”, auf der Aktivseite ausgewiesen werden (vgl. § 268 Abs. 3 HGB). Bei allen Kaufleuten gilt, dass das Eigenkapital in der Bilanz gesondert ausgewiesen und aufgegliedert wird. Es gibt keine besonderen Vorgaben für die Form. Über das Kapitalkonto werden Privateinlagen und -entnahmen außerhalb der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht.
Bei Personengesellschaften wird das Eigenkapital durch das Gesetz, in der Satzung und im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Gesellschafter bestimmen im Voraus, welche Anteile unveränderlich sind. Jeder Gesellschafter erhält zwei Kapitalkonten: ein festes (Kapitalkonto I) und ein veränderliches (Kapitalkonto II). In einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft, für die keine natürliche Person voll haftet (z. B. GmbH & Co. KG, UG & Co. KG), werden die Regelungen aus § 264c Abs. 2 HGB angewendet. Unter dem Bilanzposten werden die Kapitalanteile der Gesellschafter ausgewiesen.
Wo das negative Eigenkapital in der Bilanz steht, unterscheidet sich je nach Rechtsform:
- Einzelunternehmen: Das Kapitalkonto wird als Unterbilanzkonto auf der Aktivseite angezeigt, während das positive Kapitalkonto auf der Passivseite ausgewiesen wird.
- Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG, AG): Die Unterbilanz wird durch den Aktivposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” angezeigt (§ 268 III HGB).
- Personengesellschaft (z. B. GbR, KG): Die Unterbilanz ergibt sich aus der Summe der negativen Kapitalkonten. Die Kapitalkonten der Gesellschafter werden negativ.
Bedeutung für Unternehmen
In der Regel ist negatives Eigenkapital, das oft während wirtschaftlicher Rezessionen auftritt, ein schlechtes Zeichen für ein Unternehmen. Bei einer hohen Verschuldung kann es nicht wirtschaftlich rentabel arbeiten und muss daher verkauft oder als insolvent gemeldet werden. Im Insolvenzfall bestimmt ein spezieller Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse. Dann können die Gläubiger ihre Forderungen stellen. Sollte Ihr Unternehmen also negatives Eigenkapital besitzen, müssen Sie prüfen, ob ein insolvenzrechtlicher Tatbestand vorliegt, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
Ist das Eigenkapital eines Unternehmens negativ, wird es unwirtschaftlich, neue Investitionen zu tätigen. Auch die Bezahlung der Mitarbeiter wird erschwert, sodass es zu Entlassungen kommen muss. Können die Mitarbeiter nicht finanziert werden, wird es zunehmend schwieriger, den Betrieb zu gewährleisten, sodass er im schlimmsten Fall aufgegeben werden muss.
Maßnahmen gegen negatives Eigenkapital
Das Eigenkapital stellt den Anteil der Eigentümer am Gesellschaftsvermögen dar. Das heißt: Mit dem Eigenkapital haftet der Unternehmer bzw. die Gesellschaft gegenüber den Gläubigern. Wenn das Eigenkapital fehlt, also negativ ist, reicht das bilanzierte Vermögen nicht zur Deckung der Schulden. Dies ist unter anderem bei der Kreditaufnahme bei Banken problematisch. Kreditanträge verschuldeter Unternehmen werden in der Regel abgelehnt.
Die Feststellung negativen Eigenkapitals bedeutet nicht, dass das Unternehmen sofort Insolvenz anmelden muss. Es gibt diverse Möglichkeiten, negatives Eigenkapital auszugleichen.
Gesellschafterzuschuss
Eine Möglichkeit liegt im Gesellschafterzuschuss. Dabei zahlen ein oder mehrere Gesellschafter genug Geld in die Gesellschaft, um den negativen Wert des Eigenkapitals auszugleichen. Damit wird der insolvenzrechtliche Tatbestand entkräftet. Diese Lösung ist bei ausreichendem Privatvermögen zwar einfach umzusetzen, allerdings stellt sie einen Nachteil für die Gesellschafter dar, die sich nicht am Ausgleich beteiligen. Denn damit werden ihre Unternehmensanteile und Mitbestimmungsrechte prozentual verringert.
Prüfung der Vermögenswerte
In manchen Fällen kann eine Prüfung der Vermögenswerte Aufschluss darüber geben, ob eine Bewertung zu Liquidationswerten zu einem anderen Ergebnis als die Betrachtung der Konten führt. Durch eine solche Bewertung kann der insolvenzrechtliche Überschuldungstatbestand aufgehoben werden. Bei einer Berechnung mit Liquidationswerten sollten jedoch nicht ausgewiesene Schulden unbedingt berücksichtigt werden. Gerade bei langjährig etablierten Unternehmen mit vielen stillen Reserven kann diese Strategie sinnvoll sein.
Fortbestehensprognose
Bei Start-ups mit negativem Eigenkapital sollte eine Fortbestehensprognose vorgenommen werden. Dabei wird eine Cashflow-Planungsrechnung durchgeführt, um zu beurteilen, ob die Gesellschaft ihre Schulden in Zukunft begleichen kann. Als Referenz nutzt der Geschäftsführer den bereits vorliegenden Businessplan. Achten Sie bei diesem Vorgehen darauf, Ihre Planwerte möglichst realistisch zu gestalten. Das Ziel ist, die Möglichkeit der Schuldenbegleichung objektiv abzuschätzen.